Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00770 • VG ZH VB.2018.00770 KI-generiert

Public Law Institution Lacks Standing to Appeal Termination

Geschäftsnummer VB.2018.00770
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning a termination, finding that the appellant, an independent public law institution represented by legal counsel, lacked active standing to appeal because it failed to demonstrate a specific statutory authorization to do so. The court also imposed court costs on the appellant due to its creation of unreasonable procedural expenses.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | Mangels Offensichtlichkeit einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift bzw. weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine solche nicht wie alsdann erforderlich dartut, fehlt jener als erstinstanzlich verfügender, unselbständiger öffentlichrechtlicher Anstalt die aktive Rechtsmittelfähigkeit (E. 2). Da die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht hat, sind ihr sodann die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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öffentlich-rechtliche Anstalt Beschwerdelegitimation Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the plaintiff to bear the court costs due to causing undue expense.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00770

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00770 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.12.2018 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · Mangels Offensichtlichkeit einer spezialgesetzlichen Legitimationsvorschrift bzw. weil die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin eine solche nicht wie alsdann erforderlich dartut, fehlt jener als erstinstanzlich verfügender, unselbständiger öffentlichrechtlicher Anstalt die aktive Rechtsmittelfähigkeit (E. 2).

Da die Beschwerdeführerin durch ihre Prozessführung unangemessenen Aufwand verursacht hat, sind ihr sodann die Gerichtskosten aufzuerlegen (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · KOSTENAUFLAGE MITWIRKUNG NICHTEINTRETEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHE ANSTALT RECHTSMITTELLEGITIMATION RECHTSPERSÖNLICHKEIT SPEZIALGESETZLICHE LEGITIMATIONSVORSCHRIFT UNANGEMESSENER AUFWAND · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2