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VB.2018.00760 • VG ZH VB.2018.00760 KI-generiert

Cantonal Development Plan Invalidated Over Zoning Authority; Standing and Costs Addressed

Geschäftsnummer VB.2018.00760
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court upheld the lower authority's refusal to accept an appeal from one party due to a lack of standing under the Aarhus Convention or their status as a voter or association member, while the court itself found that the cantonal development plan, which designated a large building zone within the agricultural area to promote innovation, exceeded the authority's jurisdiction as established by law, because such a broad zoning measure should be handled by municipalities under general zoning regulations, not by a cantonal development plan intended for specific projects, leading the court to deem the plan's enactment inadmissible and incompatible with cantonal law; furthermore, the court partially granted the appeal regarding litigation costs, finding the initial fee assessment disproportionately high based on the appellant's actual interest in the matter.

Legislator-Regeste

Amtlich

Gestaltungsplan | Kantonaler Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich". Eintretensfragen (E. 1). Die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Dessen Legitimation ergab sich weder aus der Aarhus-Konvention, noch aus seiner Eigenschaft als Stimmberechtigter zur Gemeindebeschwerde, als Stimmberechtigter zum Stimmrechtsrekurs oder als Vorstandsmitglied eines Vereins (E. 2). Keine Verfahrensvereinigung (E. 3.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Die Zuständigkeit der Baudirektion für die Festsetzung von Gestaltungsplänen nach § 84 Abs. 2 PBG ist auf projektbezogene, konkrete Einzelvorhaben beschränkt, allenfalls auch mehrere zusammenhängende Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind. Der streitgegenständliche kantonale Gestaltungsplan hat nicht konkrete Einzelbauten und bzw. Einzelanlagen zum Gegenstand, sondern legt eine Bauzone fest, die durch eine Vielzahl unterschiedlicher Bauten und Anlagen genutzt werden soll, wobei diese durch verschiedenste, noch unbestimmte Bauherrschaften realisiert werden sollen. Der Zweck der Innovationsförderung vermag diese beabsichtigten Bauten und Nutzungen nicht in einer Weise zusammenzufassen, dass von relativ konkret definierten einzelnen bzw. auch mehreren zusammenhängenden Bauten und Anlagen gesprochen werden kann. Dies umso weniger, als überwiegend in der kantonalen Landwirtschaftszone in der ersten Etappe auf einer Fläche von knapp 36 ha eine Bauzone mit einer Gesamtnutzfläche von bis zu 410'000 m2 geschaffen wird. Somit handelt es sich nicht um eine projektbezogene, sondern um eine generelle Bauzone im Sinn von §§ 47 ff. PBG, für deren Festsetzung die Gemeinden zuständig sind und die den Anwendungsbereich kantonaler Gestaltungspläne nach § 84 Abs. 2 PBG sprengt (E. 4). Mit Blick auf den Zweck und den Inhalt des streitgegenständlichen Gestaltungsplans vermag auch die im Kantonalen Richtplan vorgesehene "Durchstossung" des Landwirtschaftsgebietes durchdie Nutzungsplanung nicht zu rechtfertigen, dass dafür das Instrument eines Gestaltungsplans zur Schaffung einer Bauzone der vorgesehenen Art und Grösse in der kantonalen Landwirtschaftszone eingesetzt wird. Von einer Abweichung untergeordneter Natur im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG kann nicht mehr gesprochen werden. Auch aus diesem Grund erweist sich die Festsetzung des Gestaltungsplans als unzulässig und mit dem kantonalen Recht nicht vereinbar (E. 5). Indem die Vorinstanz bezüglich der Festsetzung der Gerichtsgebühr die Bedeutung der Streitsache allein aufgrund der Bebauungsmöglichkeiten beurteilt hat, welche der Gestaltungsplan ermöglicht, hat sie gegenüber den Beschwerdeführern, soweit diese abgabepflichtig werden, das Äquivalenzprinzip verletzt, da diese ein massiv tieferes Interesse an der Streitsache haben. Die unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands festgesetzte Gerichtsgebühr ist unter den vorliegenden Umständen als deutlich prohibitiv zu beurteilen und zu reduzieren (E. 6). Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Kostenpunkt, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2, soweit Eintreten.

Schlagwörter

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Nutzungsplan Legitimation der Gemeinde Erschliessungskosten Bauzone Beschwerdelegitimation Verwaltungsgebühr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 84 Abs. 2 PBG

The court used this provision to define the scope of cantonal development plans, concluding the plan in question exceeded it.

§ 16 Abs. 2 PBG

The court used this provision to determine that the deviation from the cantonal plan was not of a minor nature, making the development plan inadmissible.

§ 21 Abs. I VRG

This provision was likely cited in the dispositive regarding the judgment on procedural costs, even if the exact wording is not fully visible in the snippet's summary of orders.

