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VB.2018.00651 • VG ZH VB.2018.00651 KI-generiert

Restraining Order and No-Contact Order Extension Upheld Due to Father's Threats and Child's Risk

Geschäftsnummer VB.2018.00651
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the extension of a restraining order and a no-contact order concerning a child, finding the father's threats credible and the continued danger to the mother and child sufficient justification. The court reasoned that the mother's fear of the father taking their daughter, potentially abroad, and the father's prior threats involving the mother's brother were believable. The court also determined that the child was a person at risk, citing the threat of abduction and the father's attempt to coerce the mother into giving up custody, which were deemed serious violations of the child's rights. Furthermore, the court acknowledged that the mother's fears could transfer to the child, justifying the extended no-contact order.

Legislator-Regeste

Amtlich

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180130 | Gewaltschutzmassnahmen: Verlängerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Tochter. Der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, dass er ihren Bruder dazu bringen werde, sie umzubringen, um ihr so die Tochter wegzunehmen, ist glaubwürdig (E. 5). Die Verlängerung des Rayonverbots erweist sich als rechtmässig, da von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen ist, der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits auf dem Spielplatz nachgestellt hat, und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, inwiefern er durch das Rayonverbot unverhältnismässig stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde (E. 6). Es bestehen genügende Hinweise darauf, dass die gemeinsame Tochter der Parteien als gefährdete Person zu betrachten ist. Insbesondere drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, ihr die Tochter wegzunehmen, weshalb sie sich vor einer Entführung ins Ausland fürchte; auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anscheinend Geld angeboten hatte, damit sie auf die Tochter verzichte, würde den Anspruch der Tochter auf beide ihre Elternteile in krasser Weise verletzen. Zudem ist nicht auszuschliessen, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin vor einer Wegnahme der Tochter sowie einem Ehrenmord durch ihren Bruder auf die Tochter übertragen könnten (E. 7.2). Das um drei Monate verlängerte Kontaktverbot zur Tochter erweist sich als rechtmässig (E. 7.3). Abweisung UP/URB mangels Bedürftigkeit (E. 8). Abweisung der Beschwerde.

Schlagwörter

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Obhutsübertragung ernsthafte Drohung Drohung Sistierung des Besuchsrechts Vollstreckung von Kinderalimenten elterliche Haftung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 1 Abs. I GSG

Used as the basis for the extension of protective measures concerning the child.

Art. 2 Abs. I GSG

Used to justify the extension of the restraining order.

Art. 2 Abs. III GSG

Used to justify the extension of the contact prohibition.

Art. 10 Abs. I GSG

Cited in relation to the court's decision on the appeal.

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Volltext

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00651

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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00651 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 31.10.2018 · Spruchkörper: · 3. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Übriges Verwaltungsrecht · Betreff: · Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS180130 · Gewaltschutzmassnahmen: Verlängerung des Rayonverbots sowie des Kontaktverbots gegenüber der Tochter. Der von der Beschwerdegegnerin geschilderte Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer ihr gedroht habe, dass er ihren Bruder dazu bringen werde, sie umzubringen, um ihr so die Tochter wegzunehmen, ist glaubwürdig (E. 5).

Die Verlängerung des Rayonverbots erweist sich als rechtmässig, da von einem Fortbestand der Gefährdung auszugehen ist, der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin bereits auf dem Spielplatz nachgestellt hat, und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, inwiefern er durch das Rayonverbot unverhältnismässig stark in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt werde (E. 6). Es bestehen genügende Hinweise darauf, dass die gemeinsame Tochter der Parteien als gefährdete Person zu betrachten ist. Insbesondere drohte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, ihr die Tochter wegzunehmen, weshalb sie sich vor einer Entführung ins Ausland fürchte; auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin anscheinend Geld angeboten hatte, damit sie auf die Tochter verzichte, würde den Anspruch der Tochter auf beide ihre Elternteile in krasser Weise verletzen.

Zudem ist nicht auszuschliessen, dass sich die Ängste der Beschwerdegegnerin vor einer Wegnahme der Tochter sowie einem Ehrenmord durch ihren Bruder auf die Tochter übertragen könnten (E. 7.2). Das um drei Monate verlängerte Kontaktverbot zur Tochter erweist sich als rechtmässig (E. 7.3). Abweisung UP/URB mangels Bedürftigkeit (E. 8). Abweisung der Beschwerde. · --- · Stichworte: · DROHUNG EHRENMORD ENTFÜHRUNG ENTFÜHRUNGSGEFAHR GEFÄHRDETE PERSON GEFÄHRDUNGSFORTBESTAND GEWALTSCHUTZ GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN KONTAKTVERBOT POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT RAYONVERBOT · Rechtsnormen:

· Art. 1 Abs. I GSG Art. 2 Abs. I GSG Art. 2 Abs. III GSG Art. 10 Abs. I GSG · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 4