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VB.2018.00701 • VG ZH VB.2018.00701 KI-generiert

Teacher's Pregnancy-Based Reduction in Hours Discriminatory

Geschäftsnummer VB.2018.00701
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A teacher with an indefinite contract, previously working nine to twelve weekly lessons, was informed her employment would be reduced from 46% to 36% effective August 1, 2017. This decision was made after an agreement for a 46% position, citing her impending maternity leave as the reason she could no longer teach an elective course in the winter semester, as she usually did. The court found this reduction discriminatory, violating the equality law, as it was based on her pregnancy and an assumption about her future availability, despite her established teaching history and prior agreement.

Legislator-Regeste

Amtlich

Überführung | [Die Beschwerdeführerin war seit dem Schuljahr 2010/2011 im Kanton Zürich unbefristet als Sekundarschullehrperson mit wechselnden Pensen von neun bis zwölf Wochenlektionen (WL) tätig. Entgegen einer im Frühjahr 2017 mit der zuständigen Kreisschulpflege getroffenen Vereinbarung über einen künftigen Beschäftigungsgrad von 46 % (zwölf WL) wurde der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin per 1. August 2017 auf 36 % festgelegt.] Es liegt weder ein Verstoss gegen den Sperrfristen- (E. 3) noch den Vertrauensschutz (E. 4.) vor. Da die Beschwerdegegnerin ihre Kehrtwende mit der im März 2017 angezeigten Schwangerschaft bzw. dem anstehenden Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin begründete, ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz vorliegt; den Parteien wurde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (E. 5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin schon in den vorangegangenen Wintersemestern jeweils zu einem höheren Beschäftigungsgrad angestellt gewesen war und sie auch im Frühjahr 2017 mit dem Schulleiter entsprechend ein Pensum von zwölf WL ab dem 1. August 2017 vereinbart hatte, erweist sich die nachträgliche Ablehnung der Erhöhung des Beschäftigungsgrads durch die Beschwerdegegnerin mit dem Verweis auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, in deren Folge diese ein Wahlfach nicht wie sonst im Wintersemester erteilen könne, als diskriminierend (E. 5.4). Gutheissung.

Schlagwörter

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Mutterschaftsurlaub Arbeitszeit Arbeitsverträge Frauenarbeit Lohnkürzung Heimarbeitsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 GlG

Used to find discrimination based on pregnancy when reducing employment level.

Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG

Cited as the basis for the prohibition of discrimination due to pregnancy.

Art. 2 GlG

Referred to in the context of the general prohibition of discrimination.

Art. 336c OR

Mentioned in relation to dismissal protection, although the core issue here is employment level reduction.

Art. 5 Abs. 3 BV

Cited as a general constitutional basis related to equality and non-discrimination.

Art. 9 BV

Cited as a general constitutional basis related to protection of marriage and family.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00701

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00701 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 03.07.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Überführung · [Die Beschwerdeführerin war seit dem Schuljahr 2010/2011 im Kanton Zürich unbefristet als Sekundarschullehrperson mit wechselnden Pensen von neun bis zwölf Wochenlektionen (WL) tätig. Entgegen einer im Frühjahr 2017 mit der zuständigen Kreisschulpflege getroffenen Vereinbarung über einen künftigen Beschäftigungsgrad von 46 % (zwölf WL) wurde der Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin per 1. August 2017 auf 36 % festgelegt.] Es liegt weder ein Verstoss gegen den Sperrfristen- (E.

3) noch den Vertrauensschutz (E. 4.) vor. Da die Beschwerdegegnerin ihre Kehrtwende mit der im März 2017 angezeigten Schwangerschaft bzw. dem anstehenden Mutterschaftsurlaub der Beschwerdeführerin begründete, ist jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob ein Verstoss gegen das Gleichstellungsgesetz vorliegt; den Parteien wurde vorgängig Gelegenheit zur Stellungnahme geboten (E. 5.1). Nachdem die Beschwerdeführerin schon in den vorangegangenen Wintersemestern jeweils zu einem höheren Beschäftigungsgrad angestellt gewesen war und sie auch im Frühjahr 2017 mit dem Schulleiter entsprechend ein Pensum von zwölf WL ab dem 1.

August 2017 vereinbart hatte, erweist sich die nachträgliche Ablehnung der Erhöhung des Beschäftigungsgrads durch die Beschwerdegegnerin mit dem Verweis auf die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, in deren Folge diese ein Wahlfach nicht wie sonst im Wintersemester erteilen könne, als diskriminierend (E. 5.4). Gutheissung. · --- · Stichworte: · ANKNÜPFUNG AN EINE SCHWANGERSCHAFT AUFHEBUNGSVERTRAG BESCHÄFTIGUNGSGRAD BESEITIGUNGSANSPRUCH DISKRIMINIERUNG GLEICHSTELLUNGSGESETZ KÜNDIGUNGSSCHUTZ REDUKTION SCHWANGERSCHAFT SPERRFRIST STILLSCHWEIGENDE ZUSTIMMUNG TEILKÜNDIGUNG TREU UND GLAUBEN ÜBERFÜHRUNG VEREINBARUNG · Rechtsnormen:

· Art. 5 Abs. 3 BV Art. 9 BV Art. 2 GlG Art. 3 Abs. 1 GlG Art. 5 Abs. 1 lit. b GlG Art. 6 GlG Art. 336c OR · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 2