Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00746 • VG ZH VB.2018.00746 KI-generiert

Wife's Access to Blocked Husband's Address for Maintenance Enforcement Granted

Geschäftsnummer VB.2018.00746
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A court ruled that a wife seeking to enforce maintenance obligations could access her husband's new address, even though his personal data was blocked. The court reasoned that while blocked data is generally protected, exceptions exist if the blocking hinders the pursuit of one's own rights. The wife needed the address to initiate debt enforcement proceedings, and her interest in securing maintenance payments outweighed her husband's privacy concerns. The court found his fears of his wife insufficient to justify continued data blockage, especially since protective measures like contact and area bans could mitigate any privacy risks.

Legislator-Regeste

Amtlich

Informationszugang (Bekanntgabe von Personendaten) | Informationszugang: Auskunft über den Wegzugsort bei gesperrten Personendaten. Daten des Einwohnerregisters nach § 18 MERG können einer Sperrung nach § 22 IDG unterliegen. Solche gesperrten Personendaten werden gesuchstellenden Privatpersonen nur bekannt gegeben, wenn diese nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert, und keine rechtlichen Bestimmungen oder überwiegende Interessen einer Bekanntgabe entgegenstehen (E. 2). Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der um Auskunft ersuchenden Ehefrau des Beschwerdeführers stünden aufgrund eines Urteils betreffend Eheschutz eigene Rechte zu. Zur Verfolgung dieser Rechte mittels Betreibung ist die Kenntnis des Wegzugsorts unabdingbar. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, auch ohne Kenntnis des Wegzugsortes ein Arrestlegungsverfahren anzustreben; ein solches anstelle einer ordentlichen Betreibung erscheint allerdings nur schon deshalb unzumutbar, da es sich beim möglichen Arrestgegenstand um die von der Ehefrau bewohnte Liegenschaft handelt (E. 4). Das private Interesse der Ehefrau an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche überwiegt dasjenige des Beschwerdeführers an der Sperre seiner Daten, weshalb ihr der Wegzugsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben ist. Insbesondere liefern seine Schilderungen, weshalb er sich vor der Ehefrau fürchten müsse, nicht genügend konrekte Hinweise auf eine Gefahr, oder die angeführten Vorfälle liegen bereits lange zurück. Zudem durfte die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass die Gefahr für die Privatsphäre des Beschwerdeführers mittels Kontakt- und Rayonverbots reduziert werden könnte (E. 5). Abweisung.

Schlagwörter

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persönlicher Verkehr Inkasso von Unterhaltsbeiträgen Sperrkonto ehelicher Unterhalt Auskunftsrecht über Personendaten Familienwohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 22 IDG

Used to determine the conditions under which blocked personal data can be disclosed to private individuals.

§ 18 MERG

Reference for data in the residents' register that can be subject to blocking.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00746

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00746 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Informationszugang (Bekanntgabe von Personendaten) · Informationszugang: Auskunft über den Wegzugsort bei gesperrten Personendaten. Daten des Einwohnerregisters nach § 18 MERG können einer Sperrung nach § 22 IDG unterliegen. Solche gesperrten Personendaten werden gesuchstellenden Privatpersonen nur bekannt gegeben, wenn diese nachweisen, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert, und keine rechtlichen Bestimmungen oder überwiegende Interessen einer Bekanntgabe entgegenstehen (E. 2).

Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, der um Auskunft ersuchenden Ehefrau des Beschwerdeführers stünden aufgrund eines Urteils betreffend Eheschutz eigene Rechte zu. Zur Verfolgung dieser Rechte mittels Betreibung ist die Kenntnis des Wegzugsorts unabdingbar. Zwar scheint es nicht ausgeschlossen, auch ohne Kenntnis des Wegzugsortes ein Arrestlegungsverfahren anzustreben; ein solches anstelle einer ordentlichen Betreibung erscheint allerdings nur schon deshalb unzumutbar, da es sich beim möglichen Arrestgegenstand um die von der Ehefrau bewohnte Liegenschaft handelt (E. 4).

Das private Interesse der Ehefrau an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche überwiegt dasjenige des Beschwerdeführers an der Sperre seiner Daten, weshalb ihr der Wegzugsort des Beschwerdeführers bekanntzugeben ist. Insbesondere liefern seine Schilderungen, weshalb er sich vor der Ehefrau fürchten müsse, nicht genügend konrekte Hinweise auf eine Gefahr, oder die angeführten Vorfälle liegen bereits lange zurück. Zudem durfte die Vorinstanz im Rahmen der Interessenabwägung zum Schluss kommen, dass die Gefahr für die Privatsphäre des Beschwerdeführers mittels Kontakt- und Rayonverbots reduziert werden könnte (E. 5).

Abweisung. · --- · Stichworte: · ADRESSSPERRE AUSKUNFT DATENSCHUTZ DATENSPERRE EINWOHNERKONTROLLE EINWOHNERREGISTER INFORMATIONSZUGANG INTERESSENABWÄGUNG PERSONENDATEN ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT UNTERHALT UNTERHALTSPFLICHT WEGZUG WOHNORT · Rechtsnormen: · Art. 22 IDG Art. 22 Abs. I IDG Art. 22 Abs. II IDG Art. 23 IDG § 18 MERG § 18 Abs. I MERG § 18 Abs. II MERG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3