Movement Restriction Upheld Due to Deportability and Criminal History
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision regarding the restriction of an individual's movement, finding that the restriction (confinement) was a suitable coercive measure because deportations to the individual's country of origin were possible via scheduled flights due to an existing readmission agreement, and there were no indications that departure would be fundamentally impossible. The confinement to the municipality was deemed proportionate given the individual's repeated criminal offenses and prior evasion, making the narrow geographic scope necessary and reasonable. Furthermore, extending the already two-year confinement by another year was considered proportionate due to the continued risk factors stemming from the repeated offenses and prior non-compliance.
Legislator-Regeste
AmtlichEingrenzung (G.-Nr. GI180198-L) | Eingrenzung. Möglichkeit der Ausschaffung. Eingrenzungsrayon. Dauer der Eingrenzung. Da mit Algerien ein Rücknahmeabkommen besteht, Ausschaffungen auf Linienflügen nach Algerien möglich sind und keine sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine zwangsweise oder freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht möglich sein sollte, erscheint die Eingrenzung konkret als geeignete Zwangsmassnahme (E. 2.6). In örtlicher Hinsicht erscheint die Eingrenzung als verhältnismässig. Der enge Eingrenzungsrayon auf das Gemeindegebiet Urdorf erscheint angesichts der vielfachen Straffälligkeit und des früheren Untertauchens des Beschwerdeführers als erforderlich und zumutbar (E. 2.8). Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Eingrenzung verhältnismässig. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und des früheren Untertauchens des Beschwerdeführers bestehen Verhältnisse, welche eine Verlängerung der bereits zweijährigen Eingrenzung um ein Jahr rechtfertigen (E. 2.9). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision serves as the legal basis for the final decision concerning the restriction (Eingrenzung) of the appellant.
This provision serves as the legal basis for the final decision concerning the restriction (Eingrenzung) of the appellant.
This provision likely pertains to the procedural aspect or the basis for the measure as ruled in the final decision, mentioned alongside the AuG articles.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00706
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
[Druckansicht](/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=218954&W10_KEY=13317065&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/printviewdocument.fiw)
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00706 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 24.01.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Eingrenzung (G.-Nr. GI180198-L) · Eingrenzung. Möglichkeit der Ausschaffung. Eingrenzungsrayon. Dauer der Eingrenzung. Da mit Algerien ein Rücknahmeabkommen besteht, Ausschaffungen auf Linienflügen nach Algerien möglich sind und keine sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine zwangsweise oder freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers grundsätzlich nicht möglich sein sollte, erscheint die Eingrenzung konkret als geeignete Zwangsmassnahme (E. 2.6).
In örtlicher Hinsicht erscheint die Eingrenzung als verhältnismässig. Der enge Eingrenzungsrayon auf das Gemeindegebiet Urdorf erscheint angesichts der vielfachen Straffälligkeit und des früheren Untertauchens des Beschwerdeführers als erforderlich und zumutbar (E. 2.8). Auch in zeitlicher Hinsicht ist die Eingrenzung verhältnismässig. Angesichts der wiederholten Straffälligkeit und des früheren Untertauchens des Beschwerdeführers bestehen Verhältnisse, welche eine Verlängerung der bereits zweijährigen Eingrenzung um ein Jahr rechtfertigen (E. 2.9).
Abweisung. · --- · Stichworte: · AUSSCHAFFUNG DAUER DAUER DER EINGRENZUNG EINGRENZUNG RAYONGRÖSSE VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT ZWANGSMASSNAHMEN AUG · Rechtsnormen: · Art. 74 Abs. 1 lit. a AuG Art. 74 Abs. 1 lit. b AuG § 16 Abs. 1 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3