Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
VB.2018.00723 • VG ZH VB.2018.00723 KI-generiert

Heritage Site Preservation Upheld Despite Procedural Arguments

Geschäftsnummer VB.2018.00723
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to protect a property, affirming that while the right to be heard is generally required, it may be dispensed with if the party initiated the proceedings or could reasonably foresee the outcome. The court also stated that fact-finding, including expert opinions, is crucial in such cases, and that the public interest in preserving a high-value heritage site outweighs private financial concerns. The appellate courts' scope of review was confirmed, and the appeal was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Unterschutzstellung | Unterschutzstellung. Rechtliches Gehör. Feststellung des Sachverhalts. Grundsätzlich müssen die Verwaltungsbehörden das rechtliche Gehör auch in nichtstreitigen Verfahren gewähren. Haben die Betroffenen die Verfügung jedoch selbst beantragt oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, muss ihnen nicht vorgängig eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt ermöglicht werden (E. 2.1). Die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsfeststellung kann unter anderem mittels Augenscheins oder Fachgutachtens vorgenommen werden; den Letzteren kommt in Schutzabklärungsverfahren eine massgebliche Bedeutung bzw. – sofern sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind – ein erhöhter Beweiswert zu (E. 2.3). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen (E. 4.2.2). Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 4.2.3). Es handelt sich um ein hochrangiges Schutzobjekt (E. 4.3). Die finanziellen Privatinteressen sind nicht geeignet, gegen die öffentlichen Interessen an dessen Erhaltung aufzukommen (E. 4.2.2). Abweisung.

Schlagwörter

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schutzwürdiges Interesse öffentliches Eigentum Denkmalschutz Sachverständigengutachten Anspruch auf rechtliches Gehör Naturgut

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 205 PBG

Cited as a basis for ordering protection measures when the object is found to be worthy of protection.

§ 207 PBG

Cited as a basis for ordering protection measures when the object is found to be worthy of protection.

Art. 29 BV

Mentioned in the context of the right to be heard, implying its application in the decision-making process.

§ 7 Abs. I VRG

Cited in relation to the scope of cognition of the courts.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00723

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00723 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.03.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Unterschutzstellung · Unterschutzstellung. Rechtliches Gehör. Feststellung des Sachverhalts. Grundsätzlich müssen die Verwaltungsbehörden das rechtliche Gehör auch in nichtstreitigen Verfahren gewähren. Haben die Betroffenen die Verfügung jedoch selbst beantragt oder konnten sie deren Inhalt voraussehen, muss ihnen nicht vorgängig eine Stellungnahme zum voraussichtlichen Inhalt ermöglicht werden (E. 2.1).

Die von Amts wegen vorzunehmende Sachverhaltsfeststellung kann unter anderem mittels Augenscheins oder Fachgutachtens vorgenommen werden; den Letzteren kommt in Schutzabklärungsverfahren eine massgebliche Bedeutung bzw. – sofern sie vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind – ein erhöhter Beweiswert zu (E. 2.3). Die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nur dann zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und § 207 PBG, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als die entgegenstehenden Interessen (E. 4.2.2).

Kognition des Baurekursgerichts und des Verwaltungsgerichts (E. 4.2.3). Es handelt sich um ein hochrangiges Schutzobjekt (E. 4.3). Die finanziellen Privatinteressen sind nicht geeignet, gegen die öffentlichen Interessen an dessen Erhaltung aufzukommen (E. 4.2.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN EIGENWERT GUTACHTEN INTERESSENABWÄGUNG INVENTAR KOGNITION ORTSBILD PROVOKATIONSBEGEHREN RECHTLICHES GEHÖR SACHVERHALTSFESTSTELLUNG SCHUTZFÄHIGKEIT SCHUTZWÜRDIGKEIT SITUATIONSWERT UNTERSCHUTZSTELLUNG · Rechtsnormen: · Art. 5 Abs. II BV Art. 29 BV § 203 Abs. I lit. c PBG § 205 PBG § 207 PBG § 213 PBG § 7 Abs. I VRG · Publikationen:

· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3