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VB.2018.00689 • VG ZH VB.2018.00689 KI-generiert

Appeal Regarding Discontinuation of Compulsory Therapeutic Measure Due to Futility

Geschäftsnummer VB.2018.00689
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court addressed an appeal concerning the discontinuation of a compulsory therapeutic measure on the grounds of futility, as stipulated by Article 62c (1) lit. a of the Criminal Code. The court reasoned that discontinuing such a measure based on hopelessness requires a high threshold and that the individual must demonstrate a minimum level of willingness to cooperate, which is evidenced if the person requests alternative measures, such as outpatient treatment. Since the appellant repeatedly engaged in informal discussions and requested outpatient treatment during the appeal process, indicating that resistance stemmed from trust issues or the setting rather than a complete refusal of treatment, the court found that terminating the inpatient measure prematurely due to perceived futility was unwarranted, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

stationäre Massnahme | Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist. Es darf angenommen werden, dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie beispielsweise eine ambulante Massnahme beantragt, da daraus geschlossen werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei stützt. Es dürfen und sollen ausserdem mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer im informellen Rahmen immer wieder zu Gesprächen bereit war und auch selbst noch im Rekursverfahren eine ambulante Massnahme beantragte, kann grundsätzlich von seiner Motivierbarkeit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer für seinen Therapieabbruch auch mangelndes Vertrauen und nicht Therapieunwilligkeit angab. Zudem scheint seine momentane gänzliche Verweigerungshaltung auch prozessstrategische Gründe zu haben und durch Drittpersonen beeinflusst zu sein. Da eine gewisse Motivierbarkeit vorhanden ist, erscheint ein Abbruch der stationären Massnahme aufgrund Aussichtslosigkeit als verfrüht (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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therapeutische Massnahme ambulante Behandlung medizinische Zwangsbehandlung Verfahrensabschreibung Erschöpfung des Rechtswegs Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 62c Abs. I lit. a StGB

This article is the main ground cited for the reasoning regarding the cancellation of the measure, although the appeal was ultimately dismissed.

Art. 59 StGB

This article is listed among the legal norms, suggesting it was considered in the context of the overall measures, though not the primary reason for the final dispositive action.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00689

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00689 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 06.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · stationäre Massnahme · Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme. Gemäss Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB wird eine Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf nicht leichthin angenommen werden.

Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist. Es darf angenommen werden, dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie beispielsweise eine ambulante Massnahme beantragt, da daraus geschlossen werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei stützt.

Es dürfen und sollen ausserdem mehrere fachlich fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen Personen gemacht werden (E. 2.2). Da der Beschwerdeführer im informellen Rahmen immer wieder zu Gesprächen bereit war und auch selbst noch im Rekursverfahren eine ambulante Massnahme beantragte, kann grundsätzlich von seiner Motivierbarkeit ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer für seinen Therapieabbruch auch mangelndes Vertrauen und nicht Therapieunwilligkeit angab. Zudem scheint seine momentane gänzliche Verweigerungshaltung auch prozessstrategische Gründe zu haben und durch Drittpersonen beeinflusst zu sein.

Da eine gewisse Motivierbarkeit vorhanden ist, erscheint ein Abbruch der stationären Massnahme aufgrund Aussichtslosigkeit als verfrüht (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUFHEBUNG DER MASSNAHME AUSSICHTSLOSIGKEIT MOTIVATION STATIONÄRE MASSNAHME STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL THERAPIEWILLIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 59 StGB Art. 62c Abs. I lit. a StGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3