Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00751 • VG ZH VB.2018.00751 KI-generiert

Challenge to Contract Award Based on Tender Document Ambiguity Dismissed

Geschäftsnummer VB.2018.00751
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A party challenged a contract award, alleging unclear tender documents, specifically concerning the proposed contract start date and the weighting and range of the price criterion. The court dismissed the appeal, reasoning that a delayed contract start is not a procedural defect requiring annulment, and that the specifications regarding the price criterion were clearly stated, meaning any objections should have been raised by the time of the bid submission under the principle of good faith. Furthermore, the court found the price range reasonable and dismissed objections regarding a training criterion as untimely and ultimately immaterial, as even receiving maximum points in the disputed criteria would not have changed the overall ranking of the rejected bid against the winning one.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Angeblich unklare Ausschreibungsunterlagen; verspätete Rügen; Preiskriterium und -spanne. Die Nichteinhaltung des vorgesehenen Vertragsbeginns ist im Beschaffungswesen nicht ungewöhnlich und kein Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen müsste (E. 3.1). Die gerügte Gewichtung des Preiskriteriums und die Preisspanne ist in den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich. Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung zu deponieren gewesen (E. 5.1.3). Im Übrigen erweist sich die gewählte Preisspanne nicht als unrealistisch, womit sich die Frage nach einer Anpassung bzw. Verfahrenswiederholung nicht stellt (E. 5.1.4). Die gerügte Bewertung nach dem Kriterium Lehrlingsausbildung ist verspätet (E. 5.2.1) und ohnehin unbegründet (E. 5.2.2). Ob die eher rudimentäre Auskunft der Beschwerdeführerin in zwei gerügten Zuschlagskriterien ein Punkteabzug rechtfertigte oder ob die Vergabebehörde angesichts der unklaren Angaben zu Nachfragen verpflichtet gewesen wäre, kann offenbleiben, da selbst bei Erteilung des Punktemaximums in diesen beiden Kriterien das beschwerdeführerische Angebot in der Gesamtbewertung hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurückbliebe (E. 5.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Vertragsanfechtung Verfahrensrügen Einreichung der Angebote Vertragspartei Begriff des Dokuments Zuschlagskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and implicitly relates to the assessment of the appeal regarding the tendering process.

Art. 16 Abs. 2 IVöB

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and implicitly relates to the assessment of the appeal regarding the tendering process.

§ 33 SubmV

This provision is listed under 'Rechtsnormen' and implicitly relates to the assessment of the appeal regarding the tendering process.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00751

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00751 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.02.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Angeblich unklare Ausschreibungsunterlagen; verspätete Rügen; Preiskriterium und -spanne.

Die Nichteinhaltung des vorgesehenen Vertragsbeginns ist im Beschaffungswesen nicht ungewöhnlich und kein Mangel, der zu einer Wiederholung des Verfahrens führen müsste (E. 3.1). Die gerügte Gewichtung des Preiskriteriums und die Preisspanne ist in den Ausschreibungsunterlagen klar ersichtlich. Folglich wären dahingehende Beanstandungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben spätestens mit der Offerteinreichung zu deponieren gewesen (E. 5.1.3). Im Übrigen erweist sich die gewählte Preisspanne nicht als unrealistisch, womit sich die Frage nach einer Anpassung bzw. Verfahrenswiederholung nicht stellt (E. 5.1.4).

Die gerügte Bewertung nach dem Kriterium Lehrlingsausbildung ist verspätet (E. 5.2.1) und ohnehin unbegründet (E. 5.2.2). Ob die eher rudimentäre Auskunft der Beschwerdeführerin in zwei gerügten Zuschlagskriterien ein Punkteabzug rechtfertigte oder ob die Vergabebehörde angesichts der unklaren Angaben zu Nachfragen verpflichtet gewesen wäre, kann offenbleiben, da selbst bei Erteilung des Punktemaximums in diesen beiden Kriterien das beschwerdeführerische Angebot in der Gesamtbewertung hinter demjenigen der Mitbeteiligten zurückbliebe (E. 5.4).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN GEWICHTUNG LEHRLINGSKRITERIUM ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN PREISKRITERIUM PREISSPANNE SUBMISSIONSVERFAHREN ZUSCHLAGSKRITERIEN · Rechtsnormen: · Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB Art. 16 Abs. 2 IVöB § 33 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3