Transfer of Appeal Regarding Custody-Related Restriction from Health to Justice Authority
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual detained in penal custody, who was transferred to a psychiatric clinic for crisis intervention and subsequently denied outdoor access on several days, appealed the resulting restrictive measure, incorrectly filing the appeal with the health authority as suggested by the initial written notification. The court determined that the restriction on outdoor movement did not fall under patient legislation and that the correct higher authority for appeal against the penal custody measure, according to administrative procedure law, was the justice authority, not the health authority, concluding that the case lacked the necessary procedural prerequisites for the court to issue a substantive decision on the merits due to the jurisdictional error of the lower appeal instance, and therefore ordered the case to be transferred to the competent justice authority.
Legislator-Regeste
AmtlichFreiheitsbeschränkung während Klinikaufenthalt | [Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befand, wurde zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik verbracht, wo ihm an mehreren Tagen kein Aufenthalt im Freien ermöglicht wurde. Die schriftliche Mitteilung dieser Einschränkung bezeichnete den Rekurs an die Gesundheitsdirektion als einschlägiges Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der Gesundheitsdirektion Rekurs und beanstandete seine Haftbedingungen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 2). Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten bei der psychiatrischen Krisenintervention im Strafvollzug (E. 3). Vorliegend wurde nicht in Anwendung der Patientengesetzgebung verfügt (E. 4.3). Der Rekurs wäre an die Justizdirektion als obere Behörde i.S.v. § 19b Abs. 1 VRG zu richten gewesen (E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt im Rekursverfahren ist keine Feststellungsverfügung i.S.v. § 10c VRG über die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen (E. 5). Die Voraussetzungen, um aus prozessökonomischen Gründen auf die Überweisung an die zuständige Vorinstanz verzichten zu können und trotz Entscheids einer unzuständigen Vorinstanz einen materiellen Entscheid zu fällen, sind nicht erfüllt (E. 6). Überweisung an die Justizdirektion.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court ruled on transferring the case to the competent higher authority because the original appeal was directed to the wrong authority under this provision.
The court confirmed that the subject of the appeal was not a declaratory order according to this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00705
--- · --- · --- · --- · --- · [Standard Suche](/findinfo/xhtmltemplates/standard.htm) · [Erweiterte Suche](/findinfo/xhtmltemplates/advanced.htm) · [Hilfe](/findinfo/help/index.htm)
Druckansicht
--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00705 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 11.07.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · Freiheitsbeschränkung während Klinikaufenthalt · [Der Beschwerdeführer, der sich im Strafvollzug befand, wurde zur Krisenintervention in eine psychiatrische Klinik verbracht, wo ihm an mehreren Tagen kein Aufenthalt im Freien ermöglicht wurde. Die schriftliche Mitteilung dieser Einschränkung bezeichnete den Rekurs an die Gesundheitsdirektion als einschlägiges Rechtsmittel.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin bei der Gesundheitsdirektion Rekurs und beanstandete seine Haftbedingungen. Die Gesundheitsdirektion wies den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat.] Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren Rechtsmittelinstanz gegeben waren (E. 2). Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten bei der psychiatrischen Krisenintervention im Strafvollzug (E. 3). Vorliegend wurde nicht in Anwendung der Patientengesetzgebung verfügt (E. 4.3). Der Rekurs wäre an die Justizdirektion als obere Behörde i.S.v.
§ 19b Abs. 1 VRG zu richten gewesen (E. 4.4). Das Anfechtungsobjekt im Rekursverfahren ist keine Feststellungsverfügung i.S.v. § 10c VRG über die Rechtmässigkeit der Haftbedingungen (E. 5). Die Voraussetzungen, um aus prozessökonomischen Gründen auf die Überweisung an die zuständige Vorinstanz verzichten zu können und trotz Entscheids einer unzuständigen Vorinstanz einen materiellen Entscheid zu fällen, sind nicht erfüllt (E. 6).
Überweisung an die Justizdirektion. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEHANDLUNG FESTSTELLUNGSVERFÜGUNG HAFTBEDINGUNGEN MITTELLOSIGKEIT NICHTIGKEIT PROZESSÖKONOMIE PSYCHIATRISCHE KLINIK SACHLICHE UNZUSTÄNDIGKEIT ÜBERWEISUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VORINSTANZ ZUSTÄNDIGKEIT ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen: · Art. 92 BGG § 5 lit. a JVV § 7 lit. a JVV § 92 JVV § 110 Abs. I JVV § 24 PATIENTENG § 27 PATIENTENG § 14 StJVG § 58 Abs. I VOG RR § 10c VRG § 19b Abs. II lit. b VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3