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VB.2018.00669 • VG ZH VB.2018.00669 KI-generiert

Inadequate Representation in Conditional Release Appeal

Geschäftsnummer VB.2018.00669
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case concerning conditional release from a custodial measure, the court found that the lower instance violated its duty of care by failing to ensure adequate representation for a party who was clearly unable to manage the proceedings independently due to their mental state and the complexity of the legal matter. The lower court's refusal to consider the appeal because the appellant's submissions were unclear was deemed an error, as the appellant's inability to adequately engage with the contested decision was evident. The case was remanded with instructions that the appellant required legal representation for the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

Amtlich

bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme | Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme: Bestellung einer Vertretung zur Prozessführung. Ist eine Partei offensichtlich ausserstande, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie zur Beauftragung eines Vertreters auffordern. Leistet die Partei dem keine Folge, gebietet es die Fürsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine Vertretung bestellt (vgl. Art. 69 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (E. 2.2). Indem die Vorinstanz erwog, es sei nicht eindeutig, gegen welchen Rechtsakt sich die Eingaben des Beschwerdeführers richteten, und es sei für sie nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meinen könnte, weshalb sie auf den Rekurs nicht eintrat, verletzte sie ihre Fürsorgepflicht. Die offensichtliche Unbeholfenheit des Beschwerdeführers liess sich aus seinen Eingaben im Rekursverfahren als auch den Vollzugsakten ableiten. Seine schriftlichen Ausführungen liessen darauf schliessen, dass er sich nicht adäquat mit den Erwägungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann. Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen Beistand für administrative Angelegenheiten, und es ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund seines Krankheitsbilds eine stationäre Massnahme ausgesprochen wurde (E. 4). Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren der anwaltlichen Vertretung bedarf. Gutheissung. Rückweisung. Gewährung URB.

Schlagwörter

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bedingte Entlassung Sorgfaltspflicht gesetzliche Vertretung Komplexität des Verfahrens strafprozessuale Haft Obhutsentzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 69 ZPO

Applied analogously in administrative proceedings to address a party's inability to conduct the process themselves, necessitating the appointment of a representative.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00669

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00669 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 02.04.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Straf- und Massnahmenvollzug · Betreff: · bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme · Bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme: Bestellung einer Vertretung zur Prozessführung. Ist eine Partei offensichtlich ausserstande, den Prozess selbst zu führen, kann das Gericht sie zur Beauftragung eines Vertreters auffordern. Leistet die Partei dem keine Folge, gebietet es die Fürsorgepflicht, dass das Gericht ihr ausnahmsweise eine Vertretung bestellt (vgl. Art. 69 ZPO). Diese Bestimmung ist auch im Verwaltungsverfahren analog anzuwenden (E. 2.2).

Indem die Vorinstanz erwog, es sei nicht eindeutig, gegen welchen Rechtsakt sich die Eingaben des Beschwerdeführers richteten, und es sei für sie nicht erkennbar, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen meinen könnte, weshalb sie auf den Rekurs nicht eintrat, verletzte sie ihre Fürsorgepflicht. Die offensichtliche Unbeholfenheit des Beschwerdeführers liess sich aus seinen Eingaben im Rekursverfahren als auch den Vollzugsakten ableiten. Seine schriftlichen Ausführungen liessen darauf schliessen, dass er sich nicht adäquat mit den Erwägungen eines von ihm angefochtenen Entscheids auseinandersetzen kann.

Schliesslich verfügt der Beschwerdeführer über einen Beistand für administrative Angelegenheiten, und es ist auch zu berücksichtigen, dass aufgrund seines Krankheitsbilds eine stationäre Massnahme ausgesprochen wurde (E. 4). Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren der anwaltlichen Vertretung bedarf. Gutheissung. Rückweisung. Gewährung URB. · --- · Stichworte: · ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG FÜRSORGEPFLICHT NOTWENDIGE VERTEIDIGUNG PROZESSFÄHIGKEIT PROZESSFÜHRUNG RÜCKWEISUNG STATIONÄRE MASSNAHME UNFÄHIGKEIT VERTRETUNG · Rechtsnormen:

· Art. 59 StGB § 69 ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4