EU Residency Revocation Appeal Based on Early Pension Receipt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA national of an EU state, granted a five-year residency permit for employment upon entry at age 61, appealed the revocation of this permit following the commencement of early old-age pension payments and reliance on supplementary benefits despite continued part-time employment. The court ruled in favor of the appellant, reasoning that under the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP), the qualification as a worker is maintained as long as a genuine and actual economic activity exists, irrespective of the limited working hours, the receipt of supplementary benefits, or reaching the age for a pension, as the definition of a worker under free movement law contains no subjective elements regarding productivity or income level.
Legislator-Regeste
AmtlichWiderruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdeführerin, eine 1953 geborene Staatsangehörige eines EU-Staats, reiste im Mai 2015 im Alter von 61 Jahren in die Schweiz ein, wo ihr eine bis Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde. Seit dem 1. Januar 2017 bezieht sie (vorzeitig) eine Altersrente in Höhe von Fr. 56.- sowie Ergänzungsleistungen. Daneben erzielt sie – unverändert – ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.] Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis. Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der beruflichen Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen arbeitnehmenden Person an; erforderlich ist jedoch eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (zum Ganzen E. 4.1). Betrachtet man Art und Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, lässt sich nicht sagen, diese erfüllte diese Voraussetzungen heute nicht mehr; so vermag (allein) die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungen angewiesen ist, nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern (E. 5.1). Gleiches hat für den blossen Umstand zu gelten, dass eine Person das Rentenalter erreicht bzw. eine Altersrente bezieht, beinhaltet der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff doch keinerlei subjektive Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte undtatsächliche Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw. ihm dort das Recht auf Freizügigkeit zu (E. 5.2). Gutheissung URB. Gutheissung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with Art. 6 para. 1 Annex I FZA as the basis for the right of residence for EU/EFTA nationals working in Switzerland.
Cited as the basis for maintaining the residence permit because the appellant retains the status of a worker due to genuine and effective economic activity.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00712
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00712 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA · [Die Beschwerdeführerin, eine 1953 geborene Staatsangehörige eines EU-Staats, reiste im Mai 2015 im Alter von 61 Jahren in die Schweiz ein, wo ihr eine bis Mai 2020 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur (unselbständigen) Erwerbstätigkeit erteilt wurde.
Seit dem 1. Januar 2017 bezieht sie (vorzeitig) eine Altersrente in Höhe von Fr. 56.- sowie Ergänzungsleistungen. Daneben erzielt sie – unverändert – ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit.] Gemäss Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 erster Satz Anhang I FZA erhalten Arbeitnehmende, die Angehörige eines EU-Mitgliedstaats sind und mit einer arbeitgebenden Person in der Schweiz ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingehen, eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis.
Dabei kommt es grundsätzlich weder auf den zeitlichen Umfang der beruflichen Aktivität noch auf die Höhe des Lohns und die Produktivität der betroffenen arbeitnehmenden Person an; erforderlich ist jedoch eine quantitativ wie qualitativ echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit (zum Ganzen E. 4.1). Betrachtet man Art und Umfang der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin, lässt sich nicht sagen, diese erfüllte diese Voraussetzungen heute nicht mehr; so vermag (allein) die Tatsache, dass eine arbeitnehmende Person lediglich ein beschränktes Pensum leistet und ergänzend auf Sozialhilfe- bzw. Ergänzungsleistungen angewiesen ist, nach der freizügigkeitsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts nichts an ihrer Qualifikation als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer im Sinn von Art. 6 Anhang I FZA zu ändern (E. 5.1).
Gleiches hat für den blossen Umstand zu gelten, dass eine Person das Rentenalter erreicht bzw. eine Altersrente bezieht, beinhaltet der freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff doch keinerlei subjektive Tatbestandselemente; sobald und solange eine Angehörige bzw. ein Angehöriger eines EU-Mitgliedstaats eine echte und tatsächliche Erwerbstätigkeit in einem Vertragsstaat erbringt, steht ihr bzw. ihm dort das Recht auf Freizügigkeit zu (E. 5.2). Gutheissung URB. Gutheissung. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA ECHTE UND TATSÄCHLICHE ERWERBSTÄTIGKEIT ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FREIZÜGIGKEITSABKOMMEN (FZA) FRÜHPENSIONIERUNG PENSUMSREDUKTION RENTENALTER TEILZEITANSTELLUNG VERLUST DER ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT WIDERRUF DER AUFENTHALTSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen:
· Art. 4 FZA Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA § 16 Abs. 1 VRG § 16 Abs. 2 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2