Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00776 • VG ZH VB.2018.00776 KI-generiert

Standing for Traffic Order Appeals Hinges on Significant Impairment and Regular Use

Geschäftsnummer VB.2018.00776
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court examined a case concerning a traffic order that reduced the speed limit to 30 km/h. The court ruled that to have standing to appeal such an order, individuals must regularly use the affected road, such as residents or commuters, and demonstrate a significant impairment. The court found that one appellant, despite daily use, experienced only a minimal delay of about ten seconds on a short road section, which was insufficient to establish standing. For other appellants, who were organizations, the court found they failed to substantiate how their members were particularly affected by the order or to provide sufficient evidence of their members' residency or work locations within the affected area. Therefore, their appeals were dismissed due to a lack of standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt. Zusätzlich müssen die Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer 3 befährt den betroffenen Strassenabschnitt zwar täglich. Indes ist lediglich ein kurzer Strassenabschnitt von 200 m betroffen, woraus sich eine Fahrzeitverzögerung von maximal 10 Sekunden ergibt. Die blosse Verlängerung der Fahrzeit um wenige Sekunden stellt keine Beeinträchtigung von genügender Intensität dar. Inwiefern er darüber hinaus von der Verkehrsanordnung besonders betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 3 auch nicht dargelegt. Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht von seiner Rekurslegitimation ausgegangen (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten keine Angaben darüber, wie viele ihrer Mitglieder im von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Quartier, in angrenzenden Quartieren oder Gemeinden wohnen bzw. arbeiten und dadurch von der Temporeduktion betroffen wären. Nachdem ein Verband die legitimationsbegründende Betroffenheit seiner Mitglieder substanziiert darzulegen hat, muss er nötigenfalls auch Mitgliederlisten oder ähnliches vorlegen (E. 2.4). Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre Mitglieder durch die Verkehrsanordnung in besonderer Weise betroffen wären (E. 2.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 verneint haben (E. 2.6). Ohnehin wäre die Beschwerde aber auch materiell abzuweisengewesen (E. 3 ff.). Abweisung in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2, Abweisung im Sinn der Erwägungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 3.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Strassenverkehrsrecht Fahren trotz Führerausweisentzugs Rechtsgutachten Wegrecht Festsetzung der Busse

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 SSV

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

Art. 108 Abs. II SSV

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

Art. 108 Abs. IV SSV

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

Art. 108 Abs. V SSV

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

Art. 32 SVG

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

Art. 32 Abs. III SVG

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

§ 21 VRG

Applied to determine the admissibility of the appeal based on the complainant's standing to sue.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00776

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00776 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Verkehrsanordnung · Verkehrsanordnung: Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h. In Zusammenhang mit lokalen Verkehrsanordnungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie das bei Anwohnern oder Pendlern der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt.

Zusätzlich müssen die Betreffenden glaubhaft machen, dass die umstrittene Verkehrsanordnung unter Würdigung der gesamten Umstände für sie Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (E. 1.3.1). Der Beschwerdeführer 3 befährt den betroffenen Strassenabschnitt zwar täglich. Indes ist lediglich ein kurzer Strassenabschnitt von 200 m betroffen, woraus sich eine Fahrzeitverzögerung von maximal 10 Sekunden ergibt. Die blosse Verlängerung der Fahrzeit um wenige Sekunden stellt keine Beeinträchtigung von genügender Intensität dar.

Inwiefern er darüber hinaus von der Verkehrsanordnung besonders betroffen sein könnte, ist nicht ersichtlich und wird vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer 3 auch nicht dargelegt. Die Vorinstanz ist deshalb zu Unrecht von seiner Rekurslegitimation ausgegangen (E. 1.3.2). Die Beschwerdeführer 1 und 2 machten keine Angaben darüber, wie viele ihrer Mitglieder im von der strittigen Verkehrsanordnung betroffenen Quartier, in angrenzenden Quartieren oder Gemeinden wohnen bzw. arbeiten und dadurch von der Temporeduktion betroffen wären. Nachdem ein Verband die legitimationsbegründende Betroffenheit seiner Mitglieder substanziiert darzulegen hat, muss er nötigenfalls auch Mitgliederlisten oder ähnliches vorlegen (E. 2.4).

Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ihre Mitglieder durch die Verkehrsanordnung in besonderer Weise betroffen wären (E. 2.5). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanzen die Einsprachelegitimation der Beschwerdeführer 1 und 2 verneint haben (E. 2.6). Ohnehin wäre die Beschwerde aber auch materiell abzuweisengewesen (E. 3 ff.). Abweisung in Bezug auf die Beschwerdeführer 1 und 2, Abweisung im Sinn der Erwägungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 3. · --- · Stichworte: · BEEINTRÄCHTIGUNG BETROFFENHEIT EGOISTISCHE VERBANDSBESCHWERDE HAUPTSTRASSE HERABSETZUNG HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT LEGITIMATION LEGITIMATIONSBEGRÜNDUNG LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN MATERIELLE BESCHWER PENDLER PROZESSVORAUSSETZUNG RECHTSMITTELLEGITIMATION SUBSTANZIIERUNG VERKEHRSANORDNUNG · Rechtsnormen:

· Art. 2a Abs. VI SSV Art. 108 SSV Art. 108 Abs. II SSV Art. 108 Abs. IV SSV Art. 108 Abs. V SSV Art. 32 SVG Art. 32 Abs. III SVG § 21 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2