Extension of Confinement Order Upheld Despite Minor Offenses Due to Repeated Criminality
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the extension of a confinement order against an individual who, despite committing only minor offenses, had a history of repeated criminality and absconding, establishing a significant public interest in the confinement according to established jurisprudence. The court reasoned that this serious public interest justified confining the individual to a specific municipality, deemed a considerable area compared to others, and warranted extending the already two-year confinement for another year; furthermore, the appellant was not treated unequally as the criteria applied were consistent with those used for others.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung (G.-Nr. GI180217-L) | Verlängerung der Eingrenzung. Straffälligkeit. Untertauchen. Verhältnismässigkeit. Rechtsgleichheit. Auch wenn der Beschwerdeführer nur geringfügige Straftaten begangen hat, ist er in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und untergetaucht. Es besteht somit im Sinn der Rechtsprechung ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse an der Eingrenzung, welches es rechtfertigt, den Beschwerdeführer auf ein Gemeindegebiet einzugrenzen. Dieses ist im Vergleich zu anderen Gemeindegebieten zudem als gross zu erachten (E. 2.6). Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich, die bereits zwei Jahre andauernde Eingrenzung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt nicht rechtsungleich zu anderen Betroffenen behandelt, da die Kriterien der Rechtsprechung gleich wie bei anderen Betroffenen angewendet wurden (E. 2.7). Abweisung.
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KI-generiertThis provision, along with Art. 74 para. 1 lit. b AuG, formed the basis for the decision regarding the extension of the confinement order (Eingrenzung).
This provision, along with Art. 74 para. 1 lit. a AuG, formed the basis for the decision regarding the extension of the confinement order (Eingrenzung).
This procedural provision was applied in the final orders, likely concerning the application of administrative law principles.
This procedural provision was applied in the final orders, likely concerning the application of administrative law principles.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00762
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00762 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI180217-L) · Verlängerung der Eingrenzung. Straffälligkeit. Untertauchen. Verhältnismässigkeit. Rechtsgleichheit. Auch wenn der Beschwerdeführer nur geringfügige Straftaten begangen hat, ist er in der Vergangenheit mehrfach straffällig geworden und untergetaucht.
Es besteht somit im Sinn der Rechtsprechung ein vergleichsweise schweres öffentliches Interesse an der Eingrenzung, welches es rechtfertigt, den Beschwerdeführer auf ein Gemeindegebiet einzugrenzen. Dieses ist im Vergleich zu anderen Gemeindegebieten zudem als gross zu erachten (E. 2.6). Aus den gleichen Gründen rechtfertigt es sich, die bereits zwei Jahre andauernde Eingrenzung um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Beschwerdeführer wurde insgesamt nicht rechtsungleich zu anderen Betroffenen behandelt, da die Kriterien der Rechtsprechung gleich wie bei anderen Betroffenen angewendet wurden (E. 2.7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN EINGRENZUNG RAYONGRÖSSE RECHTSGLEICHHEIT STRAFFÄLLIGKEIT UNTERTAUCHEN VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT VERLÄNGERUNG DER EINGRENZUNG ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3