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VB.2018.00722 • VG ZH VB.2018.00722 KI-generiert

Social Assistance Reimbursement Suspension Appeal Dismissed Due to Non-Prejudicial Distinction Between Civil and Criminal Burdens

Geschäftsnummer VB.2018.00722
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal challenging the rejection of a request to suspend social assistance reimbursement proceedings pending a related criminal investigation, arguing that participation in the civil matter could prejudice the appellant's rights in the criminal case. The court reasoned that since the administration bears the burden of proof for reimbursement and can only infer facts after establishing a basis of known facts, the appellant is only obligated to respond once that threshold is met. Crucially, the court distinguished the requirements for reimbursement from those for criminal fraud, noting that the appellant could selectively respond to reimbursement claims that benefit their defense while remaining silent on aspects, like deception, that would implicate them criminally, thus finding no unavoidable disadvantage necessitating suspension and ultimately dismissing the appeal as futile.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sistierung des Rekursverfahrens wegen hängigem Strafverfahren. Bei der Abweisung des Sistierungsantrags handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt, ihn treffe ein Nachteil, da er sich im Rückerstattungsverfahren betreffend unrechtmässig bezogene Sozialhilfe äussern müsse, sich damit aber im Strafverfahren, wo er nicht aussagen müsse, belasten könnte. Für eine Rückerstattungsverfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Erst wenn der Verwaltung der Nachweis der Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdeführer die Obliegenheit, sich zu äussern (E. 1.4.2). Zwischen den Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen und des Betrugs bestehen deutliche Unterschiede (z.B. Arglist). Der Beschwerdeführer kann sich zu denjenigen Punkten, welche ihn im Rückerstattungsverfahren entlasten, äussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten würden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im Rückerstattungsverfahren den Beschwerdeführer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens überführen würden (E. 1.4.3). Auch betreffend Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe), welcher mit der Rückerstattung von Sozialhilfe beinahe identisch ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer noch weitere, bislang nicht genannte Argumente vorbringen könnte, welche ihn bezüglich der Rückerstattung entlasten, bezüglich des Straftatbestands des unrechtmässigen Bezugs jedoch belasten könnten (E. 1.4.4). Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 2.2). Nichteintreten.

Schlagwörter

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Rückerstattung von Sozialhilfe Einstellung der Leistungen Beweislast hängiges Verfahren Rechtshilfe in Zivilsachen Strafuntersuchung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. I BGG

Used to dismiss the appeal (Nichteintreten).

§ 19a Abs. II VRG

Used to dismiss the appeal (Nichteintreten).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00722

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00722 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 14.01.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sistierung des Rekursverfahrens wegen hängigem Strafverfahren. Bei der Abweisung des Sistierungsantrags handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Voraussetzungen der Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (E. 1.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt, ihn treffe ein Nachteil, da er sich im Rückerstattungsverfahren betreffend unrechtmässig bezogene Sozialhilfe äussern müsse, sich damit aber im Strafverfahren, wo er nicht aussagen müsse, belasten könnte.

Für eine Rückerstattungsverfügung trägt die Verwaltung die Beweislast. Für die Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Erst wenn der Verwaltung der Nachweis der Vermutungsbasis gelungen ist, trifft den Beschwerdeführer die Obliegenheit, sich zu äussern (E. 1.4.2). Zwischen den Voraussetzungen der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen und des Betrugs bestehen deutliche Unterschiede (z.B. Arglist).

Der Beschwerdeführer kann sich zu denjenigen Punkten, welche ihn im Rückerstattungsverfahren entlasten, äussern und zu denjenigen, welche ihn im Strafverfahren belasten würden, insbesondere Punkte der Arglist, schweigen. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern Entlastungsbeweise im Rückerstattungsverfahren den Beschwerdeführer gleichzeitig eines arglistigen Verhaltens überführen würden (E. 1.4.3). Auch betreffend Art. 148a StGB (Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe), welcher mit der Rückerstattung von Sozialhilfe beinahe identisch ist, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht dargelegt, inwiefern der Beschwerdeführer noch weitere, bislang nicht genannte Argumente vorbringen könnte, welche ihn bezüglich der Rückerstattung entlasten, bezüglich des Straftatbestands des unrechtmässigen Bezugs jedoch belasten könnten (E. 1.4.4).

Abweisung UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 2.2).

Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BETRUG NACHTEIL, NICHT WIEDER GUTZUMACHENDER RÜCKERSTATTUNG SISTIERUNG STRAFVERFAHREN WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 93 Abs. I BGG § 19a Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3