Credit Recognition Time Limit Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual who completed a licentiate degree in law in 1998 subsequently enrolled in a Bachelor of Science in Psychology program in 2010 and sought recognition of 60 ECTS credits from the prior law degree for the law minor. The court rejected the request because the applicable framework regulations stipulated that credit points earned could only be recognized toward a subsequent Bachelor's or Master's degree within ten years of their acquisition, and the application for recognition was submitted after this ten-year period had expired.
Legislator-Regeste
AmtlichAblehnung des Gesuchs um Anerkennung von Leistungen aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht (60 ECTS Credits) | [Der Beschwerdeführer absolvierte 1998 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät das Lizentiat I. Im Herbstsemester 2010 nahm er den Hauptstudiengang Bachelor of Science in Psychologie auf und schrieb sich für das Nebenfachprogramm Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Er ersuchte um Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für das Nebenfachprogramm Recht am 1. November 2017.] Die für den Beschwerdeführer geltende Rahmenverordnung sieht vor, dass die Vergabe von ECTS für die Nebenfachprogramme nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten erfolgt (E. 2.1). Sowohl die Rahmenordnung, welche die während seines Hauptstudiums geltende Promotionsordnung ablöste, als auch deren heute gültige Nachfolgerin sehen die Möglichkeit vor, dass erwobene Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können (E. 2.2). Die Anrechnung der Studienleistungen des Beschwerdeführers ist zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr möglich (E. 2.3). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis provision, related to the time limit for crediting ECTS points, forms the basis for rejecting the application in the final decision.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00675
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00675 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 18.01.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/4. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.03.2019 nicht eingetreten. · Rechtsgebiet: · Bildung · Betreff: · Ablehnung des Gesuchs um Anerkennung von Leistungen aus dem Lizentiat I als Nebenfach Recht (60 ECTS Credits) · [Der Beschwerdeführer absolvierte 1998 an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät das Lizentiat I.
Im Herbstsemester 2010 nahm er den Hauptstudiengang Bachelor of Science in Psychologie auf und schrieb sich für das Nebenfachprogramm Recht im Umfang von 60 ECTS ein. Er ersuchte um Anrechnung des Lizentiats I mit 60 ECTS für das Nebenfachprogramm Recht am 1. November 2017.] Die für den Beschwerdeführer geltende Rahmenverordnung sieht vor, dass die Vergabe von ECTS für die Nebenfachprogramme nach den Bestimmungen der betreffenden Fakultäten erfolgt (E. 2.1). Sowohl die Rahmenordnung, welche die während seines Hauptstudiums geltende Promotionsordnung ablöste, als auch deren heute gültige Nachfolgerin sehen die Möglichkeit vor, dass erwobene Kreditpunkte (nur) während zehn Jahren ab dem Semester des Erwerbs an den Bachelor- bzw. Masterabschluss angerechnet werden können (E. 2.2).
Die Anrechnung der Studienleistungen des Beschwerdeführers ist zum Zeitpunkt des Gesuchs nicht mehr möglich (E. 2.3). Abweisung. · --- · Stichworte: · ANRECHNUNG VON ECTS-PUNKTEN STUDIUM · Rechtsnormen: · Art. 11 Abs. III RVO RWF · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3