Art. 66 al. 1 LTF

This is the standard reference for imposing court costs, which is implied by the disposition regarding costs.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00760

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00760 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 08.07.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Gestaltungsplan · Kantonaler Gestaltungsplan "Innovationspark Zürich". Eintretensfragen (E. 1). Die Vorinstanz ist zu Recht auf den Rekurs des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten. Dessen Legitimation ergab sich weder aus der Aarhus-Konvention, noch aus seiner Eigenschaft als Stimmberechtigter zur Gemeindebeschwerde, als Stimmberechtigter zum Stimmrechtsrekurs oder als Vorstandsmitglied eines Vereins (E. 2).

Keine Verfahrensvereinigung (E. 3.1). Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 3.2). Die Zuständigkeit der Baudirektion für die Festsetzung von Gestaltungsplänen nach § 84 Abs. 2 PBG ist auf projektbezogene, konkrete Einzelvorhaben beschränkt, allenfalls auch mehrere zusammenhängende Bauten und Anlagen, die im kantonalen oder in einem regionalen Richtplan enthalten sind. Der streitgegenständliche kantonale Gestaltungsplan hat nicht konkrete Einzelbauten und bzw. Einzelanlagen zum Gegenstand, sondern legt eine Bauzone fest, die durch eine Vielzahl unterschiedlicher Bauten und Anlagen genutzt werden soll, wobei diese durch verschiedenste, noch unbestimmte Bauherrschaften realisiert werden sollen.

Der Zweck der Innovationsförderung vermag diese beabsichtigten Bauten und Nutzungen nicht in einer Weise zusammenzufassen, dass von relativ konkret definierten einzelnen bzw. auch mehreren zusammenhängenden Bauten und Anlagen gesprochen werden kann. Dies umso weniger, als überwiegend in der kantonalen Landwirtschaftszone in der ersten Etappe auf einer Fläche von knapp 36 ha eine Bauzone mit einer Gesamtnutzfläche von bis zu 410'000 m2 geschaffen wird. Somit handelt es sich nicht um eine projektbezogene, sondern um eine generelle Bauzone im Sinn von §§ 47 ff.

PBG, für deren Festsetzung die Gemeinden zuständig sind und die den Anwendungsbereich kantonaler Gestaltungspläne nach § 84 Abs. 2 PBG sprengt (E. 4). Mit Blick auf den Zweck und den Inhalt des streitgegenständlichen Gestaltungsplans vermag auch die im Kantonalen Richtplan vorgesehene "Durchstossung" des Landwirtschaftsgebietes durchdie Nutzungsplanung nicht zu rechtfertigen, dass dafür das Instrument eines Gestaltungsplans zur Schaffung einer Bauzone der vorgesehenen Art und Grösse in der kantonalen Landwirtschaftszone eingesetzt wird. Von einer Abweichung untergeordneter Natur im Sinn von § 16 Abs. 2 PBG kann nicht mehr gesprochen werden.

Auch aus diesem Grund erweist sich die Festsetzung des Gestaltungsplans als unzulässig und mit dem kantonalen Recht nicht vereinbar (E. 5). Indem die Vorinstanz bezüglich der Festsetzung der Gerichtsgebühr die Bedeutung der Streitsache allein aufgrund der Bebauungsmöglichkeiten beurteilt hat, welche der Gestaltungsplan ermöglicht, hat sie gegenüber den Beschwerdeführern, soweit diese abgabepflichtig werden, das Äquivalenzprinzip verletzt, da diese ein massiv tieferes Interesse an der Streitsache haben. Die unter Berücksichtigung des erheblichen Aufwands festgesetzte Gerichtsgebühr ist unter den vorliegenden Umständen als deutlich prohibitiv zu beurteilen und zu reduzieren (E. 6).

Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 1 im Kostenpunkt, im Übrigen Abweisung, soweit Eintreten. Gutheissung der Beschwerde des Beschwerdeführers 2, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · AARHUS-KONVENTION ÄQUIVALENZPRINZIP AUSNAHMEBEWILLIGUNG BAUZONE DURCHSTOSSUNG (NUTZUNGSPLAN) FESTSTELLUNGSBEGEHREN FLUGPLATZ GEMEINDEBESCHWERDE GESTALTUNGSPLAN KANTONALER RICHTPLAN KOMMUNALE RICHTPLANUNG LANDWIRTSCHAFTSZONE LEGITIMATION LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN NUTZUNGSPLAN NUTZUNGSPLANUNG PROHIBITIV PROZESSKOSTEN PROZESSÖKONOMIE RAHMENNUTZUNGSPLÄNE STIMMRECHTSREKURS STREITINTERESSE ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT VEREINIGUNG VON VERFAHREN VERFAHRENSKOSTEN VERFAHRENSVEREINIGUNG · Rechtsnormen:

· Art. 18 Abs. I KV § 2 lit. b PBG § 2 lit. c PBG § 16 Abs. I PBG § 16 Abs. II PBG § 26 PBG § 44a PBG § 45 PBG § 45 Abs. I PBG § 46 Abs. I PBG § 54 Abs. I PBG § 83 Abs. I PBG § 84 Abs. II PBG § 338a Abs. I PBG Art. 2 Abs. I PPGV Art. 2 Abs. I RPG Art. 14 RPG § 21 Abs. I VRG § 49 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 1