Retirement Home Facility Fees Appeal Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court reviewed an appeal concerning facility fees for a retirement home, addressing a prior partial decision that ordered reimbursement for certain months, which was confirmed and became res judicata, meaning the lower authority's refusal to rule on that part was upheld. However, for the remaining period, the court found an appealable intermediate decision existed, requiring the lower authority to rule on the merits based on its prior legal findings, but the court opted for a reformatory decision instead of remanding, concluding that the imposition of care fees as usage fees was statutorily permissible and did not violate the equivalence or cost-covering principles, ultimately dismissing the appeal despite procedural errors by the lower authority concerning the scope of the prior decision.
Legislator-Regeste
AmtlichHeimtaxen | Heimtaxen (vgl. VB.2015.00129). Der Rekursentscheid vom 28. Januar 2015 stellt insofern einen Teilentscheid dar, als damit die Rückerstattung für bezahlte Betreuungstaxen in den Monaten Januar bis April 2013 angeordnet wurde. Dieser Teilentscheid wurde von der Beschwerdegegnerin zwar angefochten, vom Verwaltungsgericht aber mit Urteil vom 5. November 2015 bestätigt und danach nicht an das Bundesgericht weitergezogen. Insoweit liegt somit eine res iudicata vor, weshalb der nunmehr angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in diesem Umfang nicht zu beanstanden ist (E. 2.5.3). Im Übrigen liegt indessen ein anfechtbarer Zwischenentscheid und keine res iudicata vor. Die Vorinstanz hätte daher auf den Rekurs im Umfang des Zwischenentscheids eintreten und diesem dabei ihre materiell-rechtlichen Ausführungen des Beschlusses vom 28. Januar 2015 zugrundelegen müssen (E. 2.5.4). Vorliegend rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung zu verzichten und reformatorisch zu entscheiden (E. 2.6). Es besteht eine gesetzliche Grundlage, um von sämtlichen Bewohnerinnen und Bewohnern des Alterszentrums Betreuungstaxen zu erheben (E. 3.2.2). Bei den Betreuungstaxen handelt es sich um Benutzungsgebühren (E. 3.2.4). Die Änderung der Betreuungstaxen verstösst weder gegen das Äquivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip (E. 3.2.4). Die Schlussfolgerung des Bezirksrats in seinem Beschluss vom 28. Januar 2015, dass die Verrechnung einer Betreuungstaxe von Fr. 50.- pro Tag ab Mai 2013 keine Rechtsverletzung darstelle, ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten und ihn materiell unter Bindung an ihren Rückweisungsentscheid beurteilen müssen. Das ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis unterliegt und die Beschwerde deshalb im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschluss des Bezirksrats vom 28. Januar 2015korrigiert werden müsste (E. 3.3). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten.
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KI-generiertThis provision is cited in the 'Rechtsnormen' section, but must be excluded as it does not appear in the dispositive orders (which are not fully provided, but the judgment states 'Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten'). However, since the text provided does not contain the numbered dispositive orders, and based *only* on the citations listed under 'Rechtsnormen', I must rely on the final summary: 'Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten.' Since no cost or procedural articles are explicitly confirmed in a numbered dispositive, and the substantive rulings mentioned in the reasoning (like Art. 91 lit. a BGG being a procedural basis) are not the main ground for the final *order*, I must check if any cost articles are present.
This provision concerning costs is listed in the cited legal norms section.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00673
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00673 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 22.08.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Abgaberecht ohne Steuern · Betreff: · Heimtaxen · Heimtaxen (vgl. VB.2015.00129). Der Rekursentscheid vom 28. Januar 2015 stellt insofern einen Teilentscheid dar, als damit die Rückerstattung für bezahlte Betreuungstaxen in den Monaten Januar bis April 2013 angeordnet wurde. Dieser Teilentscheid wurde von der Beschwerdegegnerin zwar angefochten, vom Verwaltungsgericht aber mit Urteil vom 5.
November 2015 bestätigt und danach nicht an das Bundesgericht weitergezogen. Insoweit liegt somit eine res iudicata vor, weshalb der nunmehr angefochtene Nichteintretensentscheid der Vorinstanz in diesem Umfang nicht zu beanstanden ist (E. 2.5.3). Im Übrigen liegt indessen ein anfechtbarer Zwischenentscheid und keine res iudicata vor. Die Vorinstanz hätte daher auf den Rekurs im Umfang des Zwischenentscheids eintreten und diesem dabei ihre materiell-rechtlichen Ausführungen des Beschlusses vom 28. Januar 2015 zugrundelegen müssen (E. 2.5.4).
Vorliegend rechtfertigt es sich, auf eine Rückweisung zu verzichten und reformatorisch zu entscheiden (E. 2.6). Es besteht eine gesetzliche Grundlage, um von sämtlichen Bewohnerinnen und Bewohnern des Alterszentrums Betreuungstaxen zu erheben (E. 3.2.2). Bei den Betreuungstaxen handelt es sich um Benutzungsgebühren (E. 3.2.4). Die Änderung der Betreuungstaxen verstösst weder gegen das Äquivalenzprinzip noch das Kostendeckungsprinzip (E. 3.2.4). Die Schlussfolgerung des Bezirksrats in seinem Beschluss vom 28. Januar 2015, dass die Verrechnung einer Betreuungstaxe von Fr. 50.- pro Tag ab Mai 2013 keine Rechtsverletzung darstelle, ist nicht zu beanstanden, auch wenn die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten und ihn materiell unter Bindung an ihren Rückweisungsentscheid beurteilen müssen.
Das ändert indes nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im Ergebnis unterliegt und die Beschwerde deshalb im Sinn der Erwägungen abzuweisen ist. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschluss des Bezirksrats vom 28. Januar 2015 korrigiert werden müsste (E. 3.3). Abweisung im Sinn der Erwägungen, soweit Eintreten. · --- · Stichworte: · ÄQUIVALENZPRINZIP BENUTZUNGSGEBÜHREN BINDUNGSWIRKUNG GEBÜHREN HEIMTAXEN KOSTENDECKUNGSPRINZIP MATERIELLE RECHTSKRAFT NICHTEINTRETENSENTSCHEID NORMENKONTROLLE REFORMATORISCHER ENTSCHEID RES IUDICATA RÜCKWEISUNG TEILENTSCHEID VERTRAUENSSCHUTZ ZWISCHENENTSCHEID · Rechtsnormen:
· Art. 91 lit. a BGG Art. 93 Abs. III BGG § 12 Abs. I PfG § 19a Abs. II VRG § 64 Abs. I VRG § 64 Abs. II VRG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3