Appeal of Timely Challenge to Municipal Funding Resolution
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal challenged a lower court's refusal to consider a petition challenging a municipal council resolution from December 2017 that approved funding for the redesign of two bus lines without subjecting it to a mandatory optional referendum, as the appellants argued this violated their political rights. The court dismissed the appeal, reasoning that the relevant deadline for appealing the council's resolution began upon its official publication on December 13, 2017, making the subsequent filing of the petition in July 2018 untimely, irrespective of the appellants' later actual knowledge of the decision.
Legislator-Regeste
AmtlichKredit für die Neukonzeption der Buslinien 812 und 818 | [Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss eines Bezirksrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs] Die Beschwerdeführer rügten mit Rekurs vom 2./4. Juli 2018, an einer Gemeinderatssitzung vom 4. Dezember 2017 seien Kredite für die Neukonzeption zweier Buslinien bewilligt worden, was dem fakultativen Referendum hätten unterstellt werden müssen. Anfechtungsobjekt ist vorliegend damit dieser Gemeinderatsbeschluss, mit welchem die entsprechenden Kredite ohne Unterstellung unter das fakultative Referendum bewilligt wurden: Nach Auffassung der Beschwerdeführer wurden hiermit ihre politischen Rechte verletzt. Dieser Beschluss wurde - versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung - am 13. Dezember 2017 amtlich publiziert, was im Hinblick auf die Rechtsmittelerhebung gemäss § 22 Abs. 2 VRG fristauslösend ist. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführer (gegen Ende Juni 2018) ist unmassgeblich. Die Erhebung des Stimmrechtsrekurses erfolgte mithin verspätet; die Vorinstanz ist hierauf folglich zu Recht nicht eingetreten (zum Ganzen E. 2). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was rejected because the lower court correctly refused to enter into the merits due to the expiry of the deadline for filing the administrative appeal (§ 22 Abs. 2 VRG).
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00756
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00756 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 12.06.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Kredit für die Neukonzeption der Buslinien 812 und 818 · [Beschwerde gegen einen Nichteintretensbeschluss eines Bezirksrats betreffend einen Stimmrechtsrekurs] Die Beschwerdeführer rügten mit Rekurs vom 2./4. Juli 2018, an einer Gemeinderatssitzung vom 4. Dezember 2017 seien Kredite für die Neukonzeption zweier Buslinien bewilligt worden, was dem fakultativen Referendum hätten unterstellt werden müssen.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend damit dieser Gemeinderatsbeschluss, mit welchem die entsprechenden Kredite ohne Unterstellung unter das fakultative Referendum bewilligt wurden: Nach Auffassung der Beschwerdeführer wurden hiermit ihre politischen Rechte verletzt. Dieser Beschluss wurde - versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung - am 13. Dezember 2017 amtlich publiziert, was im Hinblick auf die Rechtsmittelerhebung gemäss § 22 Abs. 2 VRG fristauslösend ist. Der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Beschwerdeführer (gegen Ende Juni 2018) ist unmassgeblich.
Die Erhebung des Stimmrechtsrekurses erfolgte mithin verspätet; die Vorinstanz ist hierauf folglich zu Recht nicht eingetreten (zum Ganzen E. 2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AMTLICHE PUBLIKATION ANFECHTUNGSOBJEKT NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTELFRIST STIMMRECHTSBESCHWERDE ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT · Rechtsnormen: · § 22 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4