Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00763 • VG ZH VB.2018.00763 KI-generiert

Appeal Regarding Rejection of Building Permit Based on Underground Parking Mandate

Geschäftsnummer VB.2018.00763
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned an appeal against the rejection of a building permit for an apartment building, specifically challenging the planning authority's finding that the proposed ground floor design, featuring a concrete block garage, did not meet the superior aesthetic and urban design quality required by the site's development plan, particularly regarding the mandatory underground parking ("Tiefgarage"). The court reasoned that development plan regulations can override general building regulations, and while previous interpretations suggested parking did not need to be entirely subterranean, the current proposal's location of parking spaces at or just below street level failed to satisfy the "underground garage" requirement mandated by the plan; furthermore, because the project required fundamental conceptual revision rather than mere amendment of conditions, partial rectification of defects was inappropriate, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

Baubewilligung für Mehrfamilienhaus | Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus. Gestaltungsplan. Tiefgarage. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht die Gestaltung des Erdgeschosses als Garagengeschoss aus Betonmauerwerk als nicht mit der vom Gestaltungsplan geforderten besonders hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität vereinbar qualifiziert hat (E. 3.4.3). Bei der Beurteilung eines Vorgängerprojekts betreffend das gleiche Baugrundstück erwog die Vorinstanz, dass die vom Gestaltungsplan geforderten Tiefgaragen nicht zwingend vollständig unter dem Boden zu liegen kommen müssen (E. 3.5.1). Sie setzt sich nicht in Widerspruch hierzu, wenn sie im vorliegend angefochtenen Entscheid ausführt, dass die fraglichen Fahrzeugabstellplätze mit Blick auf die Vorgabe "Tiefgarage" nicht auf der Höhe des öffentlichen Strassenraums bzw. knapp darunter angelegt werden dürfen (E. 3.5.2). Gestaltungsplanvorschriften können als Sonderbauordnung von der baulichen Grundordnung abweichen (E. 3.5.3). Eine auflageweise Heilung der Mängel des Bauvorhabens ist nicht möglich, da es grundsätzlich und konzeptionell zu überarbeiten ist (E. 3.6) Abweisung.

Schlagwörter

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Baubewilligungsauflagen Parkplatzpflicht Städtebau Revisionsgründe Teilbewilligung Überschreitung der Gebäudehöhe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 50 Abs. II VRG

This provision is cited as one of the legal norms applicable in the case, although the decision itself is an 'Abweisung' (dismissal).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00763

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00763 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.05.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Baubewilligung für Mehrfamilienhaus · Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus. Gestaltungsplan. Tiefgarage. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Baurekursgericht die Gestaltung des Erdgeschosses als Garagengeschoss aus Betonmauerwerk als nicht mit der vom Gestaltungsplan geforderten besonders hohen städtebaulichen und architektonischen Qualität vereinbar qualifiziert hat (E. 3.4.3).

Bei der Beurteilung eines Vorgängerprojekts betreffend das gleiche Baugrundstück erwog die Vorinstanz, dass die vom Gestaltungsplan geforderten Tiefgaragen nicht zwingend vollständig unter dem Boden zu liegen kommen müssen (E. 3.5.1). Sie setzt sich nicht in Widerspruch hierzu, wenn sie im vorliegend angefochtenen Entscheid ausführt, dass die fraglichen Fahrzeugabstellplätze mit Blick auf die Vorgabe "Tiefgarage" nicht auf der Höhe des öffentlichen Strassenraums bzw. knapp darunter angelegt werden dürfen (E. 3.5.2). Gestaltungsplanvorschriften können als Sonderbauordnung von der baulichen Grundordnung abweichen (E. 3.5.3).

Eine auflageweise Heilung der Mängel des Bauvorhabens ist nicht möglich, da es grundsätzlich und konzeptionell zu überarbeiten ist (E. 3.6) Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFLAGEN GESTALTUNGSPLAN GESTALTUNGSVORSCHRIFT NEBENBESTIMMUNGEN TIEFGARAGE VERDICHTUNG · Rechtsnormen: · § 83 Abs. I PBG § 244 Abs. III PBG § 321 Abs. I PBG Art. 3 Abs. III lit. abis RPG § 50 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3