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VB.2018.00660 • VG ZH VB.2018.00660 KI-generiert

Support Residency and Obligation to Assist During Temporary Shelter Avoidance

Geschäftsnummer VB.2018.00660
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a dispute over which municipality was responsible for providing social assistance, specifically when the claimant was temporarily staying with relatives in another municipality to avoid homelessness. The court reasoned that the claimant's support residency remained with the original municipality because a temporary stay with relatives to avert homelessness constitutes a departure for a specific purpose that does not terminate the support residency under relevant law. Furthermore, the assisting municipality was obligated to provide both personal and economic aid starting from April 2018, even without a formal written application, given indicators of need such as a notification from child and adult protection services, and its failure to do so amounted to an impermissible expulsion, resulting in the case being sent back to the assisting municipality.

Legislator-Regeste

Amtlich

Sozialhilfe | Sozialhilfe: umstrittener Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde. Wenn eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d.h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt, verlässt sie das Gebiet der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck, und der Unterstützungswohnsitz endet nicht (§ 38 Abs. 3 SHG). Diese Ausnahme trifft vorliegend zu (E. 3.3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verfügte über genügend Hinweise auf die Notlage des Beschwerdeführers - insbesondere eine Meldung der KESB, wonach der Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Hilfe benötigte - und wäre gar ohne schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ihn persönlich und ab April 2018 auch wirtschaftlich zu unterstützen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stellt eine verbotene Abschiebung dar (E. 3.7). Unter Würdigung dieser Umstände bestand der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin weiterhin, auch wenn sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in einer anderen Gemeinde aufhielt (E. 3.8). Rückweisung an die Beschwerdegegnerin.

Schlagwörter

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Unterbringungspflicht Fürsorgegemeinde Sozialamt vorübergehender Schutz Obligationenrecht Ausweisung aus einer Wohnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 38 Abs. 3 SHG

This provision defines when the support domicile (Unterstützungswohnsitz) does not end, which forms the basis for the decision on jurisdiction.

§ 32 SHG

This provision, along with others, was implicitly used to establish the continued support domicile and obligation to assist.

§ 34 Abs. I SHG

This provision was implicitly used in determining the obligation to support the appellant.

§ 38 Abs. I SHG

This provision was implicitly used in determining the obligation to support the appellant.

§ 41 Abs. I SHG

This provision was implicitly used in determining the obligation to support the appellant.

§ 25 Abs. II SHV

This provision was implicitly used in determining the obligation to support the appellant.

Art. 10 ZUG

This provision was implicitly used in determining the obligation to support the appellant.

Art. 10 Abs. II ZUG

This provision was implicitly used in determining the obligation to support the appellant.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00660

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00660 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 10.01.2019 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/3. Kammer · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Fürsorgerecht · Betreff: · Sozialhilfe · Sozialhilfe: umstrittener Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde. Wenn eine Person zur Vermeidung von Obdachlosigkeit vorübergehend, d.h. von vornherein für eine kurze Zeit befristet bei Verwandten oder Bekannten in einer anderen Gemeinde Unterschlupf nimmt, verlässt sie das Gebiet der Wohngemeinde zu einem bestimmten Zweck, und der Unterstützungswohnsitz endet nicht (§ 38 Abs. 3 SHG).

Diese Ausnahme trifft vorliegend zu (E. 3.3 ff.). Die Beschwerdegegnerin verfügte über genügend Hinweise auf die Notlage des Beschwerdeführers - insbesondere eine Meldung der KESB, wonach der Beschwerdeführer persönliche und allenfalls wirtschaftliche Hilfe benötigte - und wäre gar ohne schriftliches Gesuch des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, ihn persönlich und ab April 2018 auch wirtschaftlich zu unterstützen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin stellt eine verbotene Abschiebung dar (E. 3.7). Unter Würdigung dieser Umstände bestand der Unterstützungswohnsitz des Beschwerdeführers in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin weiterhin, auch wenn sich der Beschwerdeführer mehrheitlich in einer anderen Gemeinde aufhielt (E. 3.8).

Rückweisung an die Beschwerdegegnerin. · --- · Stichworte: · ABSCHIEBUNGSVERBOT OBDACHLOSE OBDACHLOSIGKEIT SOZIALHILFE SOZIALHILFERECHTLICHER WOHNSITZ UNTERSTÜTZUNGSWOHNSITZ WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZUSTÄNDIGKEIT · Rechtsnormen: · § 32 SHG § 34 Abs. I SHG § 38 Abs. I SHG § 38 Abs. III SHG § 41 Abs. I SHG § 25 Abs. II SHV Art. 10 ZUG Art. 10 Abs. II ZUG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3