Residency Permit Revocation for Marriage Fraud and Concealed Second Family
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the revocation of a residency permit granted based on a marriage to a citizen, finding that the permit holder had engaged in abusive conduct by maintaining a concurrent, undisclosed relationship with another woman, with whom he had children, while marrying his first wife primarily for residency purposes. The reasoning centered on the fact that substantial evidence pointed to a competing, parallel relationship, and by concealing this relationship and his extramarital children, the permit holder violated the conditions for his status, justifying revocation under relevant law, which also rendered subsequent applications for family reunification invalid due to the lack of a secure right of residence.
Legislator-Regeste
AmtlichNiederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug | Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung Familiennachzug wegen Scheinehe. [Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine frühere Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt. Kurz vor und während dieser Ehe zeugte er mehrere Kinder mit seiner jetzigen kosovarischen Ehefrau. Zudem erklärte letztere gegenüber der Schweizer Vertretung im Kosovo, bereits seit 18 Jahren traditionell mit dem Beschwerdeführer verheiratet und nie von diesem getrennt gewesen zu sein, während dieser mit seiner früheren Schweizer Ehefrau nie zusammengewohnt habe bzw. "nur wegen der Papiere" mit dieser zusammen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer um den Nachzug seiner kosovarischen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ersucht hatte, wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Anwendbares Recht (E. 2). Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde zu Recht widerrufen, da die Indizien auf eine die frühere Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hindeuten, durch das Verschweigen dieser Parallelbeziehung sowie der ausserehelichen Kinder der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt wurde und der Beschwerdeführer sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Eingehung einer Scheinehe erschlichen bzw. sich rechtsmissbräuchlich auf diese nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen sowie aufrechterhaltenen Ehe berufen hatte (E. 4.1). Verhältnismässigkeit und Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs in zeitlicher Hinsicht (E. 4.2 f.). Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und des gesetzten Widerrufsgrundes (E. 5). Abweisung der Nachzugsgesuche für die kosovarische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (E. 6). Absehen von weiteren Sachverhaltsabklärungen (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E.8). Abweisung der Beschwerde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe provision establishing the ground for the revocation of the residence permit (concealment of facts/fraudulent means) was cited in the reasoning leading to the final order.
The provision detailing the specific consequence of the conduct leading to revocation (the condition for revocation) was cited in the reasoning leading to the final order.
This provision likely relates to the decision on costs or related procedural aspects that influenced the final decision regarding costs, as it is listed among the norms applied.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00653
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00653 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 19.12.2018 · Spruchkörper: · 2. Abteilung/2. Kammer · Weiterzug: · Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.02.2019 abgewiesen. · Rechtsgebiet: · Ausländerrecht · Betreff: · Niederlassungsbewilligung (Widerruf) und Familiennachzug · Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung Familiennachzug wegen Scheinehe. [Dem Beschwerdeführer wurde gestützt auf seine frühere Ehe mit einer Schweizerin eine Aufenthalts- und später eine Niederlassungsbewilligung erteilt.
Kurz vor und während dieser Ehe zeugte er mehrere Kinder mit seiner jetzigen kosovarischen Ehefrau. Zudem erklärte letztere gegenüber der Schweizer Vertretung im Kosovo, bereits seit 18 Jahren traditionell mit dem Beschwerdeführer verheiratet und nie von diesem getrennt gewesen zu sein, während dieser mit seiner früheren Schweizer Ehefrau nie zusammengewohnt habe bzw. "nur wegen der Papiere" mit dieser zusammen gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer um den Nachzug seiner kosovarischen Ehefrau und der gemeinsamen Kinder ersucht hatte, wurde seine Niederlassungsbewilligung widerrufen.] Anwendbares Recht (E. 2).
Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde zu Recht widerrufen, da die Indizien auf eine die frühere Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung hindeuten, durch das Verschweigen dieser Parallelbeziehung sowie der ausserehelichen Kinder der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG gesetzt wurde und der Beschwerdeführer sein hiesiges Aufenthaltsrecht durch die Eingehung einer Scheinehe erschlichen bzw. sich rechtsmissbräuchlich auf diese nur zur Aufenthaltssicherung eingegangenen sowie aufrechterhaltenen Ehe berufen hatte (E. 4.1).
Verhältnismässigkeit und Zulässigkeit des Bewilligungswiderrufs in zeitlicher Hinsicht (E. 4.2 f.). Verweigerung einer Härtefallbewilligung aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens und des gesetzten Widerrufsgrundes (E. 5). Abweisung der Nachzugsgesuche für die kosovarische Ehefrau und die gemeinsamen Kinder mangels gefestigtem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers (E. 6). Absehen von weiteren Sachverhaltsabklärungen (E. 7). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E.8). Abweisung der Beschwerde.
· --- · Stichworte: · AUSLÄNDERRECHTSEHE AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG AUSSEREHELICHE KINDER AUSSEREHELICHES KIND BEWEISLASTUMKEHR FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN FAMILIENLEBEN KOSOVO ORDNUNGSGEMÄSSER AUFENTHALT PARALLELBEZIEHUNG PARALLELFAMILIE PREKÄRER AUFENTHALT PRIVATLEBEN RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE SCHEINEHE SEITENSPRUNG UNUNTERBROCHENER AUFENTHALT VORLÄUFIGE AUFNAHME VORLÄUFIGER AUFENTHALT WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG · Rechtsnormen: · Art. 30 Abs. I lit. b AuG Art. 42 Abs. I AuG Art. 42 Abs. III AuG Art. 51 AuG Art. 62 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. I lit. a AuG Art. 63 Abs. ii AuG Art. 96 AuG Art. 126 Abs. I AuG Art. 13 Abs. I BV Art. 8 EMRK Art. 31 Abs. I VZAE · Publikationen:
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