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VB.2018.00671 • VG ZH VB.2018.00671 KI-generiert

Social Assistance Refundability and Unjust Enrichment

Geschäftsnummer VB.2018.00671
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed the refundability of social assistance paid for a child placed outside the family home, where the parents later received retroactive social insurance benefits. The court reasoned that the specific provision allowing recourse against parents for assistance granted to their child (§ 27 SHG) was inapplicable because the aid was directed to the child, who maintained a separate residence, not the parents. However, the court allowed the claim by analogizing to the rules on unjust enrichment (Art. 62 ff. OR), finding the prerequisites met, provided that mandatory civil law provisions, such as family law obligations, were not violated, which was deemed not to be the case here; consequently, the limitation period under Art. 67 OR was applied analogously, leading to a partial approval of the claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe aufgrund nachträglich ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen. Wirtschaftliche Hilfe, die an das fremdplatzierte Kind, das einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete, ausgerichtet wurde, kann nicht nach § 27 SHG von den Eltern, denen nachträglich Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zurückgefordert werden (E. 4.2). Die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) können im öffentlichen Recht analog angewendet werden (E. 5.3). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf die analogen Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung sind vorliegend erfüllt (E. 5.4). Dabei dürfen aber keine zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts (insb. familienrechtliche Ansprüche) verletzt werden, ein solcher Konflikt besteht vorliegend nicht (E. 5.5). Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR analog (E. 5.7). Teilweise Gutheissung.

Schlagwörter

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Sozialhilfe ungerechtfertigte Bereicherung Fristen Pflichtleistung familienrechtliche Pflichten Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 67 OR

Cited in the dispositive as the applicable limitation period for the claim of unjust enrichment.

Art. 62 OR

Cited in the dispositive as the basis for analog application of the rules on unjust enrichment.

§ 27 Abs. I SHG

Cited in the dispositive regarding the issue of reimbursement of economic assistance.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00671

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00671 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe aufgrund nachträglich ausgerichteter Sozialversicherungsleistungen.

Wirtschaftliche Hilfe, die an das fremdplatzierte Kind, das einen eigenen Unterstützungswohnsitz begründete, ausgerichtet wurde, kann nicht nach § 27 SHG von den Eltern, denen nachträglich Sozialversicherungsleistungen ausgerichtet wurden, zurückgefordert werden (E. 4.2). Die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR) können im öffentlichen Recht analog angewendet werden (E. 5.3). Die Voraussetzungen für eine Rückforderung gestützt auf die analogen Bestimmungen der ungerechtfertigten Bereicherung sind vorliegend erfüllt (E. 5.4). Dabei dürfen aber keine zwingenden Bestimmungen des Zivilrechts (insb. familienrechtliche Ansprüche) verletzt werden, ein solcher Konflikt besteht vorliegend nicht (E. 5.5). Anwendung der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR analog (E. 5.7).

Teilweise Gutheissung. · --- · Stichworte: · BEREICHERUNG ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN FREMDPLATZIERTES KIND FREMDPLATZIERUNGSKOSTEN KINDESUNTERHALT KONGRUENZ LEGITIMATION DER GEMEINDE LÜCKENFÜLLUNG RES IUDICATA RÜCKFORDERUNG SOZIALHILFE SOZIALVERSICHERUNGSLEISTUNGEN SUBSIDIARITÄT UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG UNTERHALTSBEITRAG UNTERSTÜTZUNGSEINHEIT VERJÄHRUNG VERRECHNUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE · Rechtsnormen: · § 22 Abs. II ATSG § 22 Abs. IV ELV Art. 62 OR Art. 67 OR Art. 120 Abs. III OR § 27 Abs. I SHG § 27 Abs. I lit. a SHG § 21 Abs. II VRG § 49 VRG Art. 279 ZGB Art. 289 Abs. II ZGB · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3