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VB.2018.00704 • VG ZH VB.2018.00704 KI-generiert

Algerian Citizen's Detention Upheld Pending Deportation

Geschäftsnummer VB.2018.00704
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the detention of an Algerian citizen pending deportation, finding a flight risk despite the individual residing at a known address after being notified of the deportation order, due to repeated statements of refusal to return to his home country and conflicting information about his identification documents. The court also determined that the deportation was feasible, as Algeria accepts forced returns via scheduled flights, and the individual's claim that a special flight would be necessary was unsubstantiated. His capacity to be detained, plans to marry, and the need for a special flight were not sufficient grounds to prevent his detention or deportation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180243-L) | Ausschaffungshaft für algerischen Staatsbürger. Untertauchensgefahr; Sonderflug. Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (E. 3.2.2). Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Wegweisungsentscheids seinen Aufenthalt durchgehend an einer behördlich bekannten Adresse. Die Untertauchensgefahr ist trotzdem angesichts der wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers, unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückzukehren, sowie der widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Ausweispapiere zu bejahen (E. 3.2.3). Algerien akzeptiert keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug, indes solche mittels Linienflug. Die blosse Erklärung des Beschwerdeführers, wonach für ihn ein Sonderflug erforderlich sein werde, genügt nicht als Beleg für die Unmöglichkeit der Ausschaffung (E. 4.3). Die Hafterstehungsfähigkeit ist nach wie vor zu bejahen (E. 4.4). Die Heiratspläne des Beschwerdeführers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen (E. 4.5). Abweisung.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Freizügigkeitseinschränkung Rechte der inhaftierten Person Asyl für eritreische Staatsangehörige Abschiebung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (E.
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG
Basis for confirming the detention pending deportation due to risk of absconding.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Cited in relation to the feasibility of deportation and the requirements for detention.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG

Basis for confirming the detention pending deportation due to risk of absconding.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

Cited in relation to the feasibility of deportation and the requirements for detention.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00704

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00704 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 23.11.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Bestätigung Ausschaffungshaft (G.-Nr. GI180243-L) · Ausschaffungshaft für algerischen Staatsbürger. Untertauchensgefahr; Sonderflug. Ein gewichtiges Indiz gegen die Annahme der Untertauchensgefahr im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG bildet der Umstand, dass sich der Betroffene im Wissen um einen drohenden behördlichen Zugriff während längerer Zeit an einem festen Ort aufhält (E. 3.2.2).

Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nach Eröffnung des Wegweisungsentscheids seinen Aufenthalt durchgehend an einer behördlich bekannten Adresse. Die Untertauchensgefahr ist trotzdem angesichts der wiederholten Erklärungen des Beschwerdeführers, unter keinen Umständen in sein Heimatland zurückzukehren, sowie der widersprüchlichen Angaben bezüglich seiner Ausweispapiere zu bejahen (E. 3.2.3). Algerien akzeptiert keine zwangsweise Rückführung mittels Sonderflug, indes solche mittels Linienflug. Die blosse Erklärung des Beschwerdeführers, wonach für ihn ein Sonderflug erforderlich sein werde, genügt nicht als Beleg für die Unmöglichkeit der Ausschaffung (E. 4.3).

Die Hafterstehungsfähigkeit ist nach wie vor zu bejahen (E. 4.4). Die Heiratspläne des Beschwerdeführers stehen der Ausschaffungshaft nicht entgegen (E. 4.5). Abweisung. · --- · Stichworte: · ALGERIEN AUSSCHAFFUNGSHAFT DURCHFÜHRBARKEIT DES WEGWEISUNGSVOLLZUGS HAFTERSTEHUNGSFÄHIGKEIT HEIRATSPLÄNE IDENTITÄTSFESTSTELLUNG SONDERFLUG UNTERTAUCHENSGEFAHR · Rechtsnormen: · Art. 76 Abs. 1 lit. b AuG Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3