Cantonal Bar Removal for Outstanding Execution Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the decision to remove a legal professional from the cantonal bar register because the individual had outstanding execution proceedings (loss certificates) against them at the time the supervisory commission made its decision. The court reasoned that under the relevant federal legislation, the existence of such loss certificates mandates the authority to remove the professional from the register, leaving no discretion regarding the number or amount of the outstanding debts when applying the provision in an individual case.
Legislator-Regeste
AmtlichLöschung im Anwaltsregister | Löschung im Anwaltsregister wegen Verlustschein. Anwälte und Anwältinnen, welche die Voraussetzungen für den Registereintrag im kantonalen Anwaltsregister nicht erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht. Die Streichung wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen (E. 3). Im Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission bestand ein Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Im Fall der Existenz von Verlustscheinen besteht kein Ermessen der Behörde in Bezug auf die Löschung aus dem Register. Das Gesetz lässt die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine ausser Acht, und damit besteht kein Ermessensspielraum der Behörde bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (E. 4.1). Abweisung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article serves as the main ground for the dismissal of the appeal concerning the deletion from the bar register.
Cited in the case overview, though its direct application in the final dispositive is not explicitly detailed here, it relates to the requirements for register entry.
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Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00666
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00666 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 07.03.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 08.08.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Anwaltsrecht · Betreff: · Löschung im Anwaltsregister · Löschung im Anwaltsregister wegen Verlustschein. Anwälte und Anwältinnen, welche die Voraussetzungen für den Registereintrag im kantonalen Anwaltsregister nicht erfüllen, werden gemäss Art. 9 BGFA im Register gelöscht.
Die Streichung wird auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Entscheids der zuständigen Behörde vorgenommen (E. 3). Im Zeitpunkt des Beschlusses der Aufsichtskommission bestand ein Verlustschein gegen den Beschwerdeführer. Im Fall der Existenz von Verlustscheinen besteht kein Ermessen der Behörde in Bezug auf die Löschung aus dem Register. Das Gesetz lässt die konkrete Zahl und Höhe der Verlustscheine ausser Acht, und damit besteht kein Ermessensspielraum der Behörde bei Anwendung der Bestimmung im Einzelfall (E. 4.1). Abweisung.
· --- · Stichworte: · ANWALT ANWALTSREGISTER AUFSICHTSBEHÖRDE ERMESSEN LÖSCHUNG ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT VERLUSTSCHEIN · Rechtsnormen: · Art. 7 BGFA Art. 8 BGFA Art. 9 BGFA · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3