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VB.2018.00680 • VG ZH VB.2018.00680 KI-generiert

Residency Permit Denial Overturned Due to Insufficient Consideration of Expulsion Reasonableness

Geschäftsnummer VB.2018.00680
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman who had lived in Switzerland for over 22 years had her residency permit denied for renewal due to reliance on social assistance, which the court deemed at least partially self-inflicted and indicated a significant public interest in her departure. Despite her long residency, she had not integrated linguistically, economically, or socially. The court found that the lower authority failed to consider evidence against the reasonableness of her expulsion, specifically regarding potential reintegration barriers in Sri Lanka and the impact on her children, leading to a partial approval of her appeal and a remand for further investigation and a new decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Aufenthaltsbewilligung | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der seit über 22 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin hat den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. Sie hat in erheblichem Masse Leistungen bezogen und ein Ende ist nicht absehbar (E. 3). Die Sozialhilfeabhängigkeit hat zumindest als teilweise selbstverschuldet zu gelten. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist als mittel bis gross zu bezeichnen (E. 5). Trotz der Anwesenheit von über 22 Jahren hat sich die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht integrieren können (E. 6.1). Es bestehen indes aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen könnten. Die Vorinstanz hat entgegen ständiger Rechtsprechung die Hinweise, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen (E. 6.3). Sodann hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Folgen, welche die Wegweisung für die Kinder hätte, auseinandergesetzt (E. 6.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Wiedererwägung des Asylgesuchs Teilbewilligung weitere Sachverhaltsabklärung Entfernungsmassnahme im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. I lit. c AIG

This provision is cited as a reason for the refusal/revocation of the residence permit due to social assistance dependency.

Art. 96 AIG

This provision is likely related to the procedural aspects of the case, possibly concerning appeals or the handling of the case by the authorities, as it is listed alongside substantive grounds.

Art. 36 Abs. III BV

This provision, relating to fundamental rights in the Swiss Federal Constitution, is cited in the context of balancing public interest against private interests, relevant to the decision on the residence permit.

Art. 8 EMRK

This provision, concerning the right to respect for private and family life under the European Convention on Human Rights, is cited in the context of assessing the consequences of expulsion, particularly for the children.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00680

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00680 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 17.04.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der seit über 22 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführerin wegen Sozialhilfeabhängigkeit] Die Beschwerdeführerin hat den Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. Sie hat in erheblichem Masse Leistungen bezogen und ein Ende ist nicht absehbar (E. 3).

Die Sozialhilfeabhängigkeit hat zumindest als teilweise selbstverschuldet zu gelten. Das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin ist als mittel bis gross zu bezeichnen (E. 5). Trotz der Anwesenheit von über 22 Jahren hat sich die Beschwerdeführerin weder in sprachlicher, wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht integrieren können (E. 6.1). Es bestehen indes aufgrund der allgemeinen Lage in Sri Lanka in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht Hindernisse, welche einer Wiedereingliederung entgegenstehen könnten. Die Vorinstanz hat entgegen ständiger Rechtsprechung die Hinweise, welche gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen, nicht in die Interessenabwägung miteinbezogen (E. 6.3).

Sodann hat sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort mit den Folgen, welche die Wegweisung für die Kinder hätte, auseinandergesetzt (E. 6.4). Teilweise Gutheissung und Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid. · --- · Stichworte: · KINDESWOHL SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT SRI LANKA WIDERRUFSGRUND · Rechtsnormen: · Art. 63 Abs. I lit. c AIG Art. 96 AIG Art. 36 Abs. III BV Art. 8 EMRK · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3