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VB.2018.00705 • VG ZH VB.2018.00705 KI-generiert

Transfer of Appeal Regarding Custody-Related Restriction from Health to Justice Authority

Geschäftsnummer VB.2018.00705
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual detained in penal custody, who was transferred to a psychiatric clinic for crisis intervention and subsequently denied outdoor access on several days, appealed the resulting restrictive measure, incorrectly filing the appeal with the health authority as suggested by the initial written notification. The court determined that the restriction on outdoor movement did not fall under patient legislation and that the correct higher authority for appeal against the penal custody measure, according to administrative procedure law, was the justice authority, not the health authority, concluding that the case lacked the necessary procedural prerequisites for the court to issue a substantive decision on the merits due to the jurisdictional error of the lower appeal instance, and therefore ordered the case to be transferred to the competent justice authority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Freiheitsbeschränkung während Klinikaufenthalt | [Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befand, wurde zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik verbracht, wo ihm an mehreren Tagen kein Aufenthalt im Freien ermöglicht wurde. Die schriftliche Mitteilung dieser Einschränkung bezeichnete den Rekurs an die Gesundheitsdirektion als einschlägiges Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der Gesundheitsdirektion Rekurs und beanstandete seine Haftbedingungen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 2). Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten bei der psychiatrischen Krisenintervention im Strafvollzug (E. 3). Vorliegend wurde nicht in Anwendung der Patientengesetzgebung verfügt (E. 4.3). Der Rekurs wäre an die Justizdirektion als obere Behörde i.S.v. § 19b Abs. 1 VRG zu richten gewesen (E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt im Rekursverfahren ist keine Feststellungsverfügung i.S.v. § 10c VRG über die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen (E. 5). Die Voraussetzungen, um aus prozessökonomischen Gründen auf die Überweisung an die zuständige Vorinstanz verzichten zu können und trotz Entscheids einer unzuständigen Vorinstanz einen materiellen Entscheid zu fällen, sind nicht erfüllt (E. 6). Überweisung an die Justizdirektion.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung Verwaltungsbehörde Hafterstehungsfähigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessleitende Verfügungen Gesundheitsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 19b Abs. II lit. b VRG

The court ruled on transferring the case to the competent higher authority because the original appeal was directed to the wrong authority under this provision.

§ 10c VRG

The court confirmed that the subject of the appeal was not a declaratory order according to this provision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00705

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00705 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Freiheitsbeschränkung während Klinikaufenthalt · [Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befand, wurde zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik verbracht, wo ihm an mehreren Tagen kein Aufenthalt im Freien ermöglicht wurde. Die schriftliche Mitteilung dieser Einschränkung bezeichnete den Rekurs an die Gesundheitsdirektion als einschlägiges Rechtsmittel.

Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der Gesundheitsdirektion Rekurs und beanstandete seine Haftbedingungen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 2). Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten bei der psychiatrischen Krisenintervention im Strafvollzug (E. 3). Vorliegend wurde nicht in Anwendung der Patientengesetzgebung verfügt (E. 4.3). Der Rekurs wäre an die Justizdirektion als obere Behörde i.S.v.

§ 19b Abs. 1 VRG zu richten gewesen (E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt im Rekursverfahren ist keine Feststellungsverfügung i.S.v. § 10c VRG über die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen (E. 5). Die Voraussetzungen, um aus prozessökonomischen Gründen auf die Überweisung an die zuständige Vorinstanz verzichten zu können und trotz Entscheids einer unzuständigen Vorinstanz einen materiellen Entscheid zu fällen, sind nicht erfüllt (E. 6).

Überweisung an die Justizdirektion. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEHANDLUNG FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG HAFTBEDINGUNGEN MITTELLOSIGKEIT NICHTIGKEIT PROZESSÖKONOMIE PSYCHIATRISCHE KLINIK SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORINSTANZ ZUSTÄNDIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG § 5 lit. a JVV § 7 lit. a JVV § 92 JVV § 110 Abs. I JVV § 24 PATIENTENG § 27 PATIENTENG § 14 StJVG § 58 Abs. I VOG RR § 10c VRG § 19b Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3