Employment Dispute Indemnity for Partial Success
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged the administrative court's decision to deny them a party indemnity, despite the lower court having ruled in their favor on the main employment dispute, which involved a formally flawed termination for which the appellant received three months' salary as compensation and six months' salary as severance, falling short of the double amounts sought, and mostly failing to adjust the requested employment reference. The court reasoned that awarding a party indemnity under the loser pays principle generally requires the appellant to prevail at least substantially or overwhelmingly, and since the lower court deemed the termination substantively justified despite the formal defect, the denial of indemnity did not exceed its discretionary margin, even though the appellant achieved success on some financial claims and newer case law affords some weight to partial success.
Legislator-Regeste
AmtlichParteientschädigung | [Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer - dessen Arbeitsverhältnis formell mangelhaft gekündigt worden war - eine Entschädigung von drei und eine Abfindung von sechs Monatslöhnen statt des je verlangten Doppelten zu, liess sein Arbeitszeugnis im Verlgeich zu den angestrebten Änderungen auch nicht mehrheitlich anpassen und verweigerte schliesslich eine Parteientschädigung; nur gegen Letzteres richtete sich die Beschwerde.] Der Beschwerdeführer ficht nur die Parteientschädigung des Rekursentscheids an. Es bleibt einstweilen bloss zu prüfen, ob sich die Verweigerung mit dem Beschluss der Vorinstanz zur Hauptsache vertrage (E. 2 Ingress). Ob eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, stellt weitgehend eine Frage des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und nicht eine des (Rechtsfolge-)Ermessens wie bei der Bestimmung des Quantitativs; bei Heranziehen des Unterliegerprinzips vermag erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen Anrecht auf eine Parteientschädigung zu verschaffen (E. 2.1). Einerseits und vorab qualifiziert die Vorinstanz die Kündigung als sachlich gerechtfertigt (wenngleich formell mangelhaft), andererseits findet der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 107 ZPO als ohnehin blosse Kann-Bestimmung keine ergänzende Anwendung, sondern könnte höchstens analog berücksichtigt werden; die Verweigerung einer Parteientschädigung bedeutet kein Verlassen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums, obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Geldforderungen im Grundsatz durchgedrungen ist und die neuere Verwaltungsgerichtspraxis dem im Unterschied zur älteren teilweise Gewicht beimisst (E. 2.2). Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in relation to the possibility of applying this article analogously when assessing the refusal of party compensation.
Cited as a relevant legal norm concerning the decision, although the focus remains on party compensation.
Cited as a relevant legal norm concerning the decision, although the focus remains on party compensation.
Volltext
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2018.00644
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--- · --- · --- · Geschäftsnummer: · VB.2018.00644 · Entscheidart und -datum: · Endentscheid vom 26.04.2019 · Spruchkörper: · 4. Abteilung/Einzelrichter · Weiterzug: · Dieser Entscheid ist rechtskräftig. · Rechtsgebiet: · Personalrecht · Betreff: · Parteientschädigung · [Die Vorinstanz sprach dem Beschwerdeführer - dessen Arbeitsverhältnis formell mangelhaft gekündigt worden war - eine Entschädigung von drei und eine Abfindung von sechs Monatslöhnen statt des je verlangten Doppelten zu, liess sein Arbeitszeugnis im Verlgeich zu den angestrebten Änderungen auch nicht mehrheitlich anpassen und verweigerte schliesslich eine Parteientschädigung; nur gegen Letzteres richtete sich die Beschwerde.] Der Beschwerdeführer ficht nur die Parteientschädigung des Rekursentscheids an.
Es bleibt einstweilen bloss zu prüfen, ob sich die Verweigerung mit dem Beschluss der Vorinstanz zur Hauptsache vertrage (E. 2 Ingress). Ob eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, stellt weitgehend eine Frage des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und nicht eine des (Rechtsfolge-)Ermessens wie bei der Bestimmung des Quantitativs; bei Heranziehen des Unterliegerprinzips vermag erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen Anrecht auf eine Parteientschädigung zu verschaffen (E. 2.1). Einerseits und vorab qualifiziert die Vorinstanz die Kündigung als sachlich gerechtfertigt (wenngleich formell mangelhaft), andererseits findet der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 107 ZPO als ohnehin blosse Kann-Bestimmung keine ergänzende Anwendung, sondern könnte höchstens analog berücksichtigt werden; die Verweigerung einer Parteientschädigung bedeutet kein Verlassen des vorinstanzlichen Ermessensspielraums, obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Geldforderungen im Grundsatz durchgedrungen ist und die neuere Verwaltungsgerichtspraxis dem im Unterschied zur älteren teilweise Gewicht beimisst (E. 2.2).
Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist. · --- · Stichworte: · ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT OBSIEGEN PARTEIENTSCHÄDIGUNG TEILWEISE OBSIEGEN UNTERLIEGEND UNTERLIEGERPRINZIP · Rechtsnormen: · § 17 Abs. II VRG § 71 VRG § 107 Abs. I ZPO · Publikationen: · - keine - · Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) · Gewichtung: 3