Challenge to Ballot Wording and Housing Issue Dismissed as Untimely
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed regarding preparatory actions for a vote, specifically challenging the wording of the ballot question and alleging an infringement of the principle of unity of subject matter regarding housing construction, but the court dismissed the challenge to the substance of the resolution as untimely, as such objections must be raised immediately or within the appeal period. While acknowledging that a municipal council's media release contained errors that partially misled the public regarding the housing issue, the court found no evidence that these flaws resulted in erroneous media reporting or substantially impaired the electorate's opinion formation, particularly since a later, correct ballot information pamphlet effectively corrected the initial misstatements, and no significant irregularities in the overall voting preparation were established.
Legislator-Regeste
AmtlichStimmrechtsrekurs | [Stimmrechtsbeschwerde; Irreführung der Stimmbevölkerung] Gegen Vorbereitungshandlungen für eine Wahl oder Abstimmung muss sofort bzw. innert der Rechtsmittelfrist Rekurs erhoben werden (E. 3.2.1). Als Vorbereitungshandlung angefochten werden kann und muss unter anderem die Formulierung der Abstimmungsfrage (E. 3.2.2). Soweit sich der Stimmrechtsrekurs gegen die Festsetzung der Abstimmungsvorlage richtete bzw. geltend gemacht wurde, Letztere verletze das Prinzip der Einheit der Materie, wurde der Stimmrechtsrekurs zu spät erhoben; überdies ist der Vorwurf unberechtigt (E. 3.3). Die Kritik der Beschwerdeführer an der Medienmitteilung des Stadtrats von Zürich ist mit Bezug auf den von der Abstimmungsvorlage tangierten gemeinnützigen Wohnungsbau teilweise berechtigt und die Medienmitteilung an sich insoweit mit nicht unerheblichen Fehlern behaftet (E. 4.2.1–5). Dass die Medienmitteilung zu fehlerhafter Medienberichterstattung geführt hätte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich; auch wurden die zu beanstandenden Aussagen der Medienmitteilung vorliegend durch die erst später versandte (korrekte) Abstimmungszeitung quasi korrigiert (E. 4.2.6). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Mängel der Medienmitteilung die Meinungsbildung der Stimmberechtigten tatsächlich beeinträchtigt hätten (E. 4.2.7). Erhebliche Unregelmässigkeiten in der Abstimmungsvorbereitung, welche eine entscheidende Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen lassen, liegen (auch sonst) weder im Einzelnen noch insgesamt vor (E. 4.3–8). Abweisung.
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KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, governing the timing for challenging preparatory actions, is implicitly the main ground for dismissing the part of the appeal concerning the voting question's formulation, as the court noted the appeal was filed too late regarding that point.
This constitutional provision, concerning the fundamental rights of citizens, was cited in the section of the decision that analyzed the potential influence of the challenged media release on voters' opinions.
This constitutional provision, likely related to the principle of the unity of the subject matter (Einheit der Materie), was cited in the analysis of the timeliness of the appeal regarding the substance of the voting matter.
This provision of the cantonal administrative procedure law was cited in the context of analyzing the overall lack of significant irregularities affecting the outcome.
This provision of the cantonal administrative procedure law was cited in the context of analyzing the overall lack of significant irregularities affecting the outcome.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00771
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00771 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Stimmrechtsrekurs · [Stimmrechtsbeschwerde; Irreführung der Stimmbevölkerung] Gegen Vorbereitungshandlungen für eine Wahl oder Abstimmung muss sofort bzw. innert der Rechtsmittelfrist Rekurs erhoben werden (E. 3.2.1). Als Vorbereitungshandlung angefochten werden kann und muss unter anderem die Formulierung der Abstimmungsfrage (E. 3.2.2).
Soweit sich der Stimmrechtsrekurs gegen die Festsetzung der Abstimmungsvorlage richtete bzw. geltend gemacht wurde, Letztere verletze das Prinzip der Einheit der Materie, wurde der Stimmrechtsrekurs zu spät erhoben; überdies ist der Vorwurf unberechtigt (E. 3.3). Die Kritik der Beschwerdeführer an der Medienmitteilung des Stadtrats von Zürich ist mit Bezug auf den von der Abstimmungsvorlage tangierten gemeinnützigen Wohnungsbau teilweise berechtigt und die Medienmitteilung an sich insoweit mit nicht unerheblichen Fehlern behaftet (E. 4.2.1–5).
Dass die Medienmitteilung zu fehlerhafter Medienberichterstattung geführt hätte, ist jedoch weder dargetan noch ersichtlich; auch wurden die zu beanstandenden Aussagen der Medienmitteilung vorliegend durch die erst später versandte (korrekte) Abstimmungszeitung quasi korrigiert (E. 4.2.6). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass die Mängel der Medienmitteilung die Meinungsbildung der Stimmberechtigten tatsächlich beeinträchtigt hätten (E. 4.2.7). Erhebliche Unregelmässigkeiten in der Abstimmungsvorbereitung, welche eine entscheidende Beeinflussung des Abstimmungsergebnisses als möglich erscheinen lassen, liegen (auch sonst) weder im Einzelnen noch insgesamt vor (E. 4.3–8).
Abweisung. · --- · Stichworte: · BEGRÜNDUNGSMANGEL BEGRÜNDUNGSPFLICHT EINHEIT DER MATERIE GEHÖR, RECHTLICHES IRREFÜHRUNG DER STIMMBERECHTIGTEN VORBEREITUNGSHANDLUNG · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. II BV Art. 34 Abs. II BV Art. 6 Abs. III GPR § 17 Abs. II VRG § 22 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3