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VB.2018.00662 • VG ZH VB.2018.00662 KI-generiert

Tender Award Challenge for Correctional Software System

Geschäftsnummer VB.2018.00662
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The administrative court reviewed a challenge to the award of a tender for replacing a software system, particularly for correctional services, where the court found that requiring a proven "productive deployment" of a standard solution was inappropriate, as customizations often necessitate new implementation experience, and overly strict operating requirements risk unnecessarily restricting competition. The court upheld the award decision, finding the subsequent price range limit of 75% to be reasonable, acknowledging the extensive evaluation process by a core team, and determining that while a reasoned decision is required, the depth of justification needed was low given the circumstances, ultimately concluding that the numerous objections raised did not alter the overall award result.

Legislator-Regeste

Amtlich

Submission | Ersatz eines Softwaresystems insbesondere für den Justizvollzug. Soweit eine Standardlösung in jedem Fall um neue spezifische Funktionalitäten erweitert werden muss, ist ein bisheriger "produktiver Einsatz" kein absoluter Garant für das reibungslose Funktionieren der Gesamtlösung (E. 4.2.2). Es ist sachgerecht, wenn beim Eignungsnachweis die Erfahrung mit der Einführung neuer Lösungen und nicht die Etabliertheit einer Standardlösung im Vordergrund steht. Zu enge Vorgaben zum "produktiven Betrieb" führen zur Fokussierung auf bestimmte Software-Versionen, was angesichts der fortschreitenden Entwicklungen im IT-Bereich kaum sinnvoll erscheint und zudem die Gefahr einer unnötig starken bzw. unzulässigen Wettbewerbseinschränkung birgt (E. 5.2.2). Die nachträglich festgelegte Preisspanne von maximal 75 % ist angemessen (E. 8.2). Ein neunköpfiges Kernteam (unterstützt von externen Spezialisten) führte die Bewertung der Angebote anhand zahlreicher Unterkriterien durch. Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens rechtfertigt zwar keinen völligen Verzicht auf eine inhaltliche Begründung des Vergabeentscheids. Vorliegend sind indes keine hohen Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen (E. 9.2). Beurteilung der zahlreich erhobenen Einwände. Das Gesamtergebnis vermögen diese nicht zu ändern (E. 10). Abweisung.

Schlagwörter

KI-generiert
Erneute Prüfung der Angebote Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Auswahlverfahren Vergabe öffentlicher Aufträge Pactum de licitando Ausführungsprojekt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 32 SubmV
This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision, which is the rejection of the appeal.
§ 22 SubmV
This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision.
§ 16 Abs. I lit. a SubmV
This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 32 SubmV

This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision, which is the rejection of the appeal.

§ 22 SubmV

This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision.

§ 16 Abs. I lit. a SubmV

This provision is cited under the 'Rechtsnormen' section, indicating its relevance to the substance of the decision.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00662

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00662 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.06.2019 · Spruchkörper: · 1. Abteilung/1. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Submissionsrecht · Betreff: · Submission · Ersatz eines Softwaresystems insbesondere für den Justizvollzug.

Soweit eine Standardlösung in jedem Fall um neue spezifische Funktionalitäten erweitert werden muss, ist ein bisheriger "produktiver Einsatz" kein absoluter Garant für das reibungslose Funktionieren der Gesamtlösung (E. 4.2.2). Es ist sachgerecht, wenn beim Eignungsnachweis die Erfahrung mit der Einführung neuer Lösungen und nicht die Etabliertheit einer Standardlösung im Vordergrund steht. Zu enge Vorgaben zum "produktiven Betrieb" führen zur Fokussierung auf bestimmte Software-Versionen, was angesichts der fortschreitenden Entwicklungen im IT-Bereich kaum sinnvoll erscheint und zudem die Gefahr einer unnötig starken bzw. unzulässigen Wettbewerbseinschränkung birgt (E. 5.2.2).

Die nachträglich festgelegte Preisspanne von maximal 75 % ist angemessen (E. 8.2). Ein neunköpfiges Kernteam (unterstützt von externen Spezialisten) führte die Bewertung der Angebote anhand zahlreicher Unterkriterien durch. Die Befolgung eines geeigneten Verfahrens rechtfertigt zwar keinen völligen Verzicht auf eine inhaltliche Begründung des Vergabeentscheids. Vorliegend sind indes keine hohen Anforderungen an die Begründungstiefe zu stellen (E. 9.2).

Beurteilung der zahlreich erhobenen Einwände. Das Gesamtergebnis vermögen diese nicht zu ändern (E. 10).

Abweisung. · --- · Stichworte: · BEWERTUNG DER ZUSCHLAGSKRITERIEN EIGNUNGSKRITERIUM INFORMATIK PREISSPANNE SOFTWARE SUBMISSION SUBSTANTIIERUNGSPFLICHT UNTERKRITERIEN · Rechtsnormen: · § 16 Abs. I lit. a SubmV § 22 SubmV § 32 SubmV · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3