Church Renovation and Apartment Construction Permit Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a building permit for the renovation of a church and the construction of new apartments and an underground garage in a conservation area. The court found the lower authority's interpretation of building depth and roof direction regulations to be permissible, and ruled that a requirement for a representation of the ground level did not imply non-compliance with building height limits. The court also determined that a specific regulation regarding building appearance applied only to the ground floor level, and that noise emissions from the garage were within planning limits, with further restrictions being disproportionate and violating the precautionary principle. Finally, the court affirmed the lower authorities' discretionary assessment of the project's integration and design, and concluded that minor project deficiencies could be addressed through supplementary conditions.
Legislator-Regeste
AmtlichBaubewilligung | Bauprojekt betreffend Umbau einer Kirche und Ersatzneubau von Wohnungen mit Tiefgarage in Quartiererhaltungszone. Die Auslegung von Art. 24l Abs. 3 BZO Zürich durch das Baurekursgericht betreffend die Bautiefe und die Festlegung der Firstrichtung des Bauprojekts erweisen sich als zulässig (E. 4 f.). Aus der Auflage zur Einreichung einer Darstellung des gewachsenen Terrains an der Fassadenlänge lässt sich nicht schliessen, die Gebäudehöhe sei nicht eingehalten (E. 6.2). Art. 24cbis BZO betreffend die Erscheinung der Gebäude ist nur insoweit voranzuwenden, als er die Ansetzung des Erdgeschossfussbodens betrifft (E. 6.3). Die zu erwartende Lärmbelastung durch die Tiefgarage liegt unter den Planungswerten; weitergehende Emissionsbegrenzungen wären mit einem unverhältnismässigen Zusatzaufwand verbunden. Das Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt (E. 7). Indem die Vorinstanzen dem Projekt eine gute Einordnung und Gestaltung nach § 238 Abs. 2 PBG attestierten, bewegten sie sich im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 8.6). Die noch zu behebenden Projektmängel sind untergeordneter Natur, weshalb sie nebenbestimmungsweise behoben werden können (E. 9). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe court reviewed the interpretation of this provision regarding building depth and roof ridge direction.
The court addressed the application of this provision concerning the appearance of buildings, specifically the ground floor level.
The court found that the lower instances acted within their discretion regarding the project's integration and design under this provision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00696
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00696 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 27.03.2020 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Baubewilligung · Bauprojekt betreffend Umbau einer Kirche und Ersatzneubau von Wohnungen mit Tiefgarage in Quartiererhaltungszone. Die Auslegung von Art. 24l Abs. 3 BZO Zürich durch das Baurekursgericht betreffend die Bautiefe und die Festlegung der Firstrichtung des Bauprojekts erweisen sich als zulässig (E. 4 f.).
Aus der Auflage zur Einreichung einer Darstellung des gewachsenen Terrains an der Fassadenlänge lässt sich nicht schliessen, die Gebäudehöhe sei nicht eingehalten (E. 6.2). Art. 24cbis BZO betreffend die Erscheinung der Gebäude ist nur insoweit voranzuwenden, als er die Ansetzung des Erdgeschossfussbodens betrifft (E. 6.3). Die zu erwartende Lärmbelastung durch die Tiefgarage liegt unter den Planungswerten; weitergehende Emissionsbegrenzungen wären mit einem unverhältnismässigen Zusatzaufwand verbunden. Das Vorsorgeprinzip ist nicht verletzt (E. 7).
Indem die Vorinstanzen dem Projekt eine gute Einordnung und Gestaltung nach § 238 Abs. 2 PBG attestierten, bewegten sie sich im Rahmen des ihnen zustehenden Ermessens (E. 8.6). Die noch zu behebenden Projektmängel sind untergeordneter Natur, weshalb sie nebenbestimmungsweise behoben werden können (E. 9). Abweisung. · --- · Stichworte: · BAUTIEFE EINORDNUNG ERMESSEN FIRSTRICHTUNG GEBÄUDEHÖHE LÄRMEMISSIONEN NEBENBESTIMMUNGEN PLANUNGSWERTE QUARTIERERHALTUNGSZONE TIEFGARAGE VORANWENDUNG VORSORGEPRINZIP · Rechtsnormen: · Art. 2 Abs. I LSV Art. 7 Abs. I LSV Art. 6 NHG § 50a Abs. I PBG § 238 PBG § 321 PBG Art. 11 Abs. II USG · Publikationen:
· - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3