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VB.2018.00700 • VG ZH VB.2018.00700 KI-generiert

Recognition of Bangladeshi Marriage Certificate in Switzerland

Geschäftsnummer VB.2018.00700
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed whether a marriage solemnized in Bangladesh between two Bangladeshi nationals on February 5, 2014, as evidenced by a marriage certificate, should be recognized and registered in Switzerland. Swiss law generally recognizes foreign marriages unless they violate Swiss public order. The court found that the Swiss representation in Dhaka, whose findings were deemed usable, identified discrepancies in the provided marriage certificate regarding the date of the wedding. Since the applicants could not resolve these discrepancies, the court upheld the decision of the registrar and the lower court to refuse registration, concluding there were no doubts that the certificate inaccurately reflected the marriage date, a crucial detail for registration.

Legislator-Regeste

Amtlich

Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister | [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gemäss heimatlichem Eheschein am 5. Februar 2014 in Dhaka (Bangladesch) erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführenden als Staatsangehörigen Bangladeschs in der Schweiz anzuerkennen sei.] Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern kein Verstoss gegen den Schweizer Ordre public vorliegt (Art. 32 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 IPRG). Der Entscheid über die Anerkennung liegt hier beim Beschwerdegegner als kantonaler Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen; er hat in diesem Zusammenhang nicht nur abzuklären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich beim ihm vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Der Beschwerdegegner kann sich dabei auf die Beurteilung der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (zum Ganzen E. 2 und 3.1). Hier ergab die Überprüfung des von den Beschwerdeführenden eingereichten Ehescheins durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Dhaka - deren Ergebnisse als verwertbar einzustufen sind (E. 4) - Unstimmigkeiten bezüglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung (E. 5.1), welche die Beschwerdeführenden nicht aufzulösen vermochten (E. 5.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum Schluss gelangen, es bestünden keine auch nur geringen Zweifel daran, dass die Eheurkunde der Beschwerdeführenden deren Eheschliessungsdatum – und damit einen für die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt – nicht korrekt wiedergibt (E. 5.3). Abweisung.

Schlagwörter

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Eheschein Fremdes Recht Zentrales Ausländerregister ausländischer Ehegatte Warenverkehrsbescheinigung Eherecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 1 IPRG

Cited as a condition for the recognition of a foreign marriage in Switzerland.

Art. 32 IPRG

Cited as a condition for the recognition of a foreign marriage in Switzerland.

Art. 45 IPRG

Cited as a condition for the recognition of a foreign marriage in Switzerland.

Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV

Cited regarding the examination of the authenticity and proper creation of foreign documents.

Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV

Cited regarding the examination of the authenticity and proper creation of foreign documents.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00700

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00700 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.02.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Zivilsachen gegen diesen Entscheid am 29.04.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Eintragung einer im Ausland erfolgten Eheschliessung ins Personenstandsregister · [Streitgegenstand bildet die Frage, ob die gemäss heimatlichem Eheschein am 5. Februar 2014 in Dhaka (Bangladesch) erfolgte Eheschliessung der Beschwerdeführenden als Staatsangehörigen Bangladeschs in der Schweiz anzuerkennen sei.] Eine im Ausland gültig geschlossene Ehe wird in der Schweiz grundsätzlich anerkannt, sofern kein Verstoss gegen den Schweizer Ordre public vorliegt (Art. 32 Abs. 1 f. in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 IPRG).

Der Entscheid über die Anerkennung liegt hier beim Beschwerdegegner als kantonaler Aufsichtsbehörde in Zivilstandssachen; er hat in diesem Zusammenhang nicht nur abzuklären, ob die Voraussetzungen nach Art. 32 Abs. 1 f. und Art. 45 IPRG gegeben sind, sondern auch zu prüfen, ob es sich beim ihm vorgelegten Dokument überhaupt um eine beweiskräftige, das heisst ordnungsgemäss erstellte ausländische Urkunde handelt (vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. b und c ZStV). Der Beschwerdegegner kann sich dabei auf die Beurteilung der für den ausländischen Eheschliessungsort zuständigen schweizerischen Vertretung stützen (zum Ganzen E. 2 und 3.1).

Hier ergab die Überprüfung des von den Beschwerdeführenden eingereichten Ehescheins durch die schweizerische diplomatische Vertretung in Dhaka - deren Ergebnisse als verwertbar einzustufen sind (E. 4) - Unstimmigkeiten bezüglich des darin angegebenen Datums der Eheschliessung (E. 5.1), welche die Beschwerdeführenden nicht aufzulösen vermochten (E. 5.2). Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner und die Vorinstanz zum Schluss gelangen, es bestünden keine auch nur geringen Zweifel daran, dass die Eheurkunde der Beschwerdeführenden deren Eheschliessungsdatum – und damit einen für die Eintragung im Personenstandsregister wesentlichen Punkt – nicht korrekt wiedergibt (E. 5.3).

Abweisung. · --- · Stichworte: · AKTENEINSICHTSRECHT ANERKENNUNG EINER AUSLÄNDISCHEN ENTSCHEIDUNG ANONYMISIERUNG BEGLAUBIGUNG ECHTHEIT VON AUSL. DOKUMENTEN EHESCHLIESSUNG EINTRAGUNG INTERNATIONALES PRIVATRECHT LAND MIT HOHEM FÄLSCHUNGSPOTENZIAL PERSONENSTANDSDATEN RECHTLICHES GEHÖR RICHTIGKEIT STELLUNGNAHME ÜBERPRÜFUNG VERTRETUNG ZIVILSTANDSREGISTER ZIVILSTANDSWESEN · Rechtsnormen: · Art. 29 Abs. 2 BV Art. 27 Abs. 1 IPRG Art. 32 IPRG Art. 45 IPRG § 12 Abs. 1 ZISTAV Art. 16 Abs. 1 lit. b ZStV Art. 16 Abs. 1 lit. c ZStV Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV · Publikationen:

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