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VB.2018.00757 • VG ZH VB.2018.00757 KI-generiert

Teacher Termination Upheld Due to Abolished Position and Rejected Alternatives

Geschäftsnummer VB.2018.00757
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual hired as a vocational school teacher for a specific political science block course had their employment terminated for operational reasons after the course repeatedly failed to materialize over several years, despite the employer offering alternative, reasonable teaching assignments which the individual declined. The court upheld the termination, reasoning that a valid reason for dismissal exists when a position is abolished due to organizational needs and no comparable alternative position is accepted, further noting that intermittent block-course-only employment is generally not standard for teachers at such schools, and any severance payment should be reduced by the income that could have been earned from the rejected reasonable alternative positions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Kündigung | [Der Beschwerdeführer wurde als Berufsschullehrer Weiterbildung für das Fach Staatskunde (Blockkurs) eingestellt. Da der Kurs über mehrere Jahre nicht zustande kam, wurde ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt. Dem Beschwerdeführer wurden andere Lektionen und Aufgaben angeboten, die der Beschwerdeführer jedoch ablehnte.] Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht unter anderem dann, wenn die von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird (E. 4.1). Eine Anstellung lediglich für Blockkurse ist bei Lehrpersonen an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen grundsätzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig längere (private) Abwesenheiten und Auslandaufenthalte während des Schuljahrs. Auch bei einer Lehrperson mit einem nur kleinen Teilpensum ist damit grundsätzlich vorgesehen, dass diese wöchentlich stattfindende Kurse während des Schuljahrs unterrichtet (E. 4.3.4). Die freiberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers schliesst eine Koordination mit einer wöchentlichen nebenberuflichen Lehrtätigkeit nicht per se aus (E. 4.3.6). Die Berufsschule hat dem Beschwerdeführer anstelle des Staatskundekurses andere zumutbare Lektionen bzw. Aufgaben angeboten. In einer solchen Konstellation ist die Abfindung um jenes Einkommen zu kürzen, das mit der zumutbaren Stelle hätte erzielt werden können (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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Beendigung des Arbeitsverhältnisses zumutbare Erwerbstätigkeit Politische Wissenschaften Erziehung, Aus- und Fortbildung vergleichbare Position Berufsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 28 Abs. II PG

This provision is cited in the legal norms section corresponding to the final order dismissing the appeal, suggesting it was the basis for the decision on the merits.

§ 14 Abs. I lit. c MBVO

This provision is cited in the legal norms section corresponding to the final order dismissing the appeal.

§ 16 Abs. I MBVVO

This provision is cited in the legal norms section corresponding to the final order dismissing the appeal.

§ 18 Abs. II PG

This provision is cited in the legal norms section corresponding to the final order dismissing the appeal.

§ 26 Abs. I PG

This provision is cited in the legal norms section corresponding to the final order dismissing the appeal.

§ 16b Abs. II VVPG

This provision is cited in the legal norms section corresponding to the final order dismissing the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00757

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00757 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.03.2020 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Kündigung · [Der Beschwerdeführer wurde als Berufsschullehrer Weiterbildung für das Fach Staatskunde (Blockkurs) eingestellt. Da der Kurs über mehrere Jahre nicht zustande kam, wurde ihm aus betrieblichen Gründen gekündigt. Dem Beschwerdeführer wurden andere Lektionen und Aufgaben angeboten, die der Beschwerdeführer jedoch ablehnte.] Ein sachlich zureichender Kündigungsgrund besteht unter anderem dann, wenn die von der arbeitnehmenden Person bekleidete Stelle aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen aufgehoben wird und eine andere zumutbare Stelle nicht angeboten werden kann oder abgelehnt wird (E. 4.1).

Eine Anstellung lediglich für Blockkurse ist bei Lehrpersonen an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen grundsätzlich nicht vorgesehen; ebenso wenig längere (private) Abwesenheiten und Auslandaufenthalte während des Schuljahrs. Auch bei einer Lehrperson mit einem nur kleinen Teilpensum ist damit grundsätzlich vorgesehen, dass diese wöchentlich stattfindende Kurse während des Schuljahrs unterrichtet (E. 4.3.4). Die freiberufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers schliesst eine Koordination mit einer wöchentlichen nebenberuflichen Lehrtätigkeit nicht per se aus (E. 4.3.6).

Die Berufsschule hat dem Beschwerdeführer anstelle des Staatskundekurses andere zumutbare Lektionen bzw. Aufgaben angeboten. In einer solchen Konstellation ist die Abfindung um jenes Einkommen zu kürzen, das mit der zumutbaren Stelle hätte erzielt werden können (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES · Rechtsnormen: · § 14 Abs. I lit. c MBVO § 16 Abs. I MBVVO § 18 Abs. II PG § 26 Abs. I PG § 28 Abs. II PG § 16b Abs. II VVPG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2