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VB.2018.00758 • VG ZH VB.2018.00758 KI-generiert

Municipality's Discretion in Water Connection Fees and Appeal Rights

Geschäftsnummer VB.2018.00758
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court considered the timing of water connection fees. It held that a remand decision requiring a municipality to issue a specific notice constitutes an unrecoverable disadvantage for the municipality, allowing an immediate appeal. The court emphasized that municipalities have discretion in interpreting their own regulations due to local autonomy, and higher courts should respect reasonable interpretations. The right to a connection fee arises when the possibility of water supply exists, even if only for construction purposes. The court found that the lower instance had violated the municipality's autonomy by deviating from its reasonable interpretation of the relevant regulation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Wasseranschlussgebühren | Wasseranschlussgebühren, Entstehungszeitpunkt. Bei einem Rückweisungsentscheid, welcher dem Gemeinwesen Vorgaben für eine Verfügung macht, liegt für dieses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Denn dem Gemeinwesen ist es nicht zuzumuten, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später den eigenen Entscheid anzufechten (E. 1.3). Den Gemeindebehörden steht bei der Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts aufgrund der Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen deshalb unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm seitens der Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen (E. 4.3). Der Anspruch auf die Anschlussgebühr entsteht, sobald faktisch die Möglichkeit zum Wasserbezug besteht. Die Anschlussgebühr ist ein Einkauf in das örtliche Wasserversorgungsnetz, und die Wasserversorgung wird bereits mit dem Bauwasser beansprucht (E. 4.4). Die Vorinstanz ist von der sachlich begründeten Auslegung der Beschwerdeführerin abgewichen und hat damit ihre Gemeindeautonomie verletzt (E. 4.6). Gutheissung.

Schlagwörter

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Wasserrechtszins Anschlussgebühr Wasserversorgung Ermessen der Gemeinde Gemeindehaftung Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Used to establish that the lower court's decision caused the municipality an irreparable disadvantage, allowing for an appeal against an interlocutory decision.

§ 29 Abs. II WasserwirtschaftsG

Cited in relation to the timing of the claim for connection fees, specifically when the possibility of water supply exists.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00758

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00758 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Wasseranschlussgebühren · Wasseranschlussgebühren, Entstehungszeitpunkt. Bei einem Rückweisungsentscheid, welcher dem Gemeinwesen Vorgaben für eine Verfügung macht, liegt für dieses ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor. Denn dem Gemeinwesen ist es nicht zuzumuten, einer von ihm als falsch erachteten Weisung Folge zu leisten, um später den eigenen Entscheid anzufechten (E. 1.3).

Den Gemeindebehörden steht bei der Auslegung des kompetenzgemäss erlassenen kommunalen Rechts aufgrund der Gemeindeautonomie ein Spielraum zu, der von den Rechtsmittelinstanzen zu respektieren ist. Die Rechtsmittelinstanzen dürfen deshalb unter mehreren verfügbaren und angemessenen Auslegungsmöglichkeiten nicht eine sinnvolle, zweckmässige Interpretation einer kommunalen Norm seitens der Gemeinde durch ihre eigene Auslegung ersetzen (E. 4.3). Der Anspruch auf die Anschlussgebühr entsteht, sobald faktisch die Möglichkeit zum Wasserbezug besteht.

Die Anschlussgebühr ist ein Einkauf in das örtliche Wasserversorgungsnetz, und die Wasserversorgung wird bereits mit dem Bauwasser beansprucht (E. 4.4). Die Vorinstanz ist von der sachlich begründeten Auslegung der Beschwerdeführerin abgewichen und hat damit ihre Gemeindeautonomie verletzt (E. 4.6).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANSCHLUSSGEBÜHR AUSLEGUNG VON KOMMUNALEM RECHT GEMEINDEAUTONOMIE KAUSALABGABE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL WASSERANSCHLUSSGEBÜHR WASSERBEZUG · Rechtsnormen: · Art. 93 BGG § 29 Abs. II WasserwirtschaftsG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3