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VB.2018.00759 • VG ZH VB.2018.00759 KI-generiert

Hospital Fees and Informational Duties in Private Treatment within Public Status

Geschäftsnummer VB.2018.00759
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerned hospital fees charged for private treatment under a public law special status relationship, where the court considered whether a breach of the hospital's duties could invalidate the fees according to the tariff schedule. The court reasoned that the hospital has an economic duty to inform patients about expected costs, especially if insurance coverage is doubtful, but this duty does not extend to ascertaining the specifics of a patient's private insurance coverage unless the provider has reason to doubt coverage; furthermore, the court found no legal basis for imposing reminder fees, leading to a partial allowance of the appeal regarding those fees, while largely upholding the underlying fee liability based on the lack of sufficient doubt regarding supplemental insurance coverage at the time.

Legislator-Regeste

Amtlich

Spitaltaxen | Gebühren für eine private Behandlung im Spital. Bei den strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente (E. 4.2). Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen (E. 4.3). Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 5.1). Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per se (E. 5.5). Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den Umfang eines privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird (E. 5.6). Anlass, an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 5.7). Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die Übernahme der Kosten hätte verweigern dürfen. Dies ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden (E. 6). Für die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist (E. 7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Auferlegung von Verfahrenskosten Spitalhaftung Privatversicherung Wirtschaftsverwaltungsrecht besonderes Rechtsverhältnis Pflichtverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 7 Abs. I lit. c TO USZ

This provision concerns the scope of hospital fees, which was partially addressed in the final decision by partially granting the appeal against the imposed fees.

§ 25 lit. a TO USZ

This provision pertains to hospital fees, which was considered in the final ruling that partially granted the appeal regarding these fees.

Art. 32 Abs. I KVG

Cited in relation to the dispute over hospital tariffs for private treatment.

Art. 56 Abs. I KVG

Cited in relation to the dispute over hospital tariffs for private treatment.

§ 16 Abs. I SPFG

Cited in relation to the dispute over hospital tariffs for private treatment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This provision is typically used for the apportionment of costs in appeals before the Federal Supreme Court, but since the text only shows the decision of the Administrative Court of Zurich, and there are no explicit cost orders citing BGG articles in the provided snippet (only references listed under 'Rechtsnormen'), I cannot include it unless it appeared in a dispositive section not fully visible or explicitly cited there. Based *only* on the provided list of cited norms, I must exclude BGG articles unless they appear in an actual dispositive order.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00759

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00759 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.02.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.11.2020 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Spitaltaxen · Gebühren für eine private Behandlung im Spital. Bei den strittigen Spitaltaxen handelt es sich um die für die Nutzung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt geschuldeten Benutzungsgebühren aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Sonderstatusverhältnisses ohne vertragliche Komponente (E. 4.2).

Die Verletzung spitalseitiger Pflichten kann die Gebührenschuld gemäss Taxordnung ganz oder teilweise infrage stellen (E. 4.3). Das Spital hat eine wirtschaftliche Aufklärungspflicht. Es obliegt ihm die Patientinnen und Patienten über die voraussichtlichen Kosten einer Behandlung aufzuklären und sie insbesondere darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Eingriff oder die ärztlichen Honorare von der Versicherung nicht gedeckt sind oder wenn darüber Zweifel bestehen oder bestehen sollten (E. 5.1). Ein pauschaler - wenn auch optisch hervorgehobener - Hinweis auf die grundsätzliche Kostentragungspflicht auf dem Anmeldeformular genügt diesen Anforderungen noch nicht per se (E. 5.5).

Die wirtschaftliche Aufklärungspflicht des Leistungserbringers kann aber nicht so weit gehen, als er sich Kenntnisse über den Inhalt und den Umfang eines privaten Versicherungsschutzes eines Patienten oder einer Patientin verschaffen muss. Eine Aufklärungspflicht könnte höchstens dann angenommen werden, wenn der Leistungserbringer Kenntnis davon hat oder zumindest hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine bestimmte Leistung vom Zusatzversicherer ganz oder teilweise nicht übernommen wird (E. 5.6). Anlass, an der Kostenübernahme durch den Zusatzversicherer zu zweifeln, bestand nicht (E. 5.7).

Es kann offenbleiben, ob der Zusatzversicherer mangels Wirtschaftlichkeit der Behandlung die Übernahme der Kosten hätte verweigern dürfen. Dies ist nicht in diesem Verfahren zu entscheiden (E. 6). Für die Auferlegung von Mahnspesen fehlt eine gesetzliche Grundlage, weshalb die Beschwerde in Bezug auf diese teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen ist (E. 7). Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · AUFKLÄRUNGSPFLICHT GEBÜHREN GESETZLICHE GRUNDLAGE PRIVATE BEHANDLUNG RECHTSÖFFNUNG SPITALBEDÜRFTIGKEIT SPITALTAXE WIRTSCHAFTLICHKEIT ZUSATZVERSICHERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 32 Abs. I KVG Art. 56 Abs. I KVG § 16 Abs. I SPFG § 7 Abs. I lit. c TO USZ § 25 lit. a TO USZ · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2