Weapons Permit Denial Upheld Due to Endangerment Risk and Failure to Provide Financial Evidence
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the denial of a weapons acquisition permit because there was more than a vague suspicion of third-party endangerment stemming from a persistent, unresolved conflict with authorities, evidenced by insults and verbal threats used by the applicant, justifying a risk assessment even if a forensic report indicated a currently low probability of violence. The court reasoned that a significant or predominant probability of danger only requires more than a vague suspicion, and the applicant's continued disrespectful and aggressive communication toward child welfare authorities, despite the resumption of contact with his children, indicated a latent potential for escalation, making the denial proper, and further found the applicant failed to meet his obligation to provide evidence of his financial status for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichWaffenerwerbsschein | Waffenerwerbsschein Die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann verweigert werden, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht. Für die Annahme einer solchen Gefährdung wird kein strikter Beweis verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (E. 2.2). Für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist es grundsätzlich zulässig, auf das POLIS abzustellen. Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können sich aus dem POLIS-Auszug Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als Gefährder angesprochen. Dabei stand Gewalt gegen Behördenvertreter im Vordergrund (E. 5.2). Gestützt auf einen forensischen Abklärungsbericht, der beim Beschwerdeführer zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten feststellte, dennoch aber dessen Beobachtung empfahl, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mehr als nur ein vager Verdacht auf eine Drittgefährdung bestehe. Ein Rechtsfehler in Form einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann in dieser Beurteilung nicht erkannt werden. Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft dies zweifellos zu. Auch nachdem die Söhne den Kontakt mit dem Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen hatten, schwächte sich dessen Konflikt mit der Behörde nicht ab. Dabei sind die vom Beschwerdeführer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen, die teilweise heftigen verbalen Drohungen, die herabmindernde Charakterisierung der Mitarbeitenden der KESB sowie der vielfach respektlose Umgang mit Behörden keineswegs harmlos, sondern lassen auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit Behörden schliessen. Für dieVerweigerung eines Waffenerwerbsscheins kann eine unbewältigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent vorhandenem Steigerungspotenzial genügen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden (E. 5.5). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, eine Unbedenklichkeitserklärung betreffend den Beschwerdeführer einzuholen. Dies hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht vielmehr dem Beschwerdeführer oblegen, wobei auch die Kosten dafür von ihm zu tragen gewesen wären (E. 6.2.2 f.). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision was used by the lower court to conclude that there was more than a vague suspicion of third-party danger, justifying the refusal of the gun acquisition permit.
The decision dismissed the request for free legal aid, citing the relevant article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00753
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00753 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.01.2020 teilweise gutgeheissen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Waffenerwerbsschein · Waffenerwerbsschein Die Erteilung eines Waffenerwerbsscheins kann verweigert werden, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht.
Für die Annahme einer solchen Gefährdung wird kein strikter Beweis verlangt; gleichzeitig wird aber immerhin mehr als ein bloss vager Verdacht vorausgesetzt (E. 2.2). Für die Verhaltensprognose im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist es grundsätzlich zulässig, auf das POLIS abzustellen. Auch wenn die registrierten Ereignisse keine Strafregistereinträge zur Folge haben, können sich aus dem POLIS-Auszug Rückschlüsse auf die Wahrscheinlichkeit für die missbräuchliche Verwendung einer Waffe ergeben (E. 2.3). Der Beschwerdeführer wurde im Zusammenhang mit der Errichtung einer Beistandschaft über seine Kinder als Gefährder angesprochen.
Dabei stand Gewalt gegen Behördenvertreter im Vordergrund (E. 5.2). Gestützt auf einen forensischen Abklärungsbericht, der beim Beschwerdeführer zwar derzeit eine geringe Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten feststellte, dennoch aber dessen Beobachtung empfahl, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer mehr als nur ein vager Verdacht auf eine Drittgefährdung bestehe. Ein Rechtsfehler in Form einer Ermessensüber- oder -unterschreitung oder eines Ermessensmissbrauchs kann in dieser Beurteilung nicht erkannt werden. Wenn von einem dauerhaften Konflikt ausgegangen wird, trifft dies zweifellos zu.
Auch nachdem die Söhne den Kontakt mit dem Beschwerdeführer von sich aus wiederaufgenommen hatten, schwächte sich dessen Konflikt mit der Behörde nicht ab. Dabei sind die vom Beschwerdeführer vor allem im schriftlichen Verkehr verwendeten Beschimpfungen, die teilweise heftigen verbalen Drohungen, die herabmindernde Charakterisierung der Mitarbeitenden der KESB sowie der vielfach respektlose Umgang mit Behörden keineswegs harmlos, sondern lassen auf eine weiterhin fehlende Entspannung im Umgang des Beschwerdeführers mit Behörden schliessen.
Für die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins kann eine unbewältigte Konfliktsituation mit aktuell ungewissem, jedoch latent vorhandenem Steigerungspotenzial genügen. Wenn die Vorinstanz deshalb zum Schluss gelangte, es bestehe mehr als nur ein vager Verdacht auf Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, ist dies nicht zu beanstanden (E. 5.5). Die Vorinstanz war nicht verpflichtet, eine Unbedenklichkeitserklärung betreffend den Beschwerdeführer einzuholen. Dies hätte aufgrund seiner Mitwirkungspflicht vielmehr dem Beschwerdeführer oblegen, wobei auch die Kosten dafür von ihm zu tragen gewesen wären (E. 6.2.2 f.).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung mangels Darlegung der Vermögensverhältnisse (E. 7.2). Abweisung der Beschwerde. Abweichende Meinung einer Kammerminderheit. · --- · Stichworte: · BESCHIMPFUNG DRITTGEFÄHRDUNG DROHUNG GEFÄHRDUNG GEWALTDELIKT MITWIRKUNGSPFLICHT POLIS-INFORMATIONSSYSTEM RISIKOBEURTEILUNG SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG WAFFENERWERB WAFFENERWERBSSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 8 WG Art. 8 Abs. I WG Art. 8 Abs. II WG Art. 8 Abs. II lit. c WG Art. 52 WAFFENV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3