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VB.2018.00695 • VG ZH VB.2018.00695 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Residence Permit Extension Based on Hardship

Geschäftsnummer VB.2018.00695
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed an appeal concerning the denial of an extension of a residence permit based on hardship for an individual from Sri Lanka who had previously held refugee status and a ten-year residence permit in France, which had since expired. The court reasoned that while the appellant had substantial professional and linguistic integration in Switzerland and a child residing there, the appellant had no direct contact with the child and lacked demonstrably close social ties to Switzerland, meaning it was not unreasonable to expect them to reside in France, where they presumed their refugee status and permit eligibility remained intact, especially absent concrete evidence of danger upon return to Sri Lanka, thus upholding the initial refusal of the hardship permit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung | Härtefallbewilligung Auf die Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht keinen Rechtsanspruch (E. 1.3). Kriterien zur Beurteilung des Härtefallgesuchs (E. 2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka und reiste als anerkannter Flüchtling Frankreichs in die Schweiz. Die auf zehn Jahre ausgestellte französische Aufenthaltsbewilligung ist mittlerweile abgelaufen (E. 2.3). Wohl hält sich der Beschwerdeführer längere Zeit in der Schweiz auf, ist beruflich und sprachlich integriert und hat sich weitgehend wohlverhalten. Zu seinem hier lebenden 11-jährigen Sohn (Aufenthaltsbewilligung) hat er jedoch keinen direkten Kontakt. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie sind nicht belegt. Er unterhält somit nicht so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass er in Frankreich weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und ihm ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Ferner Fehlen konkrete Hinweise auf eine Gefährdung in Sri Lanka. Der Schluss der Vorinstanz, ihm eine Härtefallbewilligung zu verweigern, ist nicht rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligungen Flüchtlingsstatus Asyl für Staatsangehörige aus Sri Lanka schwerer Härtefall Verlängerung der Ausschaffungshaft Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

This provision, concerning hardship permits, is the substantive basis for the decision to reject the extension of the residence permit.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00695

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00695 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 30.01.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.12.2019 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung · Härtefallbewilligung Auf die Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG besteht keinen Rechtsanspruch (E. 1.3).

Kriterien zur Beurteilung des Härtefallgesuchs (E. 2.1). Der Beschwerdeführer stammt aus Sri Lanka und reiste als anerkannter Flüchtling Frankreichs in die Schweiz. Die auf zehn Jahre ausgestellte französische Aufenthaltsbewilligung ist mittlerweile abgelaufen (E. 2.3). Wohl hält sich der Beschwerdeführer längere Zeit in der Schweiz auf, ist beruflich und sprachlich integriert und hat sich weitgehend wohlverhalten. Zu seinem hier lebenden 11-jährigen Sohn (Aufenthaltsbewilligung) hat er jedoch keinen direkten Kontakt. Soziale Kontakte ausserhalb der Familie sind nicht belegt.

Er unterhält somit nicht so enge Beziehungen zur Schweiz, dass von ihm nicht verlangt werden könnte, in einem anderen Land, namentlich Frankreich, zu leben. Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass er in Frankreich weiterhin über den Flüchtlingsstatus verfüge und ihm ohne Weiteres eine Aufenthaltsbewilligung erteilt würde. Ferner Fehlen konkrete Hinweise auf eine Gefährdung in Sri Lanka. Der Schluss der Vorinstanz, ihm eine Härtefallbewilligung zu verweigern, ist nicht rechtsverletzend (E. 2.4). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFENTHALTSBEWILLIGUNG HÄRTEFALLBEWILLIGUNG SRI LANKA · Rechtsnormen:

· Art. 30 Abs. I lit. b AIG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3