Residence Permit Non-Renewal Upheld Due to Unemployment and Lack of AFMP Status
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the non-renewal of a residence permit and subsequent expulsion order for an applicant who had been predominantly unemployed and dependent on social assistance throughout their stay, meaning they did not qualify as a worker under the Agreement on the Free Movement of Persons (AFMP). The court reasoned that the applicant's inability to derive a right to residency from AFMP provisions further precluded any derivative right for their child, as the parents had separated before the relevant age criteria under AFMP were met, and unsubstantiated claims of domestic violence likewise offered no basis for a residency claim under immigration law. The court found the interference with family life proportionate, given the long-term reliance on social welfare, and rejected the appeal.
Legislator-Regeste
AmtlichAufenthaltsbewilligung EG_EFTA | [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Wegweisung] Die Beschwerdeführerin war während ihres gesamten Aufenthalts überwiegend erwerbslos und sozialhilfeabhängig. Sie gilt nicht als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann. Somit kommt auch dem Beschwerdeführer kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 4). Die Eltern des Beschwerdeführers hatten sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw. seine Ausbildung begann. Er hat daher gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich kommt auch der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 5). Die von der Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt ist nicht erstellt, weshalb sie auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann (E. 6). Der Eingriff in das Familienleben ist angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt und erweist sich als verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht im Rahmen von grenzüberschreitenden Kurzaufenthalten ausgeübt werden kann (E. 7). Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 ist nicht angezeigt (E. 8). Abweisung der Beschwerde.
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in connection with the argument regarding domestic violence, which was ultimately rejected as a basis for a right of residence.
Cited in connection with the argument regarding domestic violence, which was ultimately rejected as a basis for a right of residence.
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Although cited, this article relates to the assessment of the case but does not appear in the final dispositive orders.
Cited regarding the right to family life, which was considered in the justification for the decision (E. 7).
Cited regarding the right to family life, which was considered in the justification for the decision (E. 7).
Basis for rejecting the derivative right of residence for the applicant based on the parents' separation.
Basis for rejecting the applicant's claim to a residence permit due to lack of worker status.
This provision likely relates to the procedural outcome or costs, as it is listed among the legal norms.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00674
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00674 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 09.01.2019 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Aufenthaltsbewilligung EG_EFTA · [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung infolge Sozialhilfeabhängigkeit; Wegweisung] Die Beschwerdeführerin war während ihres gesamten Aufenthalts überwiegend erwerbslos und sozialhilfeabhängig.
Sie gilt nicht als Arbeitnehmerin im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA, weshalb sie aus dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ableiten kann. Somit kommt auch dem Beschwerdeführer kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 4). Die Eltern des Beschwerdeführers hatten sich getrennt, bevor dieser drei Jahre alt war bzw. seine Ausbildung begann. Er hat daher gestützt auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Folglich kommt auch der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin kein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht zu (E. 5).
Die von der Beschwerdeführerin behauptete häusliche Gewalt ist nicht erstellt, weshalb sie auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG keinen Aufenthaltsanspruch geltend machen kann (E. 6). Der Eingriff in das Familienleben ist angesichts der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit gerechtfertigt und erweist sich als verhältnismässig, zumal das Besuchsrecht im Rahmen von grenzüberschreitenden Kurzaufenthalten ausgeübt werden kann (E. 7). Eine Erstreckung der Ausreisefrist bis zum Ende des Schuljahres 2018/2019 ist nicht angezeigt (E. 8).
Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · ARBEITNEHMERBEGRIFF ARBEITNEHMEREIGENSCHAFT ARBEITNEHMERFREIZÜGIGKEIT AUSBILDUNG AUSREISEFRIST BEGRÜNDUNGSPFLICHT FAMILIENLEBEN NACHEHELICHER HÄRTEFALL VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT · Rechtsnormen: · Art. 50 Abs. I lit. b AuG Art. 50 Abs. II AuG Art. 50 Zus. 1 Ziff. b AuG Art. 64d Abs. I AuG Art. 13 BV Art. 8 EMRK Art. 3 Abs. Vi FZA Art. 6 Abs. I FZA § 54 Abs. I VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3