Tractor Rollover on Private Property Deemed Traffic Accident, Fire Department Costs Valid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThis case concerns the cost of a fire department response to an accident involving a tractor. The court ruled that the accident, which occurred when a tractor hauling hay on a slope slid and overturned, constituted a traffic accident under relevant fire department regulations, irrespective of it happening on private property or being an occupational accident. The court reasoned that the legislator intended to promote the polluter pays principle and removed cross-subsidies for homeowners, thus the list of accident types in the law should not be considered exhaustive. Therefore, the cost reimbursement was correctly based on the relevant law, and the billed costs, even after reduction, were deemed necessary for managing the incident.
Legislator-Regeste
AmtlichKosten Feuerwehreinsatz | Kosten für Feuerwehreinsatz. Vorliegend geht es nicht um eine Gefährdungshaftung im Sinn von Art. 58 Abs. 1 SVG, sondern um die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für den Feuerwehreinsatz gemäss dem FFG (E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte sich um einen Verkehrsunfall im Sinn von § 28 FFG. Indem die in Fahrt befindende Fahrzeugkombination während Heuarbeiten am Hang ins Rutschen kam und sich der Traktor dabei überschlug, verwirklichte sich ein im Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors typisches Risiko. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten verstärkten Durchsetzung des Verursacherprinzips und der Abschaffung der Quersubventionierung der Kosten der Feuerwehr für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ist die Aufzählung von § 28 Abs. 1 FFG ("Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr") als nicht abschliessend anzusehen. Für die Anwendbarkeit von § 28 FFG ist daher nicht massgeblich, dass sich der Unfall auf einer privaten Wiese und nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignete. Dasselbe gilt sodann für den Umstand, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte (E. 4.2.2). Wurde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers korrekt auf § 28 FFG gestützt, so war auch die Beschwerdegegnerin für die Rechnungstellung zuständig und ist damit auch der Unfallort nicht von entscheidender Bedeutung (E. 4.2.3 f.). Die in Rechnung gestellten Kosten, die mit Einsprache- und Rekursentscheid reduziert wurden, waren zur Ereignisbewältigung notwendig und können angesichts der Komplexität des Einsatzes und der sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegenden Zurückhaltung nicht als offensichtlich leichtfertig oder unnötig qualifiziert werden (E. 4.2.5). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision was used to determine the cost-bearing obligation of the complainant for the fire brigade deployment as a traffic accident.
This provision is mentioned as not being the basis for the decision, clarifying that the case does not concern liability for endangerment in the sense of this article.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00692
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00692 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 28.12.2020 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Kosten Feuerwehreinsatz · Kosten für Feuerwehreinsatz. Vorliegend geht es nicht um eine Gefährdungshaftung im Sinn von Art. 58 Abs. 1 SVG, sondern um die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für den Feuerwehreinsatz gemäss dem FFG (E. 4.2.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelte sich um einen Verkehrsunfall im Sinn von § 28 FFG.
Indem die in Fahrt befindende Fahrzeugkombination während Heuarbeiten am Hang ins Rutschen kam und sich der Traktor dabei überschlug, verwirklichte sich ein im Zusammenhang mit dem Betrieb des Traktors typisches Risiko. Angesichts der vom Gesetzgeber bezweckten verstärkten Durchsetzung des Verursacherprinzips und der Abschaffung der Quersubventionierung der Kosten der Feuerwehr für Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer ist die Aufzählung von § 28 Abs. 1 FFG ("Strassen-, Schienen-, Schiffs- und Luftverkehr") als nicht abschliessend anzusehen.
Für die Anwendbarkeit von § 28 FFG ist daher nicht massgeblich, dass sich der Unfall auf einer privaten Wiese und nicht auf einer öffentlichen Strasse ereignete. Dasselbe gilt sodann für den Umstand, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte (E. 4.2.2). Wurde die Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers korrekt auf § 28 FFG gestützt, so war auch die Beschwerdegegnerin für die Rechnungstellung zuständig und ist damit auch der Unfallort nicht von entscheidender Bedeutung (E. 4.2.3 f.). Die in Rechnung gestellten Kosten, die mit Einsprache- und Rekursentscheid reduziert wurden, waren zur Ereignisbewältigung notwendig und können angesichts der Komplexität des Einsatzes und der sich vom Verwaltungsgericht aufzuerlegenden Zurückhaltung nicht als offensichtlich leichtfertig oder unnötig qualifiziert werden (E. 4.2.5).
Abweisung. · --- · Stichworte: · ARBEITSUNFALL FEUERWEHR GEBÜHREN GEFÄHRDUNGSHAFTUNG KOSTENERSATZ KOSTENTRAGUNGSPFLICHT PERSONALKOSTEN TRAKTOR VERKEHRSUNFALL · Rechtsnormen: · § 27 Abs. II FFG § 28 Abs. I FFG § 28 Abs. II FFG § 28 Abs. III FFG § 28 Abs. IV FFG Art. 58 Abs. I SVG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3