State Subsidies Misappropriation Repayment Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn entity recognized as eligible for state subsidies for vocational and higher education instruction was ordered to return nearly CHF 2 million to its earmarked reserves after using an accumulated employer contribution reserve to provide supplementary financial benefits to its employees to mitigate issues with their pension fund. The court reasoned that state subsidies must be used for their intended purpose and public funds must be used economically, generally precluding profit generation; even where reserves are permitted due to lump-sum financing, their use is restricted to covering future justifiable expenditures related to the contracted public service, and the voluntary pension contribution payments did not qualify as such necessary and justifiable expenses under the relevant law, thus upholding the initial order to repay the funds.
Legislator-Regeste
AmtlichRückforderung von Staatsbeiträgen | [A, vom Regierungsrat des Kantons Zürich als beitragsberechtigt anerkannte Anbieterin von Berufsfachschulunterricht sowie von Bildungsgängen an höheren Fachschulen, beschloss im Januar 2017, eine von ihr über Jahre hinweg geäufnete Arbeitgeberbeitragsreserve zu verwenden, um für ihre Arbeitnehmenden finanzielle Zusatzleistungen zur Abfederung der "prekären Finanzsituation der BVK" zu erbringen; darauf wurde sie durch das MBA mit der Ausgangsverfügung vom 5. Dezember 2017 verpflichtet, den in diesem Zusammenhang aufgewendeten Betrag in Höhe von knapp Fr. 2 Mio. wieder den zweckgebundenen Reserven zuzuführen]. Dem Gesuch um Verfahrenssistierung wird nicht stattgegeben (E. 2). Die Ausgangsverfügung weist - entgegen der Beschwerdeführerin - keinen unmöglichen Inhalt auf, weshalb sie nicht als nichtig anzusehen ist (E. 5). Aus § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge zweckgemäss, also zur Erbringung der unterstützten Leistung verwendet werden müssen, sowie dem allgemeinen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel kann hergeleitet werden, dass mit Staatsbeiträgen grundsätzlich keine Gewinne erzielt werden dürfen. Trotzdem können bei Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen in Einzelfällen Ertragsüberschüsse entstehen, wenn beispielsweise Beiträge – wie vorliegend zum überwiegenden Teil – in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Hier liegt es in der Natur des Systems, dass ein Teil der Empfängerinnen und Empfänger dieser Pauschalen einen Ertragsüberschuss erzielt und so unter Umständen auch Reserven zu bilden vermag. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die zuständige Stelle die Pauschalen periodisch auf ihre Angemessenheit hin überprüft und bei Bedarf für zukünftige Abrechnungen anpasst. In die die betreffenden Beitragsverhältnisse regelnden Verfügungen bzw. verwaltungsrechtlichen Verträge sind zudem Klauseln aufzunehmen, wie in "Gewinnsituationen" vorzugehen bzw. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eineReservebildung zulässig sei (zum Ganzen E. 6.2). Hier wird die Beschwerdeführerin in der von ihr und dem MBA abgeschlossenen Leistungsvereinbarung dazu verpflichtet, den im pauschal finanzierten Bereich erzielten Überschuss "als Reserve [...] abzubilden und zweckgebunden einzusetzen" (E. 6.3). Die betrachtete Regelung nimmt erkennbar Bezug auf das Gebot der Zweckbindung von Staatsbeiträgen in § 12 StaatsbeitragsG und kann nur so verstanden werden, dass die in vorangegangenen Jahren im unterstützten Bereich gebildeten Reserven ausschliesslich zur Kostendeckung der der Staatsbeitragsempfängerin bei der künftigen Erfüllung der vereinbarten Leistung im öffentlichen Interesse erwachsenen "anrechenbaren Aufwendungen" verwendet werden dürfen (E. 6.4). Gemäss § 8 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Aufwendungen bei der Staatsbeitragsbemessung nur angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen nicht übersteigen; dies trifft auf die hier fraglichen (freiwilligen) Ausgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zu, weshalb die Rerserveverwendung nicht als zweckmässig einzustufen ist (E. 6.5 f.). Die Beschwerdeführerin kann sich schliesslich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (E. 7). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the basis for the requirement that state contributions must be used for their intended purpose (Zweckbindung).
Cited to determine that the expenses in question (voluntary occupational pension contributions) were not deemed necessary, economic, and efficient for the purpose of calculating state contributions.
