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VB.2018.00725 • VG ZH VB.2018.00725 KI-generiert

Recipient Appeal Against Reduction of Social Assistance for Undisclosed Foreign Travel

Geschäftsnummer VB.2018.00725
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A recipient of social assistance appealed a decision to reduce their basic needs support by 15% for six months due to a breach of the reporting obligation concerning travel abroad, as the individual failed to notify the supporting authority about two foreign trips. The court upheld the reduction, reasoning that the obligation to report travel is a proportionate and reasonable measure for continuously assessing the recipient's financial circumstances to adjust support budgets, and even if third parties financed the trips, the nature of that funding required clarification regarding potential income, while increased travel activity itself could indicate improved health or un-disclosed work abroad, thus justifying the penalty as falling within the discretionary power of the lower authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Meldepflicht Die Pflicht des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Reisefinanzierungen oder geplante Reisen ins Ausland zu melden, dient dazu, seine finanziellen Verhältnisse laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können (E. 4.1). Diese Meldepflicht erscheint als verhältnismässig und zumutbar (E. 4.2). Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer zwei Mal ins Ausland, wobei er die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von sich aus darüber informierte (E. 5.1). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wie diese Auslandreisen finanziert wurden. Selbst wenn sämtliche Reisekosten von Drittpersonen bezahlt worden wären, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen gewesen wären. Eine vermehrte Reisetätigkeit kann zudem ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder auf eine Tätigkeit im Ausland sein, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Ausland tätig war (E. 5.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate ist verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 6). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Kürzung der Sozialhilfe finanzielle Unterstützung missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Sozialarbeit Unterstützungspflicht ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 24 SHG

This provision appears to be the substantive basis for the ruling on the social assistance matter, as the appeal was dismissed based on a violation of reporting duties regulated therein.

§ 24 Abs. I SHG

This specific paragraph is cited as the basis for the court's decision regarding the violation of duties.

§ 18 SHG

Cited in connection with the duties of the appellant, which formed the basis for the decision.

§ 18 Abs. III SHG

Cited in connection with the duties of the appellant.

§ 28 SHV

Cited in connection with the legal framework reviewed.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00725

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00725 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 04.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Kürzung des Grundbedarfs wegen Verletzung der Meldepflicht Die Pflicht des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegnerin Reisefinanzierungen oder geplante Reisen ins Ausland zu melden, dient dazu, seine finanziellen Verhältnisse laufend abzuklären, um allfällige Veränderungen im Unterstützungsbudget berücksichtigen zu können (E. 4.1).

Diese Meldepflicht erscheint als verhältnismässig und zumutbar (E. 4.2). Unbestrittenermassen reiste der Beschwerdeführer zwei Mal ins Ausland, wobei er die Beschwerdegegnerin weder vorgängig noch nachträglich von sich aus darüber informierte (E. 5.1). Es lässt sich nicht abschliessend klären, wie diese Auslandreisen finanziert wurden. Selbst wenn sämtliche Reisekosten von Drittpersonen bezahlt worden wären, stellte sich die Frage, ob es sich dabei um freiwillige Leistungen Dritter handelt, die dem Beschwerdeführer als Einkommen anzurechnen gewesen wären.

Eine vermehrte Reisetätigkeit kann zudem ein Hinweis auf eine Verbesserung des Gesundheitszustands oder auf eine Tätigkeit im Ausland sein, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits geschäftlich im Ausland tätig war (E. 5.3). Die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für sechs Monate ist verhältnismässig und liegt im Ermessen der Vorinstanz (E. 6). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · AUSKUNFTSPFLICHT KÜRZUNG MELDEPFLICHT MELDEPFLICHTVERLETZUNG MITWIRKUNGSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHTVERLETZUNG SOZIALHILFE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen:

· § 18 SHG § 18 Abs. III SHG § 24 SHG § 24 Abs. I SHG § 28 SHV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4