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VB.2018.00749 • VG ZH VB.2018.00749 KI-generiert

Applicant's Residency Permit Appeal Denied Based on Marriage, Remanded for Child Relationship Assessment

Geschäftsnummer VB.2018.00749
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an individual's appeal for a residency permit after separating from his wife and three children. The court denied the applicant's claim for an extended permit based on his marriage, citing a lack of successful integration and no post-nuptial residency claim. While the applicant's financial obligations to his daughters were still pending, the court recognized this did not necessarily preclude a close economic relationship, remanding the case for further examination of potential residency rights derived from his relationship with his children.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und hat drei Kinder.] Nach der Trennung kann der Beschwerdeführer aus seiner Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich im massgeblichen Zeitraum nicht erfolgreich integriert und daher keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3). Unklar ist, ob er aus der Beziehung zu seinen drei Kindern einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Dass die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge noch offen sind, lässt entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht auf eine fehlende enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern schliessen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Einspruch gegen die Eheschliessung Verpflichtungsgrund Familienstand Integration der Kinder aufgelöste Ehe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. I lit. a AIG

Basis for refusing the extension of the residence permit due to the separation from his wife.

Art. 50 Abs. I lit. b AIG

Basis for the refusal of the extension of the residence permit due to a lack of successful integration.

Art. 58a Abs. I AIG

Basis for the partial granting of the appeal and remanding the case for further investigation.

Art. 13 Abs. I BV

Constitutional basis invoked in relation to the right to family life.

Art. 8 EMRK

European Convention on Human Rights basis invoked in relation to the right to respect for private and family life.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00749

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00749 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 29.05.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer lebt getrennt von seiner Ehefrau und hat drei Kinder.] Nach der Trennung kann der Beschwerdeführer aus seiner Ehe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 2). Der Beschwerdeführer hat sich im massgeblichen Zeitraum nicht erfolgreich integriert und daher keinen nachehelichen Aufenthaltsanspruch (E. 3).

Unklar ist, ob er aus der Beziehung zu seinen drei Kindern einen Anwesenheitsanspruch ableiten kann. Dass die rückwirkend festgesetzten Unterhaltsbeiträge noch offen sind, lässt entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht auf eine fehlende enge wirtschaftliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern schliessen (E. 4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · ENGE AFFEKTIVE BEZIEHUNG UNTERHALT UNTERHALTSBEITRÄGE WIRTSCHAFTLICHE BEZIEHUNG · Rechtsnormen:

· Art. 50 Abs. I lit. a AIG Art. 50 Abs. I lit. b AIG Art. 58a Abs. I AIG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3