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VB.2018.00685 • VG ZH VB.2018.00685 KI-generiert

Appeal Against Retroactive Building Permit for Non-Conforming Agricultural Outbuilding

Geschäftsnummer VB.2018.00685
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed an appeal against a retroactive building permit and an exception permit for converting an agricultural outbuilding located outside the building zone in an agricultural zone. The court reasoned that existing, no-longer-conforming structures outside building zones are generally protected by the extended vested rights guarantee in Article 24c of the Federal Spatial Planning Act (RPG), stemming from property rights and legitimate expectations, but the appellant could not claim the potential for expansion of a residential structure not in their ownership. Furthermore, an exception permit under Article 24d Paragraph 2 RPG was denied because the structure in question was neither a significant barn or stable nor otherwise a characteristic building whose agricultural conformity needed preservation, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

Amtlich

nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Umnutzung eines Ökonomietrakts in der Landwirtschaftszone). Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c RPG). Die verfassungsmässige Besitzstandsgarantie, welche durch den Gesetzgeber in Art. 24c RPG erweitert worden ist, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen sei, auf die Eigentumsverhältnisse abstellten. Der Beschwerdeführer kann das Erweiterungspotenzial der nicht in seinem Eigentum stehenden Wohnbaute nicht für sich beanspruchen (E. 2.2). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG kommt nur infrage, wenn die Baute von den zuständigen kantonalen, regionalen oder kommunalen Behörde unter Schutz gestellt worden ist und darüber hinaus auch in materieller Hinsicht schutzwürdig ist (E. 3.1). Da es sich beim fraglichen Gebäude weder um eine markante Feldscheune bzw. um einen -stall noch sonst um eine prägende oder charakteristische Baute handelt, deren landwirtschaftlich zonenkonforme Nutzung erhalten bleiben müsste, ist auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG zu erteilen (E. 3.2). Abweisung.

Schlagwörter

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nachträgliche Baubewilligung Agrarstrukturen Freihaltezone Immobilienbesitz Landwirtschaftsschutzzone Raumplanungsgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 24c RPG

The court considered the application of this article regarding the protection of non-conforming structures in agricultural zones.

Art. 24d Abs. 2 RPG

The court evaluated whether an exception permit under this article should be granted.

§ 28 Abs. I VRG

This provision is listed under the cited legal norms, indicating its relevance to the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00685

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00685 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht · Betreff: · nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung · Nachträgliche Baubewilligung und Ausnahmebewilligung (Umnutzung eines Ökonomietrakts in der Landwirtschaftszone). Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c RPG).

Die verfassungsmässige Besitzstandsgarantie, welche durch den Gesetzgeber in Art. 24c RPG erweitert worden ist, ergibt sich aus der Eigentumsgarantie und dem Vertrauensschutz. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz bei der Beurteilung, ob eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen sei, auf die Eigentumsverhältnisse abstellten. Der Beschwerdeführer kann das Erweiterungspotenzial der nicht in seinem Eigentum stehenden Wohnbaute nicht für sich beanspruchen (E. 2.2). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d Abs. 2 RPG kommt nur infrage, wenn die Baute von den zuständigen kantonalen, regionalen oder kommunalen Behörde unter Schutz gestellt worden ist und darüber hinaus auch in materieller Hinsicht schutzwürdig ist (E. 3.1).

Da es sich beim fraglichen Gebäude weder um eine markante Feldscheune bzw. um einen -stall noch sonst um eine prägende oder charakteristische Baute handelt, deren landwirtschaftlich zonenkonforme Nutzung erhalten bleiben müsste, ist auch keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24d RPG zu erteilen (E. 3.2). Abweisung. · --- · Stichworte: · AUGENSCHEIN AUSNAHMEBEWILLIGUNG AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUEN AUSSERHALB DER BAUZONEN EIGENTUMSGARANTIE ERWEITERTE BESITZSTANDSGARANTIE LANDWIRTSCHAFTSZONE NACHTRÄGLICHE BAUBEWILLIGUNG ÖKONOMIEGEBÄUDE SCHUTZWÜRDIGKEIT SCHUTZZONE ZWECKÄNDERUNG · Rechtsnormen:

· Art. 24c Abs. I RPG Art. 24d Abs. II RPG § 28 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3