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VB.2018.00698 • VG ZH VB.2018.00698 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Admissibility Regarding Suspension of Proceedings Pending Construction Concept Finalization

Geschäftsnummer VB.2018.00698
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant appealed the rejection of a request to suspend proceedings until a construction site traffic concept was finalized, which was required before building approval. The court found that proceeding with the appeal did not present an irreparable disadvantage as required for an immediate appealable interim decision under federal law, nor were there other material grounds justifying a suspension of the main appeal proceedings. Consequently, the court dismissed the appeal for non-admissibility, but waived the imposition of court costs on the unrepresented litigant due to equity, as the prior decision's instruction on appealability failed to adequately inform them about the limited appealability of interim decisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Zwischenentscheid betr. Sistierung | Beschwerde gegen ablehnendes Sistierungsgesuch. Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Baustellenverkehrskonzepts, welches auflageweise vor Baufreigabe einzureichen ist. Inwiefern ihm durch die Behandlung des Rekurses und seiner darin erhobenen Einwände gegen das Verkehrskonzept vor Bewilligung des Baustellenverkehrsregimes ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch ist Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht einschlägig, weshalb auf die Beschwerde mangels anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten ist (E. 1.2 f.). Im Übrigen sind in materieller Hinsicht Gründe, welche eine Sistierung des Rekursverfahrens als zweckmässig oder geboten erscheinen lassen, nicht erkennbar (E. 2). Aus Billigkeitsgründen ist auf eine Kostenauflage an den nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verzichten, da die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Präsidialverfügung keinen Hinweis auf die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden enthielt (E. 3). Nichteintreten.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Legitimation gegen Baubewilligung Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens prozessuale Einreden Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Urteilsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited because the court found the conditions for irreparable disadvantage under this provision were not met, leading to non-admission of the appeal.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as inapplicable because the court found the conditions for an appealable interlocutory decision were not met.

§ 19a Abs. 2 VRG

Cited in conjunction with Art. 93 para. 1 lit. a BGG when assessing the requirement of irreparable disadvantage for granting the stay.

§ 41 Abs. 3 VRG

Although cited in the list of Rechtsnormen, it is not explicitly mentioned in the dispositive orders which are summarized in the text (the text only contains the final ruling and cost waivers, not the operative paragraph detailing all provisions used).

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00698

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00698 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · Zwischenentscheid betr. Sistierung · Beschwerde gegen ablehnendes Sistierungsgesuch.

Der Beschwerdeführer verlangt die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Baustellenverkehrskonzepts, welches auflageweise vor Baufreigabe einzureichen ist. Inwiefern ihm durch die Behandlung des Rekurses und seiner darin erhobenen Einwände gegen das Verkehrskonzept vor Bewilligung des Baustellenverkehrsregimes ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entstehen sollte, ist nicht ersichtlich. Auch ist Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht einschlägig, weshalb auf die Beschwerde mangels anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten ist (E. 1.2 f.).

Im Übrigen sind in materieller Hinsicht Gründe, welche eine Sistierung des Rekursverfahrens als zweckmässig oder geboten erscheinen lassen, nicht erkennbar (E. 2). Aus Billigkeitsgründen ist auf eine Kostenauflage an den nicht rechtskundigen und nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu verzichten, da die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Präsidialverfügung keinen Hinweis auf die beschränkte Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden enthielt (E. 3). Nichteintreten. · --- · Stichworte: · BAUSTELLENVERKEHR BILLIGKEIT KOSTENAUFLAGE NICHT WIEDERGUTZUMACHENDER NACHTEIL SISTIERUNGSGESUCH ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:

· Art. 93 Abs. 1 Ziff. a BGG Art. 93 Abs. 1 Ziff. b BGG § 19a Abs. 2 VRG § 41 Abs. 3 VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3