Residence Permit Denial Based on Lack of Financial Guarantee and No Special Dependency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court dismissed an appeal concerning a request for a residence permit based on family reunification for an adult son, primarily because the mother, despite holding dual citizenship, could not guarantee the appellant's long-term financial subsistence, which is a prerequisite under the relevant agreement for such permits. Furthermore, the court found no special dependency relationship to support a claim under the European Convention on Human Rights, concluded that the contested decision was within discretionary limits, and determined that no severe personal hardship existed to warrant an exception under immigration law, also noting the appellant's failure to participate in earlier proceedings resulting in the inadmissibility of the appeal on formal grounds.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EG/EFTA | [Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den volljährigen Sohn; materielle Sicherstellung des Unterhalts] Die Beschwerdeführerin hätte sich schon im Gesuchs- bzw. im Rekursverfahren beteiligen können, worauf sie jedoch verzichtet hatte. Auf ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten (E. 1.2). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Beschwerdeführers längerfristig materiell sicherzustellen. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ob die erwähnte Bestimmung angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers schweizerisch-italienische Doppelbürgerin und der Beschwerdeführer italienischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger sind, vorliegend überhaupt anwendbar ist, kann daher offenbleiben (E. 3). Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Seine Ausreise führt zudem nicht zu einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens (E. 4). Der angefochtene Entscheid liegt im pflichtgemässen Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor (E. 5). Abweisung UP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to establish that no severe personal hardship case exists, which is relevant to the final order rejecting the appeal.
Cited in the reasoning that the contested decision lies within the due discretion, supporting the final order to reject the appeal.
Cited in the reasoning to deny a right to stay based on the absence of a special dependency relationship, supporting the final order rejecting the appeal.
Cited in the reasoning to establish that the applicant cannot derive a right to a residence permit due to insufficient subsistence security, supporting the final order rejecting the appeal.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00724
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00724 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA · [Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug für den volljährigen Sohn; materielle Sicherstellung des Unterhalts] Die Beschwerdeführerin hätte sich schon im Gesuchs- bzw. im Rekursverfahren beteiligen können, worauf sie jedoch verzichtet hatte.
Auf ihre Beschwerde ist daher mangels formeller Beschwer nicht einzutreten (E. 1.2). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Mutter des Beschwerdeführers finanziell nicht in der Lage ist, den Unterhalt des Beschwerdeführers längerfristig materiell sicherzustellen. Schon aus diesem Grund kann der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. b Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Ob die erwähnte Bestimmung angesichts dessen, dass die Mutter des Beschwerdeführers schweizerisch-italienische Doppelbürgerin und der Beschwerdeführer italienischer Staatsangehöriger und damit EU-Bürger sind, vorliegend überhaupt anwendbar ist, kann daher offenbleiben (E. 3).
Mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK keinen Anwesenheitsanspruch ableiten. Seine Ausreise führt zudem nicht zu einer grundlegenden Veränderung des bisherigen Familienlebens (E. 4). Der angefochtene Entscheid liegt im pflichtgemässen Ermessen (Art. 96 Abs. 1 AIG). Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG liegt nicht vor (E. 5). Abweisung UP/URB (E. 7). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS AUSSICHTSLOSIGKEIT DOPPELBÜRGER/-IN FAMILIENNACHZUG FORMELLE BESCHWER UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) UNTERHALTSBEDARF · Rechtsnormen:
· Art. 30 Abs. I lit. b AIG Art. 42 Abs. II lit. a AIG Art. 96 Abs. I AIG Art. 13 BV Art. 29 Abs. III BV Art. 8 EMRK Art. 8 Abs. I EMRK Art. 3 Abs. II lit. b Anhang I FZA § 16 VRG § 21 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3