Applicant Entitled to Emergency Aid Only, Not Asylum Welfare, Pending Deportation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA person with a final deportation order and an outgoing deadline, who is also awaiting a decision in an asylum application filed after the deadline, is only entitled to emergency aid, not asylum welfare. The court found that while the applicant had a current interest in seeking asylum welfare retroactively, they did not have a current interest in disputing the specific accommodation and payment modalities of emergency aid as they were not currently receiving it. The court also ruled that the applicant's right to be heard was violated because they were not adequately informed of the reasons for receiving only emergency aid, but this violation was subsequently remedied. The applicant's claims regarding protection of legitimate expectations and equality of treatment were dismissed. Finally, the court granted the applicant legal aid for the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
AmtlichNothilfe etc. | Sozialhilfe: Anspruch auf Nothilfe oder Asylfürsorge während eines hängigen Asylverfahrens gemäss Art. 111c AsylG. Mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie des Bezugs von Nothilfeleistungen ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht von den Unterbringungs- und Auszahlungsmodalitäten sowie allfälligen Kürzungen oder Verweigerungen von Leistungen betroffen und hat insofern kein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Soweit er die rückwirkende Auszahlung von Leistungen beantragt, hat er daran unabhängig von seinem derzeitigen Aufenthaltsort ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2). Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG). Das kantonale Recht enthält keine Regelung betreffend die Festsetzung von Leistungen für rechtskräftig weggewiesene Personen, bei welchen ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren oder ein Asylverfahren nach Art. 111c AsylG hängig ist, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen (E. 4). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und ihm wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von Art. 111c AsylG hängig. Damit hat er grundsätzlich bloss Anspruch auf Nothilfe, nicht auf Asylfürsorge (E. 5.1). Auch gestützt auf Art. 9 BV (Vertrauensschutz) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (rückwirkende) Auszahlung von Asylfürsorge- anstelle von Nothilfeleistungen (E. 5.2). Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, weil ihm nicht in rechtsgenügender Form mitgeteilt wurde, weshalb er keine Asylfürsorge, sondern nur noch Nothilfe erhalte. Heilung der Gehörsverletzung (E. 5.3). Keine Verletzung desRechtsgleichheitsgebots (E. 5.4). Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hätten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos geworden.
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KI-generiertDetermines that individuals with a final deportation order and a departure deadline, as well as asylum seekers, receive emergency aid even if deportation is suspended, when an extraordinary appeal procedure or an asylum procedure according to Art. 111c AsylG is pending.
Specifies the conditions under which emergency aid is granted during pending asylum procedures, particularly for individuals with a final deportation order.
Invoked by the applicant for trust protection, but the court found no entitlement to asylum welfare instead of emergency aid.
Relates to the right to be heard, and the court found a violation due to insufficient communication regarding the reasons for receiving only emergency aid.
Regulates the provision of emergency aid during pending asylum procedures or extraordinary appeal procedures for individuals facing deportation.
Likely related to asylum procedures and entitlements, but not explicitly detailed in the reasoning for its direct application in the dispositive.
Likely relates to procedural rules in administrative court proceedings, potentially concerning the granting of legal aid or costs.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00735
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00735 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Nothilfe etc. · Sozialhilfe: Anspruch auf Nothilfe oder Asylfürsorge während eines hängigen Asylverfahrens gemäss Art. 111c AsylG. Mangels Aufenthalts in einer Notunterkunft sowie des Bezugs von Nothilfeleistungen ist der Beschwerdeführer zurzeit nicht von den Unterbringungs- und Auszahlungsmodalitäten sowie allfälligen Kürzungen oder Verweigerungen von Leistungen betroffen und hat insofern kein aktuelles Rechtsschutzinteresse.
Soweit er die rückwirkende Auszahlung von Leistungen beantragt, hat er daran unabhängig von seinem derzeitigen Aufenthaltsort ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (E. 1.2). Keine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (E. 2). Während der Dauer eines ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens oder eines Asylverfahrens nach Art. 111c AsylG erhalten Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und Ausreisefrist sowie Asylsuchende auf Ersuchen hin Nothilfe. Das gilt auch, wenn der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wird (Art. 82 Abs. 2 AsylG).
Das kantonale Recht enthält keine Regelung betreffend die Festsetzung von Leistungen für rechtskräftig weggewiesene Personen, bei welchen ein ausserordentliches Rechtsmittelverfahren oder ein Asylverfahren nach Art. 111c AsylG hängig ist, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen (E. 4). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und ihm wurde eine Ausreisefrist angesetzt. Derzeit ist ein Asylverfahren im Sinn von Art. 111c AsylG hängig. Damit hat er grundsätzlich bloss Anspruch auf Nothilfe, nicht auf Asylfürsorge (E. 5.1).
Auch gestützt auf Art. 9 BV (Vertrauensschutz) hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf (rückwirkende) Auszahlung von Asylfürsorge- anstelle von Nothilfeleistungen (E. 5.2). Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers, weil ihm nicht in rechtsgenügender Form mitgeteilt wurde, weshalb er keine Asylfürsorge, sondern nur noch Nothilfe erhalte. Heilung der Gehörsverletzung (E. 5.3). Keine Verletzung desRechtsgleichheitsgebots (E. 5.4). Der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz hätten dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewähren müssen (E. 6).
Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 7.2). Teilweise Gutheissung. Im Übrigen Abweisung, soweit nicht gegenstandslos geworden. · --- · Stichworte: · AKTUELLES INTERESSE AKTUELLES RECHTSSCHUTZINTERESSE ASYLFÜRSORGE BEGRÜNDUNGSPFLICHT GEHÖRSVERLETZUNG GUTGLÄUBIGKEIT MEHRFACHGESUCH NOTHILFE RECHTSGLEICHHEIT RECHTSGLEICHHEITSGEBOT RECHTSSCHUTZINTERESSE SOZIALHILFE VERTRAUENSSCHUTZ WEGWEISUNG WEGWEISUNGSENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 81 AsylG Art. 82 AsylG Art. 82 Abs. I AsylG Art. 82 Abs. II AsylG Art. 111c AsylG Art. 9 BV Art. 29 BV Art. 29 Abs. II BV § 21 VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen:
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