Cited in the final order concerning the allocation of court costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00743
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00743 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Rückforderung von Staatsbeiträgen · [A, vom Regierungsrat des Kantons Zürich als beitragsberechtigt anerkannte Anbieterin von Berufsfachschulunterricht sowie von Bildungsgängen an höheren Fachschulen, beschloss im Januar 2017, eine von ihr über Jahre hinweg geäufnete Arbeitgeberbeitragsreserve zu verwenden, um für ihre Arbeitnehmenden finanzielle Zusatzleistungen zur Abfederung der "prekären Finanzsituation der BVK" zu erbringen; darauf wurde sie durch das MBA mit der Ausgangsverfügung vom 5.
Dezember 2017 verpflichtet, den in diesem Zusammenhang aufgewendeten Betrag in Höhe von knapp Fr. 2 Mio. wieder den zweckgebundenen Reserven zuzuführen]. Dem Gesuch um Verfahrenssistierung wird nicht stattgegeben (E. 2). Die Ausgangsverfügung weist - entgegen der Beschwerdeführerin - keinen unmöglichen Inhalt auf, weshalb sie nicht als nichtig anzusehen ist (E. 5). Aus § 12 StaatsbeitragsG, wonach Staatsbeiträge zweckgemäss, also zur Erbringung der unterstützten Leistung verwendet werden müssen, sowie dem allgemeinen Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung öffentlicher Mittel kann hergeleitet werden, dass mit Staatsbeiträgen grundsätzlich keine Gewinne erzielt werden dürfen.
Trotzdem können bei Empfängerinnen und Empfängern von Staatsbeiträgen in Einzelfällen Ertragsüberschüsse entstehen, wenn beispielsweise Beiträge – wie vorliegend zum überwiegenden Teil – in Form von Pauschalen ausgerichtet werden. Hier liegt es in der Natur des Systems, dass ein Teil der Empfängerinnen und Empfänger dieser Pauschalen einen Ertragsüberschuss erzielt und so unter Umständen auch Reserven zu bilden vermag. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die zuständige Stelle die Pauschalen periodisch auf ihre Angemessenheit hin überprüft und bei Bedarf für zukünftige Abrechnungen anpasst.
In die die betreffenden Beitragsverhältnisse regelnden Verfügungen bzw. verwaltungsrechtlichen Verträge sind zudem Klauseln aufzunehmen, wie in "Gewinnsituationen" vorzugehen bzw. ob und bejahendenfalls in welchem Umfang eineReservebildung zulässig sei (zum Ganzen E. 6.2). Hier wird die Beschwerdeführerin in der von ihr und dem MBA abgeschlossenen Leistungsvereinbarung dazu verpflichtet, den im pauschal finanzierten Bereich erzielten Überschuss "als Reserve [...] abzubilden und zweckgebunden einzusetzen" (E. 6.3). Die betrachtete Regelung nimmt erkennbar Bezug auf das Gebot der Zweckbindung von Staatsbeiträgen in § 12 StaatsbeitragsG und kann nur so verstanden werden, dass die in vorangegangenen Jahren im unterstützten Bereich gebildeten Reserven ausschliesslich zur Kostendeckung der der Staatsbeitragsempfängerin bei der künftigen Erfüllung der vereinbarten Leistung im öffentlichen Interesse erwachsenen "anrechenbaren Aufwendungen" verwendet werden dürfen (E. 6.4).
Gemäss § 8 Abs. 1 StaatsbeitragsG werden Aufwendungen bei der Staatsbeitragsbemessung nur angerechnet, soweit sie für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung erforderlich sind und den Aufwand des Staates für gleichartige Leistungen nicht übersteigen; dies trifft auf die hier fraglichen (freiwilligen) Ausgaben im Bereich der beruflichen Vorsorge nicht zu, weshalb die Rerserveverwendung nicht als zweckmässig einzustufen ist (E. 6.5 f.). Die Beschwerdeführerin kann sich schliesslich auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen (E. 7).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHENBARER AUFWAND ARBEITGEBERBEITRAGSRESERVE BERUFSBILDUNGSGESETZ GEWINN LEISTUNGSAUFTRAG LEISTUNGSVEREINBARUNG NICHTIGKEIT PAUSCHALFINANZIERUNG PENSIONSKASSENBEITRÄGE RESERVEN RESERVENBILDUNG RESERVENVERWENDUNG RÜCKABWICKLUNG SANIERUNGSMASSNAHMEN SISTIERUNGSGESUCH STAATSBEITRAG TREU UND GLAUBEN UNMÖGLICHKEIT UNTERDECKUNG VERGLEICHSGESPRÄCHE ZWECKBINDUNG ZWECKGEMÄSSE VERWENDUNG · Rechtsnormen: · - keine - · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2