Vocational Training Fund Contributions and Apprentice Exemptions
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that a regulation requiring contributions to a vocational training fund based on the situation on January 1st of the contribution year was invalid because it contradicted the legislative intent to exempt businesses training apprentices. The court found that this regulation unfairly burdened businesses that train apprentices for part of the year, or begin training mid-year, by requiring contributions despite their participation in vocational training, which was contrary to the law’s aim of taxing businesses that do not train apprentices.
Legislator-Regeste
AmtlichBeiträge Berufsbildungsfonds | [Beiträge an den kantonalen Berufsbildungsfonds] Der Zweck des branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds ist unter anderem die Unterstützung von Betrieben, die Lernende ausbilden (§ 26a Abs. 2 lit. b EG BBG). Solche Betriebe sind gestützt auf § 26c Abs. 3 EG BBG von der Pflicht befreit, Beiträge an den Fonds zu leisten (E. 3.1). § 6 Abs. 3 VBBF, wonach für die Beitragspflicht auf die Verhältnisse am 1. Januar des Beitragsjahrs abgestellt wird, führt bei Betrieben, die unter dem Jahr mit der Ausbildung von Lernenden beginnen bzw. nach dem Ende eines Lehrverhältnisses nicht nahtlos ein neues abschliessen, dazu, dass Beiträge an den Berufsbildungsfonds bezahlt werden müssen, obwohl (zumindest) während eines Teils des Jahres Lernende ausgebildet werden; befinden sich die Lernenden zu diesem Zeitpunkt in einem AHV-pflichtigen Alter, führt die Verordnungsbestimmung sodann gar dazu, dass auf dem Lohn der Lernenden ein Beitrag ausgerichtet werden müsste. Dies widerspricht der gesetzgeberischen Intention, gezielt Betriebe zu belasten, die keine Lernenden ausbilden. § 26c Abs. 1 EG BBG sieht eine Beitragszahlung im Jahresrhythmus vor. Hätte der Gesetzgeber eine unterjährige Beitragspflicht vorsehen wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt. § 6 Abs. 3 VBBF liegt damit nicht mehr innerhalb der Vollziehungskompetenzen des Regierungsrats (E. 3.2). Gutheissung.
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00778
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00778 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.09.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Beiträge Berufsbildungsfonds · [Beiträge an den kantonalen Berufsbildungsfonds] Der Zweck des branchenübergreifenden Berufsbildungsfonds ist unter anderem die Unterstützung von Betrieben, die Lernende ausbilden (§ 26a Abs. 2 lit. b EG BBG). Solche Betriebe sind gestützt auf § 26c Abs. 3 EG BBG von der Pflicht befreit, Beiträge an den Fonds zu leisten (E. 3.1).
§ 6 Abs. 3 VBBF, wonach für die Beitragspflicht auf die Verhältnisse am 1. Januar des Beitragsjahrs abgestellt wird, führt bei Betrieben, die unter dem Jahr mit der Ausbildung von Lernenden beginnen bzw. nach dem Ende eines Lehrverhältnisses nicht nahtlos ein neues abschliessen, dazu, dass Beiträge an den Berufsbildungsfonds bezahlt werden müssen, obwohl (zumindest) während eines Teils des Jahres Lernende ausgebildet werden; befinden sich die Lernenden zu diesem Zeitpunkt in einem AHV-pflichtigen Alter, führt die Verordnungsbestimmung sodann gar dazu, dass auf dem Lohn der Lernenden ein Beitrag ausgerichtet werden müsste.
Dies widerspricht der gesetzgeberischen Intention, gezielt Betriebe zu belasten, die keine Lernenden ausbilden. § 26c Abs. 1 EG BBG sieht eine Beitragszahlung im Jahresrhythmus vor. Hätte der Gesetzgeber eine unterjährige Beitragspflicht vorsehen wollen, hätte er dies ausdrücklich geregelt. § 6 Abs. 3 VBBF liegt damit nicht mehr innerhalb der Vollziehungskompetenzen des Regierungsrats (E. 3.2). Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEITRÄGE BEITRAGSPFLICHT BERUFSBILDUNGSFONDS ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT LEHRVERHÄLTNIS UNTERJÄHRIG VERORDNUNG ÜBER DEN BERUFSBILDUNGSFONDS · Rechtsnormen:
· - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2