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VB.2018.00796 • VG ZH VB.2018.00796 KI-generiert

Residence Permit Revocation Upheld After Marriage Breakdown

Geschäftsnummer VB.2018.00796
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court dismissed an appeal challenging the revocation of an EU/EFTA residence permit for a foreign national whose right of residence was derived from his marriage to an EU citizen, finding that the appeal only partially addressed prior rulings. The court reasoned that although the appellant initially possessed a derived right of residence, its continued assertion became an abuse of right because the marriage had definitively broken down, as indicated by the spouse's clear intent to divorce and the lack of reconciliation prospects. Furthermore, since the couple had not lived together for three years, the appellant was ineligible for a post-marital right of residence under relevant law, and a general hardship claim was negated by the appellant's standard integration and a criminal record.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ehetrennung. Auf die Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen bzw. einzutreten, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.2). Der mit einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer verfügt grundsätzlich über einen abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (E. 2). Jedoch erscheint die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich, nachdem die Ehefrau ihre Scheidungsabsichten klar geäussert und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen ist (E. 3). Da das eheliche Zusammenleben keine drei Jahre gedauert hat, entfällt unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 4). Auch ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist nicht ersichtlich, nachdem die Integration des Beschwerdeführers nicht über übliche Erwartungen hinausgeht und durch seinen strafrechtlichen Leumund getrübt wird (E. 5). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Bestätigung der bereits mit Präsidialverfügung erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländischer Ehegatte ehelicher Härtefall Aufenthaltsbewilligung Zerrüttung Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

Cited in the reasoning for denying a post-marital right of residence because the marriage lasted less than three years.

Art. 64 LTF

Confirmed the prior refusal of legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 al. 1 LTF

Used for the ruling on the costs/compensation consequences.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00796

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00796 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.01.2020 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nach Ehetrennung. Auf die Beschwerdeschrift ist nur insoweit einzugehen bzw. einzutreten, als dass sie sich auch hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt (E. 1.2). Der mit einer hier aufenthaltsberechtigten EU-Bürgerin verheiratete Beschwerdeführer verfügt grundsätzlich über einen abgeleiteten freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch (E. 2).

Jedoch erscheint die Berufung hierauf rechtsmissbräuchlich, nachdem die Ehefrau ihre Scheidungsabsichten klar geäussert und mit einer Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen ist (E. 3). Da das eheliche Zusammenleben keine drei Jahre gedauert hat, entfällt unabhängig vom Integrationserfolg des Beschwerdeführers ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (E. 4). Auch ein nachehelicher oder allgemeiner Härtefall ist nicht ersichtlich, nachdem die Integration des Beschwerdeführers nicht über übliche Erwartungen hinausgeht und durch seinen strafrechtlichen Leumund getrübt wird (E. 5).

Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Bestätigung der bereits mit Präsidialverfügung erfolgten Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 8). Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird. · --- · Stichworte: · ÄGYPTEN DREIJAHRESFRIST EHEGEMEINSCHAFT EHETRENNUNG ERFOLGREICHE INTEGRATION HÄRTEFALL HÄRTEFALLBEWILLIGUNG LEGALVERHALTEN MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG NACHEHELICHER HÄRTEFALL RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE · Rechtsnormen:

· Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58a AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 2 FZA Art. 3 Abs. I FZA Art. 3 Abs. II FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 3 Abs. II lit. a Anhang I FZA Art. 23 VEP § 54 Abs. I VRG Art. 31 VZAE Art. 114 ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3