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VB.2018.00774 • VG ZH VB.2018.00774 KI-generiert

Residence Permit Revocation Denied Due to Failed Marriage and Lack of Integration

Geschäftsnummer VB.2018.00774
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court denied a request to revoke a residence permit, finding that the applicant could no longer claim a right to freedom of movement or a post-marital right of residence. The court reasoned that the applicant's marriage, though formally intact, had definitively failed, making reliance on it an abuse of rights. Furthermore, the applicant's poor economic integration, debt, and criminal behavior meant he did not meet the integration criteria for a post-marital right of residence or qualify for hardship exceptions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen oder nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund definitiver Trennung der Ehegatten und mangelhafter Integration. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen, nachdem seine Ehe mit einer Italienerin lediglich formell fortbesteht und die Berufung auf die getrennte, definitiv gescheiterte und inhaltsleer gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 3). Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt unter anderem eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus.Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch ist vorliegend zu verneinen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration, seiner Verschuldung und seines Legalverhaltens weder als erfolgreich integriert gelten kann, noch die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 5 und 6). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Auf die mit Zwischenverfügung bereits verweigerte unentgeltliche Rechtspflege kann im Endentscheid zurückgekommen werden. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E. 8) Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung ehelicher Härtefall Freizügigkeitsrechte Einspruch gegen die Eheschliessung mangelnde Integration

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58a AIG

Used to deny a post-marital right of residence due to insufficient integration.

Art. 31 VZAE

Basis for granting free legal aid for the proceedings.

§ 16 Abs. IV VRG

Used to regulate the costs of the proceedings based on the outcome.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00774

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00774 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 20.03.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · Verneinung eines freizügigkeitsrechtlichen oder nachehelichen Aufenthaltsanspruchs aufgrund definitiver Trennung der Ehegatten und mangelhafter Integration. Der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf einen freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruch berufen, nachdem seine Ehe mit einer Italienerin lediglich formell fortbesteht und die Berufung auf die getrennte, definitiv gescheiterte und inhaltsleer gewordene Ehe rechtsmissbräuchlich erscheint (E. 3).

Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch setzt unter anderem eine erfolgreiche Integration bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG voraus.Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch ist vorliegend zu verneinen, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner mangelhaften wirtschaftlichen Integration, seiner Verschuldung und seines Legalverhaltens weder als erfolgreich integriert gelten kann, noch die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt (E. 4). Verneinung eines nachehelichen oder allgemeinen Härtefalls und von Vollzugshindernissen (E. 5 und 6).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 7). Auf die mit Zwischenverfügung bereits verweigerte unentgeltliche Rechtspflege kann im Endentscheid zurückgekommen werden. Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (E.

8) Rechtsmittelbelehrung (E. 9). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · BAGATELLDELIKT ERFOLGREICHE INTEGRATION EU EU-BÜRGER/-IN FORMELL BESTEHENDE EHE FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) INTEGRATION LEGALVERHALTEN LEUMUND MATERIELLE RECHTSKRAFT NACHEHELICHER HÄRTEFALL PREKÄRER AUFENTHALT RECHTSMISSBRAUCH RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHULDENWIRTSCHAFT ÜBERTRETUNG VERSCHULDUNG WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION ZWISCHENVERFÜGUNG · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. II AIG Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. I AIG Art. 43 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 50 Abs. II AIG Art. 58 Abs. I AIG Art. 58a AIG Art. 58a Abs. II AIG Art. 62 Abs. I lit. d AIG Art. 83 AIG Art. 2 FZA Art. 3 Abs. II lit. a FZA Art. 7 lit. d FZA Art. 7 lit. e FZA Art. 3 Abs. I Anhang I FZA Art. 23 VEP VIntA Art. 4 VIntA § 16 Abs. I VRG § 16 Abs. II VRG § 16 Abs. IV VRG VZAE Art. 31 VZAE Art. 77 Abs. IV VZAE · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2