Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00792 • VG ZH VB.2018.00792 KI-generiert

Third Party Appeal Deadline Based on Actual Notice of Defective Building Permit Notification

Geschäftsnummer VB.2018.00792
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case addressed whether a third party, challenging a building permit decision, filed a request for the decision and subsequent appeal within the statutory time limits, or if their right to appeal was forfeited due to a defective public notice. The court reasoned that the running of the appeal period only commences when the affected third party has knowledge, or should have knowledge, of the deficiency in the official notification; since the appellant lacked knowledge of the defect and reasonably could not have been expected to know, and because the delay was attributable to this lack of knowledge, holding the appellant to the strict deadline would violate good faith, thus the 20-day statutory period was deemed to have been met from the moment the appellant became aware of the flawed notice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung | Legitimation. Fehlerhafte Publikation. Frist zur Rekurserhebung. Es ist strittig, ob der Beschwerdeführer innert angemessener Frist den baurechtlichen Entscheid nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt und nach § 338b Abs. 1 lit. a PBG dagegen Rekurs erhoben hat, oder ob seine Anfechtungsbefugnis verwirkt ist (E. 3.1). Übersicht über die Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht zum Beginn des Fristenlaufs sowie zur Verwirkung der Anfechtungsbefugnis für Drittbetroffene (E. 3.3). Hatte der Beschwerdeführer als Drittbetroffener keine Kenntnis vom Eröffnungsmangel – und musste bei der im konkreten Fall zu erwartenden Sorgfalt davon auch keine Kenntnis haben – so ist dies zu berücksichtigen. Bis zu seinem Wissen bzw. Wissenmüssen vom Eröffnungsmangel – solange er davon ausgehen darf, dass keine Anfechtungsmöglichkeit mehr besteht – kann von ihm nicht verlangt werden, das Dispositiv und die Begründung des Entscheids in Erfahrung zu bringen. Es kann dem Beschwerdeführer dann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Vorwurf gemacht werden, dass er dem Gemeinwesen scheinbar zwecklose Bemühungen erspart (E. 3.4). Erst mit dem Wissen über die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung war der Beschwerdeführer im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente. Ab diesem Zeitpunkt wurde die gesetzliche 20-tägige Frist nach § 315 Abs. 1 PBG eingehalten (E. 3.8). Dem Grundsatz der Rechtssicherheit kommt vorliegend nicht ein derart hohes Gewicht zu, dass der Irrtum des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben müsste (E. 3.9). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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Kündigungsfrist gesetzliche Frist Baubewilligung Grenzabstandsverletzung Treu und Glauben Drittwiderspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 315 Abs. 1 PBG

The court applied this provision regarding the deadline for filing an appeal (Rekurs) against the building permit decision.

Art. 5 Abs. 3 BV

This constitutional principle (good faith) was considered in evaluating whether the appellant's failure to meet the deadline should be disregarded.

§ 316 Abs. 1 PBG

This provision relates to the admissibility of the appeal, which the court implicitly addressed in the context of the timeline established by § 315 Abs. 1 PBG.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00792

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00792 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 13.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung · Legitimation. Fehlerhafte Publikation. Frist zur Rekurserhebung. Es ist strittig, ob der Beschwerdeführer innert angemessener Frist den baurechtlichen Entscheid nach § 315 Abs. 1 PBG verlangt und nach § 338b Abs. 1 lit. a PBG dagegen Rekurs erhoben hat, oder ob seine Anfechtungsbefugnis verwirkt ist (E. 3.1).

Übersicht über die Rechtsprechung von Bundes- und Verwaltungsgericht zum Beginn des Fristenlaufs sowie zur Verwirkung der Anfechtungsbefugnis für Drittbetroffene (E. 3.3). Hatte der Beschwerdeführer als Drittbetroffener keine Kenntnis vom Eröffnungsmangel – und musste bei der im konkreten Fall zu erwartenden Sorgfalt davon auch keine Kenntnis haben – so ist dies zu berücksichtigen. Bis zu seinem Wissen bzw. Wissenmüssen vom Eröffnungsmangel – solange er davon ausgehen darf, dass keine Anfechtungsmöglichkeit mehr besteht – kann von ihm nicht verlangt werden, das Dispositiv und die Begründung des Entscheids in Erfahrung zu bringen.

Es kann dem Beschwerdeführer dann unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben kein Vorwurf gemacht werden, dass er dem Gemeinwesen scheinbar zwecklose Bemühungen erspart (E. 3.4). Erst mit dem Wissen über die Fehlerhaftigkeit der Ausschreibung war der Beschwerdeführer im Besitz aller für die erfolgreiche Wahrung seiner Rechte wesentlichen Elemente. Ab diesem Zeitpunkt wurde die gesetzliche 20-tägige Frist nach § 315 Abs. 1 PBG eingehalten (E. 3.8).

Dem Grundsatz der Rechtssicherheit kommt vorliegend nicht ein derart hohes Gewicht zu, dass der Irrtum des Beschwerdeführers unberücksichtigt bleiben müsste (E. 3.9). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN BAURECHTLICHER ENTSCHEID ERÖFFNUNGSMANGEL FRISTENLAUF IRRTUM LEGITIMATION REKURSRECHT TREU UND GLAUBEN VERWIRKUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. 3 BV § 315 Abs. 1 PBG § 316 Abs. 1 PBG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2