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VB.2018.00711 • VG ZH VB.2018.00711 KI-generiert

Appeal Against Driving License Revocation Remanded Due to Violation of Right to Be Heard on Negative Change in Calculation

Geschäftsnummer VB.2018.00711
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court addressed an appeal concerning the revocation of a driving license where the security directorate, in calculating the actual duration of the revocation, credited the appellant with less time for the period the license was already held by the road traffic office than determined in the initial decision, a reduction that was not previously announced to the appellant. The court found that applying a *reformatio in peius* (a decision to the detriment of the appellant) without prior notification, which would allow the party to comment or withdraw their appeal, constitutes a violation of the right to be heard, and since this procedural error could not be rectified at the administrative court level, the appeal was upheld and the case remanded, with costs assessed against the responsible party.

Legislator-Regeste

Amtlich

Entzug des Führerausweises | Reformatio in peius. Rechtliches Gehör. Die Sicherheitsdirektion rechnete dem Beschwerdeführer bei der Festlegung der tatsächlichen Dauer seines Führerausweisentzugs einen kürzeren Zeitraum an, während welchem sein Führerausweis bereits beim Strassenverkehrsamt hinterlegt gewesen sei, als im erstinstanzlichen Entscheid. Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt (E. 2.1). Eine reformatio in peius ist nur zulässig, wenn die betroffene Partei vorgängig darüber informiert und ihr Gelegenheit eingeräumt wird, hierzu Stellung zu nehmen und ihr Rechtsmittel gegebenenfalls zurückzuziehen. Dies wurde vorliegend unterlassen; der Sicherheitsdirektion ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzulasten (E. 2.2). Ein Rückzug des Rekurses an die Sicherheitsdirektion kann vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden; eine Heilung der Gehörsverletzung kommt von vornherein nicht in Betracht (E. 2.3). Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (E. 3.1). Gutheissung und Rückweisung.

Schlagwörter

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verwaltungsrechtlicher Widerruf Verletzung der Verkehrsregeln Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Verfahrenskosten Führerausweisentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. I BV

Cited in the context of the violation of the right to be heard due to the unannounced negative change (reformatio in peius).

Art. 29 Abs. II BV

Cited in the context of the violation of the right to be heard due to the unannounced negative change (reformatio in peius).

§ 64 Abs. I VRG

Cited in the dispositive regarding the cost assessment based on the polluter pays principle.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00711

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00711 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Administrativmassnahmen im Strassenverkehr · Betreff: · Entzug des Führerausweises · Reformatio in peius. Rechtliches Gehör. Die Sicherheitsdirektion rechnete dem Beschwerdeführer bei der Festlegung der tatsächlichen Dauer seines Führerausweisentzugs einen kürzeren Zeitraum an, während welchem sein Führerausweis bereits beim Strassenverkehrsamt hinterlegt gewesen sei, als im erstinstanzlichen Entscheid.

Dieses Vorgehen wurde dem Beschwerdeführer nicht vorgängig angekündigt (E. 2.1). Eine reformatio in peius ist nur zulässig, wenn die betroffene Partei vorgängig darüber informiert und ihr Gelegenheit eingeräumt wird, hierzu Stellung zu nehmen und ihr Rechtsmittel gegebenenfalls zurückzuziehen. Dies wurde vorliegend unterlassen; der Sicherheitsdirektion ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs anzulasten (E. 2.2). Ein Rückzug des Rekurses an die Sicherheitsdirektion kann vor Verwaltungsgericht nicht mehr nachgeholt werden; eine Heilung der Gehörsverletzung kommt von vornherein nicht in Betracht (E. 2.3).

Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip (E. 3.1). Gutheissung und Rückweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG ENTZUGSDAUER FAIRNESSGEBOT HEILUNG HINTERLEGUNG RECHTLICHES GEHÖR REFORMATIO IN PEIUS RÜCKZUGSMÖGLICHKEIT VERURSACHERPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. I BV Art. 29 Abs. II BV § 27 VRG § 64 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3