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VB.2018.00752 • VG ZH VB.2018.00752 KI-generiert

Lawyer's Holocaust Comparison Case Dismissed

Geschäftsnummer VB.2018.00752
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court overturned a disciplinary action against a lawyer who was accused of comparing the work of a psychiatric clinic to the extermination of Jews during the Third Reich in a phone call. The court found that the accusation was not sufficiently supported by the existing case files, as it could not be derived from the notes of the presiding judge of the higher court or from the statements made by the lawyer and her representative during a hearing. Therefore, the disciplinary action was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verletzung von Berufsregeln | Verletzung von Berufsregeln. [Bestrafung aufgrund von Art. 12 lit. a BGFA mit Verweis] Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats mit einem Kammervorsitzenden des Obergerichts die Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im Dritten Reich verglichen haben soll, lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend auf die vorhandenen Akten abstützen und namentlich weder aus der Aktennotiz des Kammervorsitzenden noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung vor der Beschwerdegegnerin ableiten (E. 3.2). Gutheissung.

Schlagwörter

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Disziplinarstrafe Vertretungsverbot für Rechtsanwälte Gegenanwalt Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts ungerechtfertigte Entlassung Begründung einer Praxisänderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 12 lit. a BGFA

The provision serves as the basis for the sanction imposed on the appellant for violating professional rules.

Art. 17 Abs. I lit. b BGFA

This provision is cited in relation to the sanction imposed, likely for the procedure or grounds of appeal.

§ 6 AnwG

This provision is mentioned in the context of the legal norms applied to the case.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00752

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00752 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.09.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Verletzung von Berufsregeln · Verletzung von Berufsregeln. [Bestrafung aufgrund von Art. 12 lit. a BGFA mit Verweis] Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Telefonats mit einem Kammervorsitzenden des Obergerichts die Tätigkeit der PUK mit den Judentötungen im Dritten Reich verglichen haben soll, lässt sich entgegen der Beschwerdegegnerin nicht rechtsgenügend auf die vorhandenen Akten abstützen und namentlich weder aus der Aktennotiz des Kammervorsitzenden noch aus den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Rechtsvertreters anlässlich der Anhörung vor der Beschwerdegegnerin ableiten (E. 3.2).

Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANWALTS- UND NOTARIATSRECHT BERUFSREGELN BERUFSREGELVERLETZUNG GEWISSENHAFTE BERUFSAUSÜBUNG PATENTENTZUG SORGFALT · Rechtsnormen: · § 6 AnwG Art. 12 lit. a BGFA Art. 17 Abs. I lit. b BